AANV - Steuererklärung

Die automatische/antragslose/Arbeitnehmerveranlagung

Wie sieht die derzeitige Regelung aus?

Bisher konnte freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung ANV durchgeführt werden. Bei der ANV können zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen (z.B.: Ausgaben für Kinderbetreuung, Arztkosten, Begräbniskosten, etc.) steuerlich geltend gemacht werden. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer neu berechnet und gleichmäßig übers Jahr verteilt. Häufig ergibt sich daraus, dass zu viel Steuer bezahlt wurde; somit ergibt sich eine Lohnsteuergutschrift.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einer Pflichtveranlagung kommen. Dann wird man in einem Schreiben vom Finanzamt aufgefordert eine Arbeitnehmer­veranlagung einzureichen. Dies wird sich auch in Zukunft nicht ändern.

Was ist eine automatische bzw. antragslose Arbeitnehmerveranlagung?

Eine automatische bzw.  antragslose Arbeitnehmerveranlagung (kurz AANV) soll vor allem den Verwaltungsaufwand minimieren. In der zweiten Jahreshälfte 2017 soll dies erstmalig, und zwar ohne Abgabe einer Steuererklärung, durchgeführt werden.  Durch die AANV werden Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss einer Steuerrückerstattung kommen. Dies ist unabhängig von einem allfälligen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung.

Übrigens: Die AANV wird nur bei einem positiven Ergebnis für den Steuerpflichtigen durchgeführt. Das bedeutet, es kommt  ggf zu einer Gutschrift, aber nie zu einer Zahlungsverpflichtung.

Auf wen trifft sie zu?

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschließlich Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit beziehen. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 gemacht haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen könnten. So soll ein der Teil der Lohnsteuer, der zu viel einbehaltenen wurde, automatisch zurückgezahlt werden. Die AANV ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, das heißt es dürfen keine weiteren Einkünfte vorhanden sein.

Wann erfolgt die AANV?

Wenn:

  • bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht wurde
  • anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt

und nicht anzunehmen ist, dass auch noch:

  • Werbungskosten
  • von der automatischen Datenübertragung nicht erfasste Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastungen
  • antragsgebundene Freibeträge
  • Absetzbeträge

geltend gemacht werden.

Was ist zu tun, wenn man mit dem Bescheid aus der AANV nicht einverstanden ist?

Dann geben Sie bitte eine  Arbeitnehmerveranlagung elektronisch via FinanzOnline ab. Alternativ können Sie das ausgefüllte Formular L1 an Ihr Finanzamt senden.

Das ist sinnvoll, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten geltend machen wollen. Dies können Sie innerhalb von 5  Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres machen: Für das Jahr 2016 also bis Ende des Jahres 2021.

Quellen: www.help.gv.at &  www.bmf.gv.at

 

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