Vor kurzem haben wir uns mit der BUAK beschäftigt. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zuständig für die Verwaltung der Urlaubs- und Abfertigungsansprüche, der Bauarbeiter Schlechtwetterentschädigung, des ersatzweisen Anspruches auf Winterfeiertagsvergütung und für den Sachbereich Überbrückungsgeld. Welche Sonderregelungen für Arbeiter in der Bauwirtschaft und der Bauindustrie geschaffen wurden, können Sie hier nachlesen.
In unserem heutigen Artikel schauen wir uns vor allem die Abfertigung und die Überbrückungsgelder etwas genauer an.
Abfertigung
Da die Dienstnehmer durch oftmaligen Arbeitsplatzwechsel selten in den Genuss der Abfertigung kamen, wurde schon lange bevor die Abfertigung Neu eingeführt wurde, für den Baubereich eine Fondslösung für die Abfertigungen eingerichtet:
- Die Höhe der Abfertigung orientiert sich im Wesentlichen an der Abfertigung Alt
- Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren, ähnlich den Pensionen
Aus diesen Gründen ist der Beitrag zur (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz)BUAG-Abfertigungskasse deutlich höher als jener zu den Mitarbeitervorsorgekassen der Abfertigung Neu.
Zuschlagsentrichtung
Der Zuschlag, der vom Betrieb eingezahlt wird, muss jährlich überprüft und gegebenenfalls verändert werden. Der Tageszuschlag pro Arbeitnehmer/In für die Abfertigung des laufenden Jahres wird nach folgender Formel berechnet:
(KV-Lohn + 20 %) x 1,5
5
Alle Zuschläge, die während eines Jahres vom Betrieb an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) gezahlt werden, dienen der Auszahlung der Abfertigungen im laufenden Jahr. Diese Art der Finanzierung nennt man Umlageverfahren.
Überbrückungsgeld
Für das Überbrückungsgeld wurde seit 01.Jänner 2014 ein neuer Sachbereich in der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) geschaffen.
Bauarbeiter sollen daher aus dem Berufsleben mit Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) direkt in eine Pension übertreten können.
Das Überbrückungsgeld steht jenen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung, die:
- nach Vollendung des 58.Lebensjahres in keinem BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnismehr stehen
- im Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes einen Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben
- mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem/mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnissen erworben haben
und
- mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem/mehreren BUAG-pflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnissen nach Vollendung des 56.Lebensjahres gestanden haben
Höhe und Dauer Überbrückungsgeld
Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache der in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegenden Einstufung des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen werden berücksichtigt. Bei Teilzeitkräften erfolgt die Berechnung des Bezuges aliquot, wobei die Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 40. Lebensjahres berücksichtigt werden.