Suchworträtsel

Umsatzsteuer: steuerbar, steuerpflichtig, steuerfrei

Finden Sie die Begriffe, um die es hier geht, im Suchworträtsel?

Wenn Sie Unternehmer*in sind, dann stolpern Sie sicherlich immer wieder über diese Begriffe, die im österreichischen Umsatzsteuergesetze (UStG) genau definiert sind.
In diesem Beitrag erfahren Sie den Unterschied zwischen steuerbaren, steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen. Sie fragen sich, warum das wichtig ist? ganz einfach: Die Unterscheidung wirkt sich darauf aus, wie Sie Ihre Rechnungen korrekt, also dem Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechend ausstellen. Stellen Sie Ihre Rechnungen nicht korrekt aus, kann das dazu führen, dass Sie Umsatzsteuer nachzahlen oder abgezogene Vorsteuer zurückzahlen müssen. Lesen Sie also ruhig weiter!

Die Grafik bietet einen ersten Überblick über die Begriffe.

Umsätze: steuerbar, steuerfrei, steuerpflichtig

 

Es stellt sich also zuerst die Frage:

Was sind Umsätze?

Als Umsatz wird der Geldwert des Erlöses bezeichnet, der beim Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung erzielt wird.

Ein Wort zur Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer kommt  immer nur bei Letztverbrauchern zum Tragen. Wenn Sie als Unternehmer*in Umsätze erzielen, unterliegen diese Umsätze der Umsatzsteuer, d.h. Sie müssen diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dafür dürfen Sie für alle Waren und Dienstleistungen, die Sie als Unternehmer*in gekauft haben, die dafür bezahlte Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend machen. Daher wird die Umsatzsteuer oft auch als „Durchlaufposten“ bezeichnet. Weiteres über die Umsatzsteuer lesen Sie hier.

Was ist der Unterschied zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen?

Steuerbare Umsätze werden im Umsatzsteuergesetz definiert, nicht steuerbare Umsätze ergeben sich sozusagen aus dieser Definition. Einfacher gesagt: Umsätze, die nicht in die Auflistung der steuerbaren Umsätze fallen, sind nicht steuerbare Umsätze. Das klingt ein bisschen kompliziert, ist aber ganz logisch.

An steuerbaren Umsätzen listet das UStG im §1 auf:

  1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
  2. Den Eigenverbrauch im Inland. Wenn Sie z.B. einen Getränkegroßhandel betreiben und für Ihr privates Grillfest Getränke aus Ihrem Unternehmen mitnehmen, ist das ein Eigenverbrauch. Dieser ist aus folgendem Grund steuerbar (und auch steuerpflichtig): Beim Einkauf der Getränke konnten Sie die anfallende USt als Vorsteuer geltend machen. Es hat daher noch niemand Umsatzsteuer bezahlt. Durch die Entnahme der Getränke werden Sie selbst zum Endverbraucher und müssen daher auch die Umsatzsteuer bezahlen.
  3. Die Einfuhr von Gegenständen nach Österreich aus einem Drittland
  4. Den innergemeinschaftlichen Erwerb. Ganz genau genommen wird die hier anfallende Steuer als „Erwerbsteuer“ bezeichnet. Diese entspricht aber im Wesentlichen der Umsatzsteuer. Details zum innergemeinschaftlichen Erwerb lesen Sie hier.

Als Beispiele für nicht steuerbare Umsätze ergeben sich dann:

  • Privatverkäufe, z.B. wenn Sie Ihr Auto verkaufen
  • Förderungen die nicht unmittelbar mit einer Gegenleistung in Zusammenhang stehen, z.B. eine Förderung für den österreichischen Film.
    Aber Achtung: Bei Förderungen muss jeweils im Detail untersucht werden, ob diese steuerbar oder nicht steuerbar sind.

Bei allen steuerbaren Umsätzen stellt sich sodann die Frage, ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig sind.

Was ist der Unterschied zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen?

Steuerpflichtig sind wiederum alle Umsätze, auf die kein Befreiungsgrund zutrifft.

Bei den steuerbefreiten Umsätzen muss noch einmal unterschieden werden, nämlich zwischen echt und unecht steuerbefreiten Umsätzen.

Was ist eine echte Umsatzsteuerbefreiung?

Eine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt dann vor, wenn ein Umsatz steuerbefreit ist, ein*e Unternehmer*in aber trotzdem Vorsteuer geltend machen kann.

Die wichtigsten echten steuerbefreiten Umsätze sind:

  • Ausfuhrlieferungen: Bei Ausfuhrlieferungen ist die Steuerbefreiung auch auf der Rechnung anzumerken, z.B. mit folgendem Hinweis:
    Diese Lieferung ist als steuerfreie Ausfuhrlieferung von der österreichischen Umsatzsteuer befreit
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist auf der Rechnung folgendes anzumerken:
    Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei gem. Art. 6 Abs. 1 UStG
    In diesem Fall wird der Empfänger Ihrer Lieferung im Empfängerland umsatzsteuerpflichtig.
    Hier lesen Sie mehr zur innergemeinschaftlichen Lieferung.

Was ist eine unechte Umsatzsteuerbefreiung?

Bei einer unechten Umsatzsteuerbefreiung ist zwar der Umsatz steuerbefreit, jedoch kann auch die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer nicht geltend gemacht werden.

Die wichtigsten unecht steuerbefreiten Umsätze sind:

  • Umsätze von Kleinunternehmern: Sofern Ihre Umsätze € 35.000 nicht überschreiten sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Sie stellen Ihre Rechnungen daher ohne Umsatzsteuer aus. Die in den Rechnungen Ihrer Lieferanten enthaltene USt. können Sie nicht als Vorsteuer geltend machen.

    Achtung
    : Sie müssen auf Ihren Rechnungen auch auf die Kleinunternehmerregelung hinweisen, z.B. mit: „Umsatzsteuerbefreit aufgrund der Kleinunternehmerregelung
    Fehlt dieser Hinweis, sind nicht alle Rechnungsmerkmale erfüllt.
    Hier finden Sie weitere Informationen rund um Kleinunternehmer und Umsatzsteuer.

Auch in den folgenden Fällen unechter Umsatzsteuerbefreiung empfiehlt es sich, einen Hinweis darauf zu geben, warum eine Rechnung ohne Umsatzsteuer fakturiert wird.

  • Umsätze von Kreditinstituten
  • Umsätze von Versicherungsvertretern
  • Umsätze von Bausparkassen
  • Umsätze von Trägern der Versicherungsanstalten
  • Umsätze von Ärzten
  • Umsätze aus dem unmittelbaren Postwesen
  • Umsätze von gültigen inländischen amtlichen Wertzeichen
  • Umsätze aus Grundstücken
  • Umsätze von Wertpapieren (ausgenommen deren Verwahrung und Verwaltung)

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