Steuertipp Wien: Gewinnfreibetrag

Einkommensteuer – An den Gewinnfreibetrag denken!

Was ist der Gewinnfreibetrag?

Wenn Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen haben, dürfen Sie – sozusagen als letzte Betriebsausgabe – noch den Gewinnfreibetrag abziehen.

Also:
Betriebseinnahmen
– Betriebsausgaben
= Gewinn
– Gewinnfreibetrag
= zu versteuernder Gewinn 

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu, also sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, als auch Pauschalierern.

Tipp: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Die Höhe des Gewinnfreibetrags hängt einerseits von der Höhe des Gewinns ab und ist zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die wir hier im Detail dargestellen. Allerdings gilt wie so oft in der Steuerwelt: Je nachdem ob Sie Einzelunternehmer sind oder eine Personengesellschaft betreiben gibt es zahlreiche Sonderregelungen, die bei der Ermittlung des Gewinnfreibetrags berücksichtigt werden müssen. Auf diese Sonderregelungen gehen wir in diesem Beitrag nicht ein. Fragen Sie daher unbedingt bei der bzw. dem Steuerberater Ihres Vertrauens nach!

Der Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000

Dieser steht bis zu einem Gewinn von € 30.000 jedem Steuerpflichtigen in der Höhe von 13%  des Gewinns zu. Daher steht der Grundfreibetrag bis zu einer maximalen Höhe von € 3.900 zu (30.000 x 13%).

  • dem Grundfreibetrag (soweit Gewinn bis 30.000 Euro; Grundfreibetrag daher bis 3.900 Euro); dieser wird ohne Investitionserfordernis berücksichtigt. Der Grundfreibetrag steht – auch bei mehreren Betrieben – nur einmal für Gewinne bis zu insgesamt 30.000 Euro zu.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag für Gewinne über € 30.000

Betragen die erzielten Gewinne über € 30.000, dann steht der investitionsbedingte Gewinnfreibeitrag zu.  Aber wie der Begriff schon vermuten lässt, nur unter der Bedingung, dass im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt wurden.

Die Höhe des Gewinnfreibetrags ist wie folgt gestaffelt:

  • Gewinne bis zu € 175.000:  13 Prozent
  • Gewinne zwischen € 175.000 und € 350.000: 7 Prozent
  • Gewinne zwischen € 350.000 und € 580.000: 4,5 Prozent
  • Für Gewinne über € 580.000 gibt es keinen GFB.

Insgesamt kann maximal ein Gewinnfreibetrag von € 45.350 pro Jahr geltend gemacht werden.

ACHTUNG: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag, jedoch nicht der investitionsbedingte GFB zu.

Welche Investitionen müssen getätigt werden, um den investitionsbedingten GFB in Anspruch nehmen zu können?

Im Fachjargon wird das wie folgt formuliert: Es müssen für die Inanspruchnahmen begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:
  1. Sachanlagen: Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren:  z.B. Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, EDV, und Gebäudeinvestitionen
  2. Wohnbauanleihen oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften. Die Wohnbauanleihen müssen ebenfalls ab dem Anschaffungszeitpunkt 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden.

Sofern Sie daher im Jahr 2018 (noch) nicht in Sachanlagen investiert haben, aber Gewinne von über € 30.000 ausweisen werden, ist der Kauf von Wohnbauanleihen eine Möglichkeit den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen.
Als Nachteil muss allerdings angemerkt werden, dass Wohnbauanleihen eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben.

Achtung: Beim Kauf von „alten“ Wohnbauanleihen muss daraus geachtet werden, dass die Restlaufzeit noch mindestens 4 Jahre beträgt.

Wie gehe ich am besten vor um den Gewinnfreibetrag optimal zu nutzen?

Setzen Sie sich rasch mit Ihrem Steuerberater zusammen, um eine Schätzung des voraussichtlichen steuerlichen Jahresgewinns vorzunehmen. Anhand dessen können Sie darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe es Sinn macht, sich Wohnbauanleihen anzuschaffen.

 

 

 

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