Steuertermine Fristen in der Steuerberatung in Wien

30. September 2025: diese steuerlichen Fristen sind zu beachten

Alle Jahre wieder steht der 30. September vor der Tür. Das ist wie Weihnachten, stressig und voller Überraschungen. Muss es aber nicht sein. Statt Geschenke gibt’s steuerliche Fristen, die Unternehmer einzuhalten haben. Daher trage Dir diese Termine gleich rot in den Kalender ein und mit dem richtigen Steuerberater an Deiner Seite, kann dem steuerlichen Weihnachtsfest nichts mehr im Wege stehen. Diese Fristen sind zu beachten:

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 gilt: binnen 9 Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei Fristversäumnis drohen Geldstrafen von mindestens € 700 pro Geschäftsführer sowie zusätzlich pro Gesellschaft. Für Kleinstkapitalgesellschaften reduziert sich die Strafe um die Hälfte.
Seit 1.3.2025 gelten neue Formvorschriften für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen:
Diese werden nicht mehr über FON übermittelt, sondern mittels der Struktur JAb 4.0. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist, sodass Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 noch, strukturiert nach der Version JAb 3.32 über FON eingereicht werden können.

Rückerstattung ausländischer Vorsteuern (EU)

Last Call: Österreichische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen, die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer zurückholen. Die Erstattungsanträge sind zwingend in elektronischer Form über das FinanzOnline einzureichen.

Der Mindestbetrag für den Jahreswert bzw. den Restwert des Jahres beträgt € 50. Jener für einen unterjährigen Mindestzeitraum von 3 Monaten € 400.
Es gilt sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug zu informieren.

ACHTUNG FALLFRIST: Die Frist für die Einbringung des Erstattungsantrages ist spätestens der 30.09. des Folgejahres. Für die Praxis bedeutet dies, dass alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist im Erstattungsmitgliedsstaat eingelangt sind, abgelehnt werden.

Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen

Ab dem 1. Oktober erhebt das Finanzamt Anspruchszinsen auf Nachzahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorherigen Kalenderjahres, soweit diese € 50 übersteigen. Der Zinssatz beträgt aktuell (2025) 3,53 % pro Jahr. Um diese Zinsen zu vermeiden, empfiehlt sich eine freiwillige Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung. Bei einem Guthaben aus der Veranlagung 2024 werden selbstverständlich auch Anspruchszinsen gutgeschrieben, sofern sie über € 50 liegen.

Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Anträge zur Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können bis zum 30.09. gestellt werden.
Plane daher genügend Zeit für das Rendezvous mit Deiner Buchhaltung ein, ansonsten könnte es teuer werden.

Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Rückwirkende Umgründungen zum 31.12.2024 müssen spätestens bis zum 30.9.2025 beim Firmenbuch oder beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden, damit sie in den Genuss des Umgründungssteuerrecht fallen.

Login zu FinanzOnline nur noch mittels 2-Faktor-Authentifizierung oder ID Austria möglich.

Gerne unterstützen wir Dich bei der steuerlichen Gestaltung Deines Unternehmens. Lass uns gerne bei einem kostenlosen Erstgespräch darüber plaudern.

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