Familienbeihilfe und Nebenjob

Ferien- und Studentenjobs: Wann fällt die Familienbeihilfe weg?

Laut einer jüngsten Studie, die im Mai vom Wissenschaftsministerium vorgestellt wurde, arbeiten 61 Prozent der Studierenden neben ihrer Ausbildung. Gleichzeitig bezieht ein Großteil der unter 24-jährigen Studierenden auch die Familienbeihilfe. Aus diesem Grund lohnt es sich darüber Bescheid zu wissen, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt und diese sogar zurückgezahlt werden muss, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Familienbeihilfe kann grundsätzlich für Kinder bis zum 24. Geburtstag bezogen werden, wenn diese für einen Beruf ausgebildet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auf Familienbeihilfe auch bis zum 25. Geburtstag verlängert werden. Etwa wenn die Kinder Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet haben, ein Kind geboren haben oder auch wenn sie einem Studium mit einer Mindeststudiendauer von 10. Semestern nachgehen. Weitere Details dazu lesen Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie und Jugend.

Übrigens: Bereits seit September können Volljährige sich die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überweisen lassen. Wenn ein Rückzahlungsanspruch entstehen sollte, dann richtet sich dieser aber nach wie vor an die Eltern (denn diese sind auch die Anspruchsberechtigen)

Wieviel dürfen Familienbeihilfenbezieher*innen verdienen, damit die Familienbeihilfe nicht wegfällt?

  • Bis zum 19.Geburtstag darf beliebig viel dazu verdient werden
  • Ab dem 19. Geburtstag heißt es dann aufpassen: Denn ab diesem Zeitpunkt darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen € 10.000 nicht überschreiten. Bei Einkünfte aus einem Dienstverhältnis entspricht das in etwa einem Bruttojahresgehalt von ca. € 12.400 (ohne Sonderzahlungen) bzw. € 14.500 (inkl. Sonderzahlungen).

Wie sich das steuerpflichtige Jahreseinkommen genau zusammensetzt, können Sie hier nachlesen. Besonders zu beachten ist dabei, dass sämtliche einkommensteuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden. Somit werden also nicht nur Einkünfte aus einem Dienstverhältnis sondern auch z.B. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Darunter fallen Einkünfte auf Basis von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen. 

Nicht einbezogen werden: Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und einkommensteuerbefreite Bezüge.

Was passiert, wenn die Einkünfte diese Grenzen übersteigen?

In so einem Fall wird die Familienbeihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die € 10.000 überschritten werden.

Ein Beispiel:
Im Jahr 2016 beträgt das steuerpflichtige Einkommen der 20-jährigen Studierenden Anna  € 10.900. Die Familienbeihilfe wird daher um €900 gekürzt bzw. ist dieser Betrag zurückzuzahlen.
Zum Vergleich: Wird die Einkommensgrenze nicht überschritten, stehen Anna im Jahr 2016 € 1.944 an Familienbeihilfe zu.

Achtung: Wenn Sie den zu hohen Verdienst Ihres Kindes dem Finanzamt nicht melden, kann es auch zu einer Finanzstrafe kommen!  Das Finanzamt verfügt über alle Jahreslohnzettel und kann damit ein Überschreiten des Grenzwertes erkennen.

Achtung bei Neben- und Sommerjobs auf Basis von Werkverträgen und freien Dienstnehmerverträgen

Arbeitet man auf Werkvertrags- oder freier Dienstnehmerbasis, sind noch folgende Verpflichtungen bzgl. Einkommensteuer und Umsatzsteuer zu beachten. Natürlich gelten diese aber nicht nur für Studierende sondern für alle Werkvertragsnehmer*innen und freie Dienstnehmer*innen.

Übrigens: Hier finden Sie eine Übersicht zu den Unterschieden zwischen Dienstverträgen, freien Dienstverträgen und Werkverträgen.

Einkommensteuerpflicht ab € 11.000 Jahreseinkommen

Bei diesen Verträgen wird vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen. Daher muss von Einkommensteuerpflichtigen, die auf Werkvertragsbasis oder als freie Dienstnehmer*innen arbeiten und ein Jahreseinkommen über € 11.000 haben, selbst eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Umsatzsteuerpflicht ab Jahresbruttoeinkommen von € 36.000

Bis zu € 36.000 Jahresumsatz sind Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit, man spricht hier von der sogenannten Kleinunternehmerregelung. Übersteigt der Jahresumsatz € 36.000 besteht Umsatzsteuerpflicht.
Sobald absehbar ist, dass während des Jahres Umsatzsteuerpflicht eintreten könnte, empfehle ich dringend, sich über die Folgen zu informieren:

Quellen:

Studium.at
Bundesministeriums für Familie und Jugend

 

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