1. Neue Einkommensteuertarife
Achtung: Die neuen Steuertarife kommen erst ab der Veranlagung für das Jahr 2016 zur Anwendung.
Jährliche Einkommengrenze | Steuertarif |
0 – 11.000 € | Steuerfrei |
ab 11.000 € bis 18.000 € | 25% |
ab 18.000 € bis 31.000 € | 35% |
ab 31.000 € bis 60.000 € | 42% |
ab 60.000 € bis 90.000 € | 48% |
ab 90.000 € bis 1.000.000 € | 50% |
ab 1.000.000 € | 55% |
2. Abschaffung der Topfsonderausgaben
Für Neuverträge ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 gibt es keine Absetzmöglichkeit mehr. Für bestehende Verträge die vor 2016 abgeschlossen wurden, gilt die Regelung bis zur Veranlagung des Kalenderjahres 2020. Die Sonderausgabenpauschale läuft ebenfalls 2020 aus.
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3. Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen
25 % für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten.
27,5 % bei allen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen.
4. Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht
Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet Kunden einen Beleg auszuhändigen. Kunden sind verpflichtet diesen anzunehmen und im Geschäft bei sich zu tragen. Bei Nicht-Belegannahme (des Konsumenten) besteht kein Strafbestand und es wird auch kein Bußgeld erhoben.
Details zur Belegerteilungspflicht
5. Registrierkassenpflicht
Unternehmer, die betriebliche Einkünfte haben, müssen ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 €/Betrieb, wenn die Barumsätze (dazugehörig Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) 7.500 € netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden.
Details zur Registrierkassenpflicht
6. Anpassung der Immobilienertragsteuer
Der Steuersatz wurde per 1.1.2016 von 25 auf 30 % erhöht und betrifft auch Grundstückveräußerungen im betrieblichen Bereich.
7. Einführung der 13% USt
Auf: Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen, Futtermittel, Beherbergung, Ab-Hof Verkauf von Wein, Sport- und Kulturveranstaltungen.
8. Neuerung bei der Grunderwerbsteuer
Der Grundstückwert (Verkehrswert) wird als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen.
Die Steuer für den Erwerb des Grundstückes errechnet sich aus den: ersten 250.000 € -> 0,5 %, die darauf folgenden 150.000 € -> 2 %, alles darüber 3,5 %. Es gibt 3 verschiedene Möglichkeiten den Grundstückswert zu ermitteln:
- Die Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes
- Von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert
- Nachweis eines geringeren Wertes als die nach den anderen Methoden ermittelten Wert (durch ein Gutachten)
9. Einschränkung des Bankgeheimnisses in Finanzverfahren
Ein zentrales Kontenregister wurde geschaffen, auf das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Bundesabgabenbehörden zugreifen können.