Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuer: Worin liegt eigentlich der Unterschied?

Spätestens wenn Sie den Schritt in die Selbständigkeit wagen, werden Sie sich diese Frage stellen. Für uns in der Steuerberatung sind die Begriffe mittlerweile so selbstverständlich geworden, dass wir bisher noch gar nicht daran gedacht haben, diesen Steuerbegriffen einen ganz grundlegenden Beitrag zu widmen, aber jetzt ist es soweit.

Am einfachsten beginnen wir bei der Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer, also eine Steuer, die auf Transaktionen im Wirtschaftsverkehr erhoben wird. Konkret auf Warenlieferungen und Dienstleistungen.

Worauf wird Umsatzsteuer erhoben

Im Detail unterliegen in Österreich die folgenden Transaktionen der Umsatzsteuer:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die von Unternehmer*innen im Rahmen Ihres Unternehmens gegen Entgelt getätigt werden.
    Achtung: „Im Rahmen des Unternehmens“ bedeutet auch, dass etwa Privatverkäufe nicht der Umsatzsteuer unterliegen!
  • Eigenverbrauch: Wenn Sie als Unternehmer Ware für Ihren Eigenbedarf aus dem Unternehmen entnehmen, unterliegt auch dies der Umsatzsteuer.
  • Die Einfuhr von Waren aus einem Drittland: Wenn Sie Waren aus einem Drittland (also einem Land außerhalb der EU) importieren wird die Einfuhrumsatzsteuer fällig.
  • Die Einfuhr von Waren aus der EU: Wenn Sie Waren z.B. aus Italien einführen wird bei Ihnen eine Erwerbsteuer fällig, die in Ihrer Höhe ebenfalls der Umsatzsteuer entspricht.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer

In Österreich gilt ein Normalsteuersatz von 20%. Daneben gibt es einen ermäßigten Steuersatz von 10% und seit 1.1.2016 einen ermäßigten Steuersatz in der Höhe von 13%.
Lesen Sie hier im Detail nach, worauf die ermäßigten Steuersätze anzuwenden sind.

Die Umsatzsteuer für Unternehmer*innen

Getragen wird die Umsatzsteuer lediglich von den Endverbrauchern. Als Unternehmer*in verwalten Sie die Umsatzsteuer sozusagen für das Finanzamt. Wenn Sie eine Leistung oder eine Warenlieferung an Ihre Kund*innen verrechnen, kassieren Sie auch die Umsatzsteuer mit. Innerhalb der Umsatzsteuervoranmeldung führen Sie diese eingehobene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

Aus der Abbildung unten entnehmen Sie den genauen „Fluss“ der Umsatzsteuer innerhalb einer Wertschöpfungskette.

Umsatzsteuer
Und schon hier kommt auch die Vorsteuer ins Spiel.

Die Vorsteuer

Als Unternehmer*in können Sie die Umsatzsteuer – falls einige Voraussetzungen erfüllt sind – als Vorsteuer geltend machen. Im Detail bedeutet das folgendes: Sie müssen sämtliche am Ihre Kund*innen verrechnete Umsatzsteuer abführen. Gleichzeitig können Sie sich aber Umsatzsteuer, die Sie selbst an Ihre Lieferant*innen bezahlt haben „zurückholen“. Der Betrag, den Sie sich zurückholen, wird dann eben als besagte Vorsteuer bezeichnet.

Ein kleines Beispiel zum besseren Verständnis:
Brutto-Umsätze im Juni 2016:                             € 60.000
Vereinnahmte Umsatzsteuer (20%):                   € 10.000
Gerechnet wird das so: 60.000/120*20 oder einfach 60.000/6 – hier können Sie auch Ihr Wissen zum Prozentrechnen auffrischen.

Die € 10.000 müssen Sie an das Finanzamt abführen.

Brutto-Ausgaben im Juni 2016:                            € 12.000
Bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) (20%):       € 2.000

Aus der Differenz zwischen vereinnahmter und bezahlter Umsatzsteuer errechnen Sie nun Ihre Zahllast, also den Umsatzsteuerbetrag, den sie tatsächlich an das Finanzamt abführen müssen:

Vereinnahmte Umsatzsteuer:                               € 10.000
– Bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer):                € 2.000
= Zahllast:                                                           € 8.000

Übrigens: Wenn Sie mehr Umsatzsteuer bezahlt als vereinnahmt haben, kann sich natürlich auch ein Guthaben ergeben, das dann auf Ihrem Steuerkonto „stehen bleibt“.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Vorsteuer geltend gemacht werden?

Wie schon erwähnt, kann die Vorsteuer aber nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden:

  • Die Lieferungen und Leistungen, die Sie gekauft haben, müssen zu mindestens 10% für das Unternehmen bestimmt sein. Das bedeutet umgekehrt formuliert, dass Privateinkäufe nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
  • Sie müssen die Ware bereits erhalten haben bzw. muss eine sonstige Leistung bereits ausgeführt worden sein.
  • Sie haben die Rechnung bereits erhalten.
  • Die Rechnung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Das heißt es müssen alle erforderlichen Rechnungsmerkmale vorhanden sein. Lesen Sie hier nach, welche Rechnungsmerkmale dies genau sind.
    Achtung: Wenn Rechnungsmerkmale auf der Rechnungen fehlen, kann das – wenn es zu einer Umsatzsteuerprüfung kommt – zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Überprüfen Sie Ihre Rechnungen daher immer!
  • Überprüfen Sie auch, ob die UID-Nummer Ihres Lieferanten gültig ist. Wie das geht lesen Sie hier.
  • Sie verwenden die Lieferungen und Leistungen, die Sie einkaufen zur Erzielung steuerpflichtiger oder echt steuerbefreiter Umsätze. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wenn Sie unecht steuerbefreite Umsätze erzielen. Die wichtigste unechte Steuerbefreiung gilt für die Umsätze von Kleinunternehmern (Jahresumsatz unter € 30.000). Diese stellen Ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und können auch keine Vorsteuer geltend machen. Lesen Sie hier mehr zu den Begriffen „Steuerbar, steuerpflichtig, steuerfrei“ nach.

Und was ist nun der Unterschied zur Mehrwertsteuer?

Keiner!
Der Begriff Mehrwertsteuer ist einfach ein historisch älterer Begriff für die Umsatzsteuer, beide Begriffe werden parallel verwendet. Wenn man einen Blick auf das internationale Steuerrecht bzw. die EU-Richtlinien wirft, merkt man auch etwas: Im Englischen wird nämlich von der „Value-Added-Tax“ oder kurz VAT gesprochen. Der deutsche Begriff Mehrwertsteuer ist demnach auch die wörtlichere Übersetzung des Englischen Begriffs. Zudem handelt es sich bei EU-Richtlinien, die auch in den einzelnen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden immer um Mehrwertsteuerrichtlinien.

Und das Wichtigste zum Schluss:

Das Umsatzsteuergesetz ist nicht ganz unkompliziert. Wenn Sie bei der Erstellung von Ausgangsrechnungen oder bei der Überprüfung von Eingangsrechnungen unsicher sind, fragen Sie gleich bei Ihrem Steuerberater nach. Denn es ist weniger aufwendig mögliche Fehler gleich zu beheben!

Oder holen Sie sich einen kostenlosen Termin für ein Erstgespräch bei uns!

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben? Dann melden Sie sich gleich hier für Updates an. (1 x im Monat, kein Spam, Abmeldung jederzeit)

Quellen:
WKO
Jungunternehmermagazin
Minilex

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com