Die COVID-19-Rücklage

Das Jahr 2020 war für niemanden einfach, insbesondere aber war es für UnternehmerInnen ein Jahr der großen Herausforderungen. Durch die Covid19-Maßnahmen, Lockdowns etc. mussten einige Unternehmen Verluste verzeichnen, mit denen sie unter Umständen nicht gerechnet hatten.

Damit diese Unternehmen bereits vor der Veranlagung 2020 Liquidität gewinnen können, ist es möglich, im Rahmen der COVID-19-Rücklage den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 zu kürzen und die betrieblichen Einkünfte unberührt zu lassen.

Dabei gilt der Saldo der veranlagungspflichtigen Gewinne und Verluste als Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte.
Voraussetzung: Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte muss im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ sein.

Für die Ermittlung der Höhe der Rücklage:

1. Umfassender Antrag bis zu 60% steuerfrei:
Wenn für die betrieblichen Einkünfte 2020 ein negativer Gesamtbetrag glaubhaft gemacht werden kann, sind bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages möglich.

2. ABER: Rücklage darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen.

Die COVID-19-Rücklage erfolgt auf Antrag und kann seit dem 21. September 2020 mit dem dafür vorgesehenen Formular gestellt werden.
Wichtig: Wenn das Jahr 2019 schon veranlagt wurde, dann ist es möglich, den Antrag auch als rückwirkendes Ereignis erneut zu stellen.

Auflösung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020:

Zwar erfolgt im Jahr 2020 dann die Hinzurechnung der Rücklage aus der Veranlagung „automatisch“ in einem eigenen Posten, aber ohne irgendeinen Zuschlag. Auch hier hat Auflösung – wie die Bildung – keine Auswirkungen, weder auf den Gewinnfreibetrag noch auf die Sozialversicherung.

ABER: Die Auflösung der COVID-19-Rücklage im Jahr 2020 kann in der Einkommensteuer die Progression für andere Einkünfte wie Vermietung und Verpachtung erhöhen kann. Somit könnte es auch vorteilhafter sein, die Rücklage nur teilweise zu beantragen oder sogar ganz darauf zu verzichten.

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