Es gibt unterschiedliche Gründe für eine Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit oder einen vorübergehenden Verzicht eines Unternehmens auf einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin.
Deshalb schreiben wir hier über die verschiedenen Szenarien und was Sie beachten sollten.
Bildungskarenz – Auszeit mit Köpfchen
Übrigens: Einige unserer Heller Consult Mitarbeiterinnen haben schon eine Bildungskarenz in Anspruch genommen und sind dann mit mehr Wissen wieder zurück ins Unternehmen gekommen.
Jeder Dienstnehmer und jede Dienstnehmerinnen hat die Möglichkeit in Bildungskarenz zu gehen. Die Bildungskarenz muss, was Antritt und Dauer betrifft, immer einvernehmlich zwischen DienstgeberIn und DienstnehmerIn vereinbart werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bildungskarenz ist eine 6 Monate lang durchgehende Beschäftigung im selben Unternehmen.
Bildungskarenz kann zwischen mind. 2 bis max. 12 Monaten dauern und in mehrere Teilen aufgeteilt werden.
Kosten entstehen für das Unternehmen keine, da das Weiterbildungsgeld vom Staat gefördert wird. Das Einzige auf das verzichtet werden muss, ist die Arbeitskraft selbst für einen bestimmten Zeitraum.
Mehr gibt es in diesem detailierten Artikel zur Bildungskarenz.
Alternative: Bildungsteilzeit
Der Vorteil hierbei ist, dass der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin im Betrieb bleibt und nur die vereinbarte Arbeitszeit reduziert. Für die wegfallenden Stunden durch die Weiterbildung erhält der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin den Lohnersatz vom AMS.
Für beide Fälle (Bildungskarenz und Bildungsteilzeit) gilt kein gesetzlicher Kündigungsschutz!
Elternkarenz
Die Elternkarenz beginnt direkt nach der Mutterschutzfrist (in der Regel 8 Wochen nach der Geburt). Übrigens hier können Sie Wissenswertes zum Wochengeld nachlesen!
Achtung: die gewünschte Karenzdauer muss dem/der Dienstgeber/in schriftlich mitgeteilt werden!
Wird Elternkarenz in Anspruch genommen, gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz noch bis zum Ablauf von 4 Wochen (28 Tage) nach Beendigung der Karenz. Erst danach kann eine Dienstgeberkündigung unter Einhaltung aller gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen und Termine ausgesprochen werden.
Der erste Arbeitstag nach der maximalen Karenzzeit ist der zweite Geburtstag des Kindes.
Achtung: Verwechseln Sie auf keinen Fall das Höchstausmaß von 2 Jahren mit dem 2 ½ jährigen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld!
Es gibt keine gesetzliche Karenz über 2 ½ Jahre – auch dann nicht wenn sich Mutter und Vater die Karenzzeit teilen.
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Soll die Karenzzeit über das Höchstausmaß von 2 Jahren verlängert werden, muss dies mit dem/der Dienstgeber/in abgesprochen werden. Dies ist aber keine Karenzzeit mehr, sondern gilt als unbezahlter Urlaub.
Im Rahmen des Kinderbetreuungsgeldes, das einem in dieser Zeit zusteht, ist auch eine Anstellung unter der Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Einen ausführlicheren Artikel mit Details und Updates zum Kinderbetreuungsgeld haben wir auch schon geschrieben.
Elternteilzeit
Die Elternteilzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch auf die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes. Allerdings gelten hier einige Voraussetzungen:
- Der Betrieb beschäftigt mehr als 20 DienstnehmerInnen
- Beschäftigungsverhältnis bestand vor Antritt der Elternteilzeit schon 3 Jahre
- Der/Die DienstnehmerIn lebt in gemeinsamen Haushalt mit dem Kind
- Für Geburten ab 01. Jänner 2016 muss mind. 20% der wöchentlichen Normalarbeitszeit reduziert werden (Untergrenze von 12h pro Woche)
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ablauf der Elternteilzeit spätestens allerdings 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Wiedereingliederungsteilzeit
Seit 01. Juli 2017 können DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen zur Erleichterung der Wiedereingliederung die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit im Rahmen dieser Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. Da es sich hierbei um ein detailreiches Thema handelt, empfehlen wir Ihnen den ausführlichen Artikel zur Wiedereingliederungsteilzeit.
Meist gibt es zu allen diesen Themen komplexe Fragestellungen.
Daher empfiehlt es sich immer den Individualfall im persönlichen Beratungsgespräch durchzugehen.