Anspruchszinsen ab 01. Oktober 2019 – (Steuer-)Infos kompakt

Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2018, die nach dem 30.09.2019 bescheidmäßig festgesetzt werden, beginnt ab 1.10.2019 die sogenannte Anspruchsverzinsung des Finanzamtes zu laufen.

Die Verzinsung läuft ab 1.10.2019 bis zum Bescheiddatum (aber maximal für 48 Monate – d.h. Zinsen können auch für Vorjahre anfallen). Die Anspruchszinsen werden pro Jahr mit 2 % über dem Basiszinssatz berechnet. Aufgrund des derzeit negativen Basiszinssatzes ergibt sich ein gegenüber 2018 unveränderter Zinssatz in Höhe von 1,38 %. Wenn die Anspruchszinsen den Betrag von € 50 nicht erreichen, unterbleibt die Festsetzung.

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Anspruchszinsen – Was versteht man darunter?

Auch bekannt unter den Begriffen Nachforderungszinsen, Gutschriftzinsen.

Sie gleichen die Zinsvorteile der Zinsnachteile aus. Diese entstehen für den Abgabepflichtigen dadurch, dass eine bestimmte Abgabe der  Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt erfolgt – aber die Festsetzung der Abgabe jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

Um bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2019 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung entrichtet werden. Für eine korrekte Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt, ist auf die Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes bei der Überweisung zu achten (z.B.: E1-12/2017 oder K1-12/2017).

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