Alles neu macht der Mai – So hat es sich jedenfalls die Regierung gedacht.
Mit 1. Mai wurden die Eckpunkte der Steuerreform 2019 präsentiert. Der Titel dazu „Entlastung Österreich“. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird erwartet und soll demnächst in Begutachtung gehen. Aber wie sieht es konkret aus?
Was kommt – die ersten Eckpunkte
Erhöht bzw. erweitert werden soll:
- Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG-Grenze): Erhöhung von EUR 400 auf EUR 800 – ab 2020 und weitere Erhöhung auf EUR 1.000 – ab 2021
- Erhöhen des Werbekostenpauschales von EUR 132 auf EUR 300 – ab 2022
- Ein Ausweiten des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag bis EUR 100.000) – ab 2022
Was geht bzw. was wird gesenkt?
Gesenkt werden sollen:
- Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommen – ab 2020
- Senken des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% – ab 2021
- Senken der Steuerstufen von 35% auf 30% und von 42% auf 40% – ab 2022
- Senken des Körperschaftsteuertarifs (KöSt-Satzes) von 25% auf 23% – ab 2022 sowie auf 21% – ab 2023
- Ermäßigter Umsatzsteuer-Satz von 10% für elektronische Bücher und Zeitungen – ab 2020
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Und was bleibt?
Vielleicht sollten wir diesen Punkt nicht „was bleibt?“ nennen, sondern eher: Irgendwas ändert sich bestimmt!
Der Spitzensteuersatz von 55% bleibt ab 2020 unbefristet. Dazu wird ein Zusammenlegen von Sonderausgaben und der Außergewöhnlichen Belastung zu „Abzugsfähigen Privatausgaben“ geplant. Es soll steuerliche Begünstigung von Mitarbeitererfolgsbeteiligung geben – wie genau, das bleibt noch offen.
Auch das Thema Vereinfachung taucht in dem Kontext dieser Steuerreform oftmals auf: Es soll eine Neukodifikation des Einkommensteuergesetz geben sowie eine Vereinfachung der Lohnverrechnung und der Gewinnermittlung.
Kleinunternehmerregelung – was passiert da?
Besonders interessant für viele unserer Klienten ist das Thema Kleinunternehmerregelung: Anheben der Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000 Jahresumsatz auf EUR 35.000. Reform der Pauschalierung der Betriebsausgaben für Kleinunternehmer im Einkommenssteuergesetz: im Gespräch sind 60% bzw 35% Pauschalbetrag vom Umsatz.
Prüfungen bleiben – auch bei Reformen
Wir sind auf das Thema Betriebsprüfungen spezialisiert. Dementsprechend waren unsere Ohren ganz gespitzt, als es zur Sprache kam. Denn:
Es soll eine Betriebsprüfung auf Antrag (bei Betriebsübertragung oder Betriebsaufgabe) kommen sowie ein weiteres Bündel an Detailmaßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung. Wer, Wie, Wo, Was, Wann und vor allem Details, Details, Details – alles noch offen.
Wir bleiben natürlich dran!