Als Sonderausgaben werden bestimmte private Ausgaben bezeichnet, die steuerlich begünstigt sind.
Das bedeutet, dass Sie diese Ausgaben steuerlich absetzen können, wobei aber beachtet werden muss, dass nicht alle Sonderausgaben in vollem Ausmaß abgesetzt werden können. Einige davon sind mit einem Höchstbeitrag gedeckelt, andere werden geviertelt, teilweise wird ein Sonderausgabenpauschale abgezogen und wieder andere zählen zu den Topf-Sonderausgaben. Was das alles bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.
Was kann als Sonderausgaben geltend gemacht werden?
In der Grafik sehen Sie schon, welche Ausgaben als Sonderausgaben gelten, weiter unten finden Sie die Details zu den einzelnen Sonderausgaben.
In unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben absetzbar
- Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z.B. wenn Sie Schulzeiten nachkaufen
- Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner
- Verlustvorträge
Innerhalb eines gemeinsamen Höchstbeitrages absetzbar = Topfsonderausgaben
- Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen
- Beiträge zu Pflegeversicherungen, wenn sie den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung ab Eintritt einer Pflegebedürftigkeit haben
- Beiträge zu Pensionskassen
- Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
“Gedeckelt” absetzbare Sonderausgaben
- Kirchenbeiträge – bis zu 400 Euro
- Spenden – sind bis zu 10% des gesamten Jahreseinkommens absetzbar – Details dazu lesen Sie hier.
Was genau sind “Topfsonderausgaben”
Als Topfsonderausgaben werden jene Sonderausgaben bezeichnet, die bis zu einem Höchstbetrag abzugsfähig sind.
Im Gesetz ist auch vom persönlichen Höchstbetrag die Rede, weil dieser von den persönlichen Umständen abhängig ist.
- Basishöchstbetrag pro Jahr: € 2.920
- Höchstbetrag für Alleinerzieher*innen und Alleinverdiener*innen: € 5.840
Aber Achtung: Es wird nur ein Viertel der Sonderausgaben steuerlich wirksam! Zusätzlich wird auch noch ein Sonderausgabenpauschale von jährlich € 60 abgezogen. Anhand eines Beispiels sieht das so aus:
Sonderausgaben | € 2.400,00 | ||
Ein Viertel der Sonderausgaben | € 600,00 | ||
– Sonderausgabenpauschale | € 60,00 | ||
= steuerwirksame Sonderausgaben | € 540,00 | ||
Das heißt für Sie: Die steuerwirksamen Sonderausgaben reduzieren Ihre Einkommensteuer.
Warum wird die Sonderausgabenpauschale hier abgezogen?
Ganz einfach:
Die Sonderausgabenpauschale wird bei Lohnsteuerpflichtigen im Zuge der laufenden Lohnverrechnung automatisch abgezogen. Werden nun weitere Sonderausgaben geltend gemacht, dann wird dieser Betrag hiervon abgezogen, damit er nicht doppelt gerechnet wird.
Tipp: Wenn Sie Sonderausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, müssen Sie die Belege dafür 7 Jahre lang aufbewahren. Das Finanzamt kann Sie dazu auffordern, diese Belege vorzuweisen.
Übrigens: Natürlich können auch selbständige*r Unternehmer*in Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. In diesem Fall wird Ihr*e Steuerberater*in die Pauschale bei der Erstellung der Steuererklärung berücksichtigen.
Gibt es Beschränkungen für die Topfsonderausgaben?
Ja. Es gibt eine sogenannte “Einschleifregelung“. Das bedeutet, dass bis zu Einkünften von jährlich € 36.400 die Topfsonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zustehen. Zwischen € 36.400 und € 60.000 jedoch verringert sich der Betrag, der abgezogen werden darf.
Auslaufmodell Topfsonderausgaben ab 1.1.2016 – Einschränkungen durch Steuerreform
Die Topfsonderausgaben wurden im Zuge der Steuerreform 2015/2016 zum Auslaufmodell erklärt.
Ab der Arbeitnehmerveranlagung 2016 können daher nur mehr solche Ausgaben geltend gemacht werden, für die die entsprechenden Verträge bereits vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden.
Konkret funktioniert das so:
- Versicherungsverträge:
Für alle Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, gilt die oben beschriebene Topfsonderausgaben-Regelung noch 5 Jahre – also bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020.
Für alle Verträge, die nach dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, besteht bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. - Wohnraumsanierung und Wohnraumschaffung:
Mit der Bauausführung (Spatenstich!) oder mit der Sanierung wurde vor dem 1.1.2016 begonnen: Die Ausgaben können noch bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 geltend gemacht werden. Das bezieht sich auch auf Darlehen, die für Wohnraumschaffung oder Sanierung aufgenommen wurden. Auch hier muss der Darlehensvertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden sein.Ausgaben für Projekte, die nach dem 1.1.2016 begonnen wurden, sind nicht mehr abzugsfähig.
Zusammengefasst bedeutet das: Topf-Sonderausgaben können letztmalig im Kalenderjahr 2020 berücksichtigt werden.
Quellen und weiterführende Links:
BMF
Help.gv.at