Endlich Dropshipper! Der Online Handel hat vielen Unternehmern die Tür zu neuen Märkten eröffnet und der Verkauf von Produkten ins Ausland ist längst keine „Hexerei“ mehr. Dennoch müssen sich E-Commerce Händler mit Regeln auseinandersetzen, die den einwandfreien grenzüberschreitenden Versand ermöglichen.
*Das Dropshipping ist ein E-Commerce-Geschäftsmodell, bei dem der Online-Händler Ware verkauft, die er selbst gar nicht auf Lager hat. Der Händler bestellt die Ware nach dem Einkauf des Kunden im Onlineshop bei einem Großhändler oder Hersteller, der sie dann direkt zum Kunden versendet.
Zum 01.07.2021 werden die derzeit geltenden Regelungen zum grenzüberschreitenden Versandhandel geändert und eine einheitliche Lieferschwelle von insgesamt 10.000 € gilt dann für ganz Europa.
Damit auch Du den Durchblick im Dropshipping- Steuerdschungel der Lieferschwellen und Versandhandelsregelungen bewahrst, haben wir hier die wichtigsten Details zusammengefasst:
1×1 des Versandhandels: Was sind Lieferschwellen und welche Regeln gelten aktuell?
Sobald Du als Online Händler Deine Waren grenzüberschreitend (innerhalb Europas) verkaufst, stellt sich die Frage: Ab wann muss wo/wohin Umsatzsteuer gezahlt werden? Ob Umsatzsteuer fällig ist oder nicht, hängt DERZEIT noch davon ab, wieviel Umsatz Du pro Land mit Privatkunden (B2C Bereich) pro Jahr machst. Bei diesen Verkäufen sind also bestimmte Umsatzhöhen(grenzen) = Lieferschwelle zu beachten.
Solange man als Händler im laufenden Kalenderjahr unter der jeweiligen Lieferschwelle eines EU-Landes bleibt, muss die Umsatzsteuer im eigenen Land abgeführt werden. Überschreiten die Lieferungen in das jeweiligen Bestimmungsland die dort anzuwendende Lieferschwelle, so verlagert sich der Lieferort an jenen Ort, wo die Beförderung oder Versendung endet, also in das Bestimmungsland.
Werden diese Lieferschwellen überschritten, so muss man sich also im jeweiligen EU-Land umsatzsteuerlich registrieren, dem Kunden die dortige Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese an das entsprechende Land abführen. Ab 1. Jänner 2021 kann die in anderen Mitgliedstaaten zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze über den EU-One-Stop Shop (EU-OSS) in nur einem Mitgliedstaat erklärt werden.
Ein Praxisbeispiel: Herr Mustermann ist ein Amazon Händler in Österreich, der Büro- und Gartenmöbel verkauft. Herr Mustermann beliefert jährlich Privatpersonen in der Slowakei mit Büromöbeln im Wert von 50.000 Euro (netto). Die Lieferschwelle für den Versand in die Slowakei beträgt derzeit jedoch 35.000 €. Demzufolge muss sich Herr Mustermann in der Slowakei steuerrechtlich registrieren und die dortige Umsatzsteuer in Höhe von 20 % abführen. Die derzeitigen Lieferschwellen in den Mitgliedstaaten der EU reichen von (rund) 35.000 Euro (Normalfall) bis 100.000 Euro (Deutschland, Niederlande, Luxemburg).
Welche Regelungen gelten ab 01.07.2021?
Mit 1. Juli 2021 werden die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel umfassend geändert; z.B. wird die Lieferschwelle abgeschafft und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze sind nunmehr generell bereits ab dem ersten Euro im Bestimmungsland zu versteuern.
Es sei denn, Du entscheidest Dich für einen EU-OSS: Dann kann die innerhalb der EU zu entrichtende Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze über diesen EU-OSS in nur einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Registrierung) erklärt und abgeführt werden. Die Neuregelung gilt für Umsätze, die am 1. Juli 2021 oder danach ausgeführt werden.
Bleibt ein Unternehmen in ALLEN EU-Staaten, in denen er Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, UNTER der Lieferschwelle von insgesamt 10.000 Euro, kann er nach wie vor im eigenen Land die Umsatzsteuer erklären und entrichten. In allen anderen Fällen wird es sinnvoll sein, den EU One-Stop-Shop (EU OSS) in Anspruch zu nehmen.
Mit dem One-Stop-Shop (OSS) Verfahren müssen sich Unternehmer nicht mehr in mehreren Mitgliedstaaten registrieren, sondern sie können die in allen EU-Ländern anfallenden Umsatzsteuern von einer Anlaufstelle aus abwickeln. (Wer sich nicht für das OSS entscheidet, der muss sich in den betreffenden Ländern um alle Umsatzsteueraufgaben und -pflichten kümmern.) Die Nutzung des OSS-Verfahrens ist freiwillig. Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab 1. Juli 2021 erzielt werden.
Achtung: die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und deren Entrichtung hat beim EU OSS zwar auf Basis von Vierteljahresmeldungen zu erfolgen, aber das Datum wird sich ändern:
Bisher: 45 Tage nach dem Quartalsende, d.s. 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.
Neu: am Ende des auf das Quartalende folgenden Monats, d.s. 30.4., 31.07, 31.10 und 31.01
Ich bin Kleinstunternehmer – ist hier eine Ausnahme vorgesehen?
Ja. Für Kleinunternehmer, die über keine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat verfügen und innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze von insgesamt maximal 10.000 Euro tätigen, erfolgt die Ermittlung der anfallenden Umsatzsteuer weiterhin im Ursprungsland.
Wo liegt nun die Erleichterung?
Mit dem System EU-OSS wird die steuerliche Registrierung und der damit verbundene bürokratische Aufwand, erleichtert.
Entscheidet sich ein Unternehmer, diese Sonderregelung zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, einheitlich über den EU-OSS melden. Eine Beschränkung der Anwendung auf einzelne Länder oder Geschäftsfälle ist nicht möglich.
Brauche ich eine UID-Nummer, wenn ich die Lieferschwelle überschreite?
Die Vergabe einer UID-Nummer für Unternehmen, die im Bereich Versandhandel tätig sind, ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da zur Entrichtung der Steuerschuld lediglich eine Abgabenkontonummer benötigt wird. (Sollte dennoch eine UID-Nummer benötigt werden, ist dies ausreichend zu begründen.)
Wie werden die Umsätze für Lieferschwellen bemessen?
Die Lieferschwelle wird immer an den Nettobeträgen bemessen und wird immer auf das Kalenderjahr bezogen. Dazu gehören das Entgelt für die Ware sowie die Versand- und Verpackungskosten.
Ich verkaufe Produkte über mehrere Kanäle und nicht nur über Amazon. Wie sieht es da aus? (z.B. über Ebay oder über einen eigenen Webshop)
In diesem Fall müssen alle Umsätze zusammengezählt werden, die in ein Land von allen Shops (zusammen) versendet werden.
Quellen: WKO