Liquidität durch den Verlustrücktrag

Eine von den Maßnahmen, die im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 festgesetzt werden, ist der Verlustrücktrag. Die Sonderregelungen machen es sich zum Ziel, die österreichischen Unternehmen bei der Covid-19-Krise zu unterstützen und ihnen finanziell unter die Arme zu greifen.

Der steuerliche Verlustrücktrag soll vor allem einen liquiditätssteigernden und eigenkapitalstärkenden Effekt haben.

Beschränkt ist die Maßnahme allerdings NUR auf das Jahr 2020.

Dabei werden die positiven Einkünfte aus dem Jahr 2019 mit den nichtausgleichsfähigen Verlusten im Veranlagungszeitraum 2020 verrechnet. Das heißt, die aus dem Jahr 2020 resultierenden Verluste werden mit den Vorjahresgewinnen verrechnet, um in der weiteren Folge so schnell wie möglich zu Steuergutschriften zu kommen.

Falls ein steuerlicher Abzug nicht im Rahmen der Veranlagung 2019 möglich ist, dann kann der Verlustrücktrag ebenso für das Jahr 2018 geltend gemacht werden.

  • Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Verlustvortrag:
  • Betriebliche Einkünfte müssen vorliegen
  • Verlustrücktrag begrenzt auf max. € 5 Mio.
  • Antragstellung hat primär in die Veranlagung 2019 zu erfolgen
  • Rücktrag auf 2018 bis zu € 2 Mio., wenn Maximalbetrag von € 5 Mio. im Jahr 2019 nicht ausgeschöpft werden konnte
  • Verlust, welcher über den Maximalbetrag hinaus geht, kann in den nächsten Jahren im Verlustvortrag berücksichtigt werden

2 Möglichkeiten für die Durchführung des Verlustrücktrages:

1. Verlustrücktrag im Rahmen der Veranlagung 2020
2. Ansatz einer COVID-19-Rücklage in der Veranlagung 2019
(siehe Blogbeitrag zur COVID-19-Rücklage)

Verlustrücktrag in der Veranlagung 2020:

Hier handelt es sich um eine nachgelagerte Verlustberücksichtigung. Dabei muss im Rahmen der Steuererklärung 2020 ein Antrag auf Geltendmachung des Verlustrücktrages abgegeben werden.

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