Alle Jahre wieder kommt der 30. September – ein Tag von großer steuerlicher Bedeutung. Diesen Termin solltest Du Dir als Unternehmer am besten gleich rot in den Kalender eintragen. Denn am 30. September enden wichtige steuerliche Fristen.
Die Wesentlichen haben wir für Dich hier aufgelistet:
Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch: Termin 30. September 2022 verlängert bis zum 31.Dezember 2022
Kapitalgesellschaften (“Aktiengesellschaft” (AG) oder eine “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (GmbH)) sind verpflichtet ihre Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen und offenzulegen.
Bei Bilanzstichtagen wie dem 31.12. 2021 endet die Frist deshalb am 30.09. 2022. Durch die COVID-19-Gesetzgebung wurde allerdings die Frist auf zwölf Monate verlängert. Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 müssen daher in der Regel spätestens bis zum 31.12.2022 beim Firmenbuch eingereicht werden.
Für Gesellschaften mit einem Bilanzstichtag ab dem 31.3.2022 gilt wieder die gewohnte 9-Monatsfrist.
Wird die Frist versäumt, so drohen Geldstrafen von mindestens 700 € pro Geschäftsführer und zusätzlich pro Gesellschaft.
Rückerstattung ausländischer Vorsteuern (EU)
Österreichische Unternehmer können Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanzonline einreichen.
Es gibt auch Mindestbeträge für eine Erstattung. Der Mindestbetrag für den Jahreswert bzw. den Restwert des Jahres beträgt € 50. Jener für einen unterjährigen Mindestzeitraum von 3 Monaten € 400.
ACHTUNG FALLFRIST: Die Frist für die Einbringung des Erstattungsantrages ist spätestens der 30.09. des Folgejahres. Für die Praxis bedeutet dies eine Verlängerung um 3 Monate. Die Frist selbst ist eine Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist im Erstattungsmitgliedsstaat eingelangt sind, werden abgelehnt.
Umgründungen können rückwirkend vorgenommen werden
Rückwirkende Umgründungen sind zum Stichtag 31.12.2021 bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2021
Ab 1. Oktober verrechnet das Finanzamt Anspruchzinsen auf Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer desvorigen Kalenderjahres. Derzeit beträgt der Zinssatz 1,38 % pro Jahr.
Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Bei Guthaben aus der Veranlagung 2021 werden natürlich auch wieder Anspruchszinsen gutgeschrieben.
Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer
Herabsetzungsanträge der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können bis zum 30.09. beantragt werden.
Verschieb also das Rendezvous mit Deiner Buchhaltung nicht nach hinten, denn das könnte teuer werden.
Quelle: ÖGSW Klienteninfo