Umsatzsteuer

Kleinunternehmer: Umsatzsteuer und UID-Nummer?

Als Kleinunternehmer sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit. Das heißt, es besteht keine Umsatzsteuerpflicht, aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Grundsätzlich müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuererklärungen beim Finanzamt einreichen und auch keine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer beantragen (wann Kleinunternehmer doch eine UID-Nummer benötigen habe ich hier bereits ausführlich erklärt). Mit dem Wörtchen “grundsätzlich” geht in rechtlichen Fragen ja immer einher, dass es auch Ausnahmen gibt, und zwar die folgenden:

1. Innergemeinschaftlicher Erwerb (Warenkauf im EU-Raum)

Die Erwerbsschwelle für Waren aus dem EU-Raum beträgt € 11.000,-. Bleiben Sie unter € 11.000,–, werden Sie als Kleinunternehmer wie eine Privatperson behandelt, d.h. der EU-Lieferant verrechnet in seiner Rechnung die ausländische Umsatzsteuer.

Überschreiten Sie nun die Erwerbsschwelle von € 11.000,- (bzw. verzichten Sie auf die Erwerbsschwelle), schulden Sie zusätzlich die Erwerbsteuer, welche an das Österreichische Finanzamt abzuführen ist. Da Sie unecht steuerbefreiter Kleinunternehmer sind, können Sie sich die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

D.h. die Rechnung ist z.B. zuzüglich Deutscher USt (19 %) ausgestellt und zusätzlich sind Sie erwerbsteuerpflichtig in Österreich (20 %). Sie würden also USt doppelt bezahlen, nämlich die Deutsche USt und die Österreichische Erwerbsteuer.

Sie können jedoch, sobald Sie merken, dass Sie Erwerbsschwelle überschreiten werden, eine UID-Nummer beantragen und diese Ihrem EU-Lieferanten mitteilen; dann erhalten Sie eine Rechnung ohne ausländischer USt und Sie bezahlen nur die Erwerbsteuer (20 %) an das Finanzamt.

Mehr rund um das Thema Kleinunternehmer und UID-Nummer lesen Sie hier.

ACHTUNG: Ein Abzug als Vorsteuer steht Ihnen als Kleinunternehmer allerdings nicht zu.

2. Sonstige Leistungen, bei welchen das Reverse Charge System (Umkehr der Steuerschuld) in Kraft tritt

Sonstige Leistungen aus dem EU-Ausland, steuerpflichtig in Österreich:

Wenn sonstige Leistungen gemäß Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuld) in Österreich steuerpflichtig sind, schulden Sie auch als Kleinunternehmer die Steuer dem Österreichischen Finanzamt. Sie sind verpflichtet, die empfangenen Leistungen, bei welchen die Steuerschuld auf Sie übergegangen sind, in der UVA bzw. Jahreserklärung dem Finanzamt bekanntzugeben. Ihrem Leistungserbringer müssen Sie Ihre UID-Nummer bekanntgeben.

Beziehen Sie also sonstige Leistungen aus einem EU-Land, dann benötigen Sie auch als Kleinunternehmer eine UID-Nummer und müssen Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Sie erbringen eine sonstige Leistung, die in dem jeweils anderen EU-Staat steuerpflichtig ist:

Sie erbringen sonstige Leistungen an einen Kunden in einem EU-Land. Dieser schuldet dann die Steuer in seinem Land (siehe Reverse Charge). Die Steuerschuld geht aber nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn auf Ihrer Rechnung Ihre UID Nummer ausgewiesen ist.

Achtung: Sie müssen in diesem Fall eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Beachten Sie, dass diese Ausnahmen nichts mit Ihrer Kleinunternehmereigenschaft zu tun haben!

Tipps für die Beantragung einer UID-Nummer

Ihrem Österreichischen Finanzamt ist die Notwendigkeit der UID-Nummer plausibel zu erklären. Beantragen können Sie die UID-Nummer mithilfe des Formulars U15, das Sie hier downloaden können.

UID-Nummer Antrag Formular U15 Ausfüllhilfe

Dazu kreuzen Sie im Formular „U15“ wie in der Abbildung an:

  • Punkt 2.2.1 – bei Überschreiten der Erwerbsschwelle
  • Punkt 2.2.5  – bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen – zwingender Übergang der Steuerschuld

Wenn Sie als Kleinunternehmer allerdings weder die Erwerbsschwelle überschreiten, noch grenzüberschreitende Leistungen empfangen oder erbringen, brauchen Sie auch keine UID-Nummer bzw. wird Ihnen das Finanzamt in dem Fall eine solche auch nicht erteilen.

Wenn es darum geht,  dass Sie Waren aus anderen EU-Ländern kaufen und die Summe der Einkäufe im Jahr € 11.000 übersteigt, dann sollten Sie eine UID-Nummer beantragen. Haben Sie keine UID-Nummer, dann zahlen Sie die ausländische Umsatzsteuer und die Erwerbsteuer.

Tipp: Das hat nichts mit der Umsatzsteuerbefreiung zu tun. Sie verzichten durch die Beantragung einer UID-Nummer nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung.

Wenn Sie eine UID-Nummer benötigen, um Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern zu erbringen, dann benötigen Sie die UID-Nummer, um korrekte Reverse Charge Rechnungen ausstellen zu können. Auch hier müssen Sie nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.

Mehr zu Kleinunternehmer und UID
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