Steueroptimierung zum Jahresende

Eine unechte Steuerbefreiung = Kleinunternehmerregelung

Unternehmer und Unternehmerinnen mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 30.000 Euro (dies entspricht einem Bruttoumsatz bis zu € 36.000 Euro, bei nur 20%igen Umsätzen) sind von der Umsatzsteuer befreit, denn sie gelten umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. Kleinunternehmern steht allerdings kein Vorsteuerabzug für ihre Betriebsausgaben zu. Mehr zur Kleinunternehmerregelung und UID-Nummer in diesem Artikel.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, deren Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze liegt, sollten unbedingt prüfen, ob die Jahres-Nettoumsatzgrenze € 30.000 Euro im laufenden Jahr überschritten wird. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren wird toleriert. Bei Überschreitung der Grenze müssen möglicherweise noch im Jahr 2017 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt und die Umsatzsteuer für das gesamte Jahr an das Finanzamt abgeführt werden.

Verzicht auf Steuerbefreiung

Wenn Ihre Kunden überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind, ist es oft sinnvoller auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten. Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Dieser Verzicht ist für 5 Jahre bindend.

Bis 31. Dezember 2017: Antrag auf GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer

Gewisse Gewerbetreibende können bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – weitere Abkürzungen und Begriffe finden Sie hier), Ärzte nur von der Pensionsversicherung beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2017 maximal € 5.108,40 Euro und der Jahresumsatz 2017 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten maximal € 30.000 Euro betragen werden.

Antragsberechtigt sind:

  • Jungunternehmer*innen (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren)
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Befreiung während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld

Seit 01. Juli 2013 kann die GSVG Befreiung auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Dies geschieht aber nur, wenn die monatlichen Einkünfte max. € 425,70 Euro und der monatliche Umsatz maximal € 2.500 Euro betragen.

Achtung: Für 2017 muss der Antrag spätestens am 31.Dezember 2017 bei der SVA einlangen.

Spenden

Seit 01. Jänner 2017  wurde die Spendenabsetzbarkeit neu geregelt.
Spenden werden von den Spendenorganisationen ab 2017 verpflichtend direkt an das Finanzamt gemeldet und automatisch in die Arbeiternehmerveranlagung für das Jahr 2017 übernommen.

  • Spenden von Privatpersonen sind bis 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres als Sonderausgaben abzugsfähig.
  • Sach- und Geldspenden von Unternehmen sind bis 10 % Gewinns (vor Abzug des Gewinnfreibetrags) als Betriebsausgaben des laufenden Wirtschaftsjahres abzugsfähig.

Allerdings nur Spenden an ausdrücklich im Einkommensteuergesetz angeführte Einrichtungen. Eine detaillierte Aufzählung finden Sie hier. bmf.gv.at: Steuern – Absetzbarkeit- Spenden

Auch sind Spenden für mildtätige Zwecke absetzbar, wenn die empfangende Organisation in der BMF-Liste aufscheint. Hier der Link zu der Liste: service.bmf.gv.at

Spenden müssen bis zum 31. Dezember 2017  getätigt werden, um diese im Jahr 2017 steuerlich berücksichtigen zu können.

Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit nationalen und internationalen Katastrophen sind ohne betragsmäßige Begrenzung als Betriebsausgabe absetzbar, wenn diese Spenden als Werbung entsprechend vermarktet werden. Dies geschieht zum Beispiel durch Erwähnung auf der Webseite, in der Signatur oder auf den Social Media Kanälen des Unternehmens.

Achtung: Sponsorbeiträge (an gemeinnützige, kulturelle, sportliche Institutionen) sind Werbeaufwand (und nicht Spenden), wenn damit angemessene Gegenleistungen in Form von Werbeleistungen verbunden sind.

 

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