Belegerteilungspflicht für Barzahlungen

Belegerteilungspflicht bei Barzahlungen: Was Sie dazu wissen müssen

Neben der Registrierkassenpflicht wurde nunmehr auch die Belegerteilungspflicht gesetzlich beschlossen (siehe Bundesgesetzblatt 118, ausgegeben am 14. August 2015).

Was muss ich als Unternehmer*innen jetzt genau tun?Sei

Seit 1.Jänner 2016 müssen Unternehmer*innen für jede Barzahlung, die sie erhalten einen Beleg ausstellen und an Kunden aushändigen. Die Belege müssen bestimmten Anforderungen entsprechen (diese sind im §132aAbs. 3 BAO definiert):

  1. eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens,
  2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
  3. den Tag der Belegausstellung,
  4. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
  5. den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

Achtung: Während die Registrierkassenpflicht erst eintritt wenn bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden, besteht die Belegerteilungspflicht unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung.

Wie dokumentiere ich selbst, dass ich Belege erteilt habe?

Als Unternehmer*in sind Sie ebenfalls verpflichtet von jedem Beleg eine Durchschrift bzw. Zweitschrift anzufertigen und AUFZUBEWAHREN. Als Zweitschrift gilt dabei auch die Speicherung auf Datenträgern.
Entsprechend aller anderen Belege gilt auch für diese Belege die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren. (Näheres zu Belegen und Aufbewahrungsfristen erfahren Sie in unseren Tutorials)

Was sind die Konsequenzen, wenn ich als Unternehmer*in keinen Beleg ausfolge?

Das gilt als Finanzordnungswidrigkeit. Strafen bis zu € 5.000 sind möglich.

Was müssen Sie als Kunde jetzt tun?

Beleg die Sie für Barzahlungen erhalten müssen Sie auf jeden Fall entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.

Was sind die Konsequenzen, wenn ich als Kunde den Beleg nicht entgegen- bzw. mitnehme?

In diesem Fall sind keine finanzstrafrechtliche Konsequenzen angedacht. Sehr wohl passieren kann es aber, dass Sie von Organen der Abgabenbehörde (sprich der Finanzpolizei) kontrolliert werden, z.B. beim Verlassen eines Geschäftes. In diesem Fall sind Sie als Kunde auch zur Mitwirkung verpflichtet.


Quelle: Bundesministerium für Finanzen

Bildquelle: www.pixabay.com/CC0 Public Domain

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