frau trägt eine maske im büro

Covid19: Das kommt 2021 steuerlich auf uns zu

Die Reise der Steuern 2021 geht weiter. Die befristeten steuerlichen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen gehen in die Verlängerung.

Hier findest Du einen Überblick:

Diese Maßnahmen werden bis zum 31. März 2021 verlängert:

Abgabenstundungen

Die Maßnahme, keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festzusetzen, wird verlängert.
Gebührenbefreiung

Gebührenbefreiung

(Bundesverwaltungsabgaben) von Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, im Zusammenhang mit COVID-19.
Steuerfrei ausbezahlt werden weiterhin pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer, wenn Einsatztage aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden können.

Pendlerpauschale

Diese geht in gleichem Umfang weiter wie vor Covid-19 (trotz COVID-19 bedingtem Home-Office, Quarantäne oder Kurzarbeit!)
Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge, werden auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit und Dienstverhinderung weiterhin steuerfrei behandelt.

Amtshandlungen

Auch verlängert werden die Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie z.B. Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündliche Verhandlungen

Weitere Maßnahmen betreffend Covid-19:

  • Umsatzsteuersatz: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 Prozent in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Büchern wird bis 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Keine Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen werden für das Veranlagungsjahr 2019 vorgeschrieben.
  • Abgesagte Events und Veranstaltungen aufgrund von Covid-19 werden rückwirkend mit 1. März 2020 von der Bestandvertragsgebühr befreit.
  • Für Zeiten der Kurzarbeit wird auch 2021 bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden
  • Der (begünstigte) Hälftesteuersatz auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (der Ordination) wird, trotz Rückkehr aus dem Ruhestand, COVID-19 bedingt weiterhin gelten (Kalenderjahr 2021).

Covid-19 Ratenzahlungsmodell

Für all jene, die ihren überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand zum 31. März 2021 nicht vollständig entrichten können, wird das COVID-19-Ratenzahlungsmodell eingeführt.
Dieser wird in 2 Phasen eingeteilt und läuft über längstens 36 Monate. Achtung: gilt nur für „COVID-Rückstände. Mehr Infos dazu findest Du unter:

https://news.wko.at/news/oesterreich/Neues-Covid-19-Ratenzahlungsmodell.html

Gerne stehen wir Dir bei den unterschiedlichen Anträgen an das Finanzamt zur Seite.

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