Arbeitnehmerveranlagung: Wer gewinnt und wer verliert durch die Steuerreform?

Der Lohnsteuerausgleich in der Steuerreform: Wer gewinnt und wer verliert?

Mittlerweile ist die Steuerreform beschlossene Sache. Wir werfen heute einen Blick darauf, welche Auswirkungen das auf den Lohnsteuerausgleich (Im Fachjargon heißt es korrekt: die ArbeitnehmerInnenveranlagung) hat.

So läuft der Lohnsteuerausgleich vor der Reform

1. Die Arbeitgeber übermitteln mittels Jahreslohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres die Gehaltsdaten an das Finanzamt.

2. Die Arbeitnehmer machen entweder

  • eine Pflichtveranlagung: wenn sie z.B.
    • gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge
    • Krankengeld oder Rehageld oder
    • Beitragsrückerstattungen von der Sozialversicherung erhalten haben
    • Vom Finanzamt dazu aufgefordert werden
  • Eine freiwillige Veranlagung – um alle absetzbaren Kosten und Absetzbeträge auszunutzen und sich die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückzuholen
  • Keine Veranlagung: Mögliche Gründe sind aus unserer Sicht mangelnde Information, „zahlt sich nicht aus“, ist zu mühsam, etc.

3. Termine bisher
Die Pflichtveranlagung war bis 30. September des Folgejahres zu machen, andernfalls auf Aufforderung des Finanzamtes.
Für die freiwillige Veranlagung war bisher 5 Jahre Zeit.

4. Welche Sonderausgaben bisher noch absetzbar sind, lesen Sie im Detail hier:

So soll der Lohnsteuerausgleich nach der Reform laufen

1. Die Arbeitgeber übermitteln mittels Jahreslohnzettel bis Ende Februar des Folgejahres die Gehaltsdaten an das Finanzamt.

2. Gesetzlich anerkannten Kirchen und andere spendenbegünstigte Einrichtungen melden Kirchenbeiträge bzw. Spenden elektronisch an das Finanzamt. Der Hintergrund: bisher kam es nicht selten vor, dass in der Arbeitnehmerveranlagung Kirchensteuern angegeben wurden, ohne dass diese bezahlt wurden. Darüber hinaus soll damit Bürokratie abgebaut werden. Übrigens auch relevant für die spendenbegünstigten Organisationen: Solche, die einen Datenaustausch verweigern, sollen von der Liste der spendenbegünstigten Empfänger gestrichen werden.

3. Neue Termine: Wer bis zum 30.06. des Folgejahres noch keine Veranlagung abgegeben hat, wird ab dem 01.07. des Folgejahres automatisch vom Finanzamt veranlagt, wobei der genaue Zeitpunkt dieser automatischen Veranlagung noch nicht feststeht.
Automatisch bzw. „Zwangsveranlagt“ wird in folgenden Fällen:

  • Es wurde nicht bis zum 30.06. des Folgejahres veranlagt
  • Es bestehen nicht die Erfordernisse für eine Pflichtveranlagung
  • Es ist bereits ein Girokonto beim Finanzamt hinterlegt – z.B. aufgrund früherer Rückerstattungen

Für wen ist der „Lohnsteuerausgleich neu“ von Vorteil und für wen von Nachteil

Gut für bisherige Nicht-Veranlager mit Kirchenbeiträgen und Spenden

Wer bisher keinen Lohnsteuerausgleich gemacht hat, weil es zu mühsam oder irrelevant war, kann profitieren, wenn er Kirchenbeiträge abliefert oder steuerbegünstigte Spenden tätigt. Bei der Automatisierung berücksichtigt werden auch der kombinierte Arbeitnehmerabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag (gesamt 400 €) sowie der Kinderfreibetrag. Denn durch die automatische Veranlagung erhalten diese Personen Beträge erstmals rückerstattet.

Schlecht für bisherige Veranlager mit Sonderausgaben und Werbungskosten

Für diejenigen, die zusätzlich zu Kirchenbeiträgen und Spenden absetzbare Sonderausgaben hatten, jedoch bisher nur alle 5 Jahre eine Veranlagung abgegeben haben, verschlechtert sich die Situation. Sie müssen nunmehr jedes Jahr bis zum 30.06. veranlagen, wenn sie über die automatisch berücksichtigten Sachverhalte (Kirchenbeiträge, Spenden, Arbeitnehmerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Kinderfreibetrag) hinausgehende Ausgaben, z.B. außergewöhnliche Belastungen absetzen möchten.

Wird dieser Zeitpunkt nicht eingehalten, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand. Denn gegen den automatisierten Bescheid muss binnen eines Monats Beschwerde erhoben werden bzw. muss innerhalb einer Jahresfrist ein Antrag auf Abänderung wegen Rechtswidrigkeit gestellt werden.

Änderungen bei den Sonderausgaben

Gestrichen werden mit der Steuerreform folgende Topf-Sonderausgaben:

  • Versicherungsprämien: Freiwillige Pensions- oder Krankenversicherungen oder ähnliches können künftig nicht mehr geltend gemacht werden. Ausgaben für bestehende Versicherungsverträge (abgeschlossen vor dem 1.1.2016) können noch für 5 Jahre geltend gemacht werden. Ab 2020 sind Versicherungsprämien zur Gänze nicht mehr abzugsfähig.
  • Kosten der Wohnraumschaffung und-sanierung:
    • Für Darlehen für Wohnraumschaffung oder –sanierung gilt ebenfalls die 5-jährige Übergangsfrist, wenn sie bereits vor dem 1.1.2016 aufgenommen wurden
    • Kosten für Arbeiten im Zuge der Wohnraumschaffung und –sanierung sind nur mehr abzugsfähig, wenn sie bis 1. Jänner 2016 durchgeführt werden.

Tipp: Sollten Sie ohnehin eine Pensions- oder Krankenversicherung abschließen wollen oder Sie gerade am Bauen oder Sanieren sind: beeilen Sie sich!

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