Der Jahreswechsel ist nicht nur für gute Vorsätze da, sondern auch für smarte Steuerentscheidungen. Nutze die letzten Wochen, um deine Finanzen auf Erfolgskurs zu bringen – und feiere das neue Jahr mit einem Lächeln (und einer schlankeren Steuerlast).
1. Spenden – Freude schenken und Steuern sparen
Gerade rund um Weihnachten darf das Geben nicht zu kurz kommen. Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des Jahresgewinns als Betriebsausgabe absetzbar.
Wichtig: Spenden nur an spendenbegünstigte Organisationen – die aktuelle Liste findest Du hier.
2. Investieren vor dem Jahresende
Investitionen können vor Jahresende steuerlich sinnvoll sein – aber bitte nicht blind einkaufen!
Nur, was Du wirklich brauchst und nutzt, ist auch wirtschaftlich sinnvoll.
Unser Tipp: Lass dich beraten, bevor Du kaufst. Ein kurzes Steuer-Coaching ist günstiger als ein teures Fehlinvestment.
3. Gewinnfreibetrag & Investitionsfreibetrag
Als Selbstständige kannst Du durch den Gewinnfreibetrag Steuern sparen – zum Beispiel, indem Du in Betriebsinvestitionen oder bestimmte Wertpapiere investierst.
Der Freibetrag steht allen natürlichen Personen mit einem eigenen Unternehmen zu.
💡 Tipp: Vereinbare rechtzeitig einen Termin mit Deinem Steuerberater, um Deinen voraussichtlichen Jahresgewinn zu berechnen. So kannst Du besser entscheiden, ob sich etwa eine Investition in Wohnbauanleihen für Dich lohnt.
👉 Extra-Tipp: Mit dem Gewinnfreibetragsrechner unseres Partners Dr. Wolfgang Ellmaier kannst Du Deinen persönlichen Steuervorteil ganz einfach berechnen.
Zusätzlich gibt es den Investitionsfreibetrag, der vor allem ökologische Unternehmensinvestitionen mit bis zu 15 % unterstützt. Dieser gilt für Anschaffungen ab dem 1.1.2024 – und kann auch von GmbHs genutzt werden.
NEU: Die Bundesregierung hat mit 16.10.2025 eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags auf 20 % bzw. 22 % für klimafreundliche Investitionen beschlossen, gültig für Anschaffungen die auf den Zeitraum nach dem 31.10.2025 und vor dem 1.1.2027 entfallen. Da die Erhöhung 2025 nur für November und Dezember gilt, sollte man Investitionen sorgfältig planen, um die Höchstbeträge der Jahre 2025 und 2026 optimal zu nutzen.
Wenn Du größere Investitionen planst, unterstützen wir Dich gerne mit einer Investitionsvergleichsrechnung, um die beste Entscheidung zu treffen.
4. Elektroauto – steuerlich auf der Überholspur
Ab dem 1.4.2025 wurde die motorbezogene Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge eingeführt. Trotz dieser Einschränkungen kann sich ein Elektroauto immer noch auszahlen und steuerliche Vorteile mit sich bringen:
- Keine NoVA
- Kein Sachbezug – dein E-Auto ist steuerfrei im Betrieb
- Der volle Vorsteuerabzug steht nur bei Anschaffungskosten des Pkw bis maximal € 40.000 brutto zu. Strom & Ladevorgänge sind vorsteuerabzugsfähig. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
- NEU: E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2025 wird die Anschaffung von E-Mopeds und E-Motorrädern für Betriebe und Private mit € 950 bis € 2.300 gefördert – Hybridfahrzeuge sind ausgeschlossen.
- Degressive Abschreibung möglich (mehr Steuervorteil in den ersten Jahren)
- 15 % (bzw. 22 % ab 1.11.2025 und bis zum 31.12.2026) Investitionsfreibetrag auf Anschaffungskosten
5. Kleinunternehmer: GSVG-Befreiung checken
Wenn Du die Einkommensgrenzen nicht überschreitest, kannst Du Dich als Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend bis 31. 12. 2025 von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen.
6. SVS-Vorauszahlungen anpassen
Viele Unternehmer erleben im dritten Jahr das böse Erwachen: Nachzahlung!
Unser Tipp:
✅ Im Herbst eine Prognoserechnung machen
✅ Vorauszahlungen bei der SVS anpassen
✅ Achtung nur vor dem 31.12.2025 Zahlung bewirkt Steuerabzug! Die Zahlung leisten und im laufenden Jahr 2025 steuerlich in Abzug bringen
7. Ordnung ist das halbe Steuerleben
Am 31.12.2025 endet die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Unterlagen aus dem Jahr 2018.
Also: Ausmisten erlaubt!
Aber Achtung: Manche Dokumente (z. B. Grundstücksunterlagen, Kurzarbeit, Investitionsprämie etc.) müssen länger aufgehoben werden – im Zweifel lieber nachfragen, bevor Du den Schredder anschmeißt.
Tipp: Platzsparender ist auf jeden Fall eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. Bitte darauf achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
8. Krankenstände prüfen – AUVA-Zuschuss sichern
Wenn Mitarbeiter krankheitsbedingt länger ausgefallen sind, kann ein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung beantragt werden. Der Jahreswechsel ist der perfekte Zeitpunkt, um das zu prüfen.
9. Forschungsprämie – Innovation wird belohnt
Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen pro Jahr geltend zu machen, sofern diese nicht bereits durch steuerfreie Förderungen abgedeckt sind.
10. Arbeitsplatzpauschale & Netzkarte für Selbstständige
Selbstständige können eine Arbeitsplatzpauschale für die betriebliche Nutzung der eigenen Wohnung geltend machen, wenn kein externer Arbeitsraum zur Verfügung steht:
- € 1.200 jährlich, falls keine anderen Erwerbseinkünfte über € 13.308 bestehen,
- und € 300 jährlich, wenn diese Grenze überschritten wird.
- Ergonomisches Mobiliar ist zusätzlich bis € 300 absetzbar.
Seit 2023 sind außerdem 50 % der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch bei Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung.
Bonustipp Wien:
Wiener Betriebe mit unter 50 Mitarbeitenden, die vom U-Bahn-Bau (U2/U5) betroffen sind, können Förderungen mit bis zu € 15.000 für Mietkosten und bis zu € 10.000 für Initiativprojekte erhalten. Gefördert werden 60 % der Mietkosten bzw. 80 % bei Initiativprojekten. Die Förderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online über die Wirtschaftsagentur eingereicht werden.