Geschenke von Unternehmen

Geschenke, Geschenke, Geschenke

Viele Unternehmer und Unternehmerinnen möchten zu Weihnachten und Jahresende ihren Klienten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Geschenke machen. Hierbei gibt es – steuerlich – einiges zu beachten.

Geschenke an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Grundsätzlich sind alle geldwerten Vorteile, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Arbeitgeber erhalten, lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

Mitarbeiterveranstaltungen

Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge) für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind pro Jahr und MitarbeiterIn bis 365,00 Euro lohnsteuerfrei sowie frei von der Sozialversicherung.

WICHTIG: Hier ist zu ergänzen, dass für die Grenze alle Veranstaltungen eines Jahres zusammengezählt werden. Also 365,00 Euro nicht nur für die Weihnachtsfeier und 365,00 Euro für den Betriebsausflug. Sondern insgesamt maximal 365,00 Euro pro Jahr und Mitarbeiter oder Mitarbeiterin.

Sachzuwendungen

Geschenke oder besser genannt Sachzuwendungen sind grundsätzlich nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (Weihnachten, Firmenjubiläum, etc.) handelt UND wenn sie pro Jahr und Mitarbeiter 186,00 Euro nicht übersteigen.

Früher war eine Abhaltung z.B. einer Weihnachtsfeier für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung erforderlich. Dies ist nun nicht mehr notwendig. Sämtliche Sachgeschenke aus einem anderen Anlass sind pro Jahr mit zu berücksichtigen. Sachzuwendungen für ein Dienst- oder Firmenjubiläum jedoch nicht. Sachzuwendung dürfen NICHT den Charakter einer individuellen Belohnung haben.

Was gilt als Sachzuwendung? Nomen est Omen: Es betrifft alle „Sachen“. Reine Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.

  • Gutscheine und Geschenkmünzen (die nicht in Bargeld abgelöst werden können)
  • Goldmünzen und Golddukaten (der Goldwert muss im Vordergrund stehen)
  • Autobahnvignetten

Sie sollten Gutscheine gegenüber Barzahlungen bevorzugen. Denn wenn Sie Mitarbeitern Bargeld für Essen und als Geschenk übergeben, stellt dies einen steuer- und beitragspflichtigen Sachbezug dar. Dadurch erhöht sich bei Ihnen als Arbeitgeber der Anteil der Lohnnebenkosten. Geschenke können als Betriebsausgaben als sogenannter freiwilliger Sozialaufwand geltend gemacht werden.

Was sind freiwillige Sozialleistungen?

Darunter fallen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge,  Fahrtkostenzuschüsse oder ein Jobticket und Angebote im Gesundheitsbereich. Somit halten Sie die Fluktuation Ihrer Mitarbeiter und Personalkosten niedrig.

Geschenke an Kunden

Weihnachtsgeschenke an Kunden sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die Kosten dafür fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“.

Dennoch: Werbegeschenke können sehr wohl als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie eine Werbewirkung entfalten. Dies ist der Fall bei mit Firmenlogo/Firmennamen bedruckten Artikeln. Das können Kugelschreiber, Kalender, USB-Sticks, Mousepads, etc. sein

Sie haben noch weitere Fragen?

Unser Büro ist bis Freitag 22. Dezember 2017 geöffnet.

Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.

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