Kleinunternehmer brauchen im Normalfall keine UID-Nummer. Wenn Sie jedoch Waren und Geräte aus anderen EU-Staaten erwerben, kann eine UID-Nummer erforderlich sein. Denn Kleinunternehmer gehören zu den Schwellenerwerbern.
Aber fangen wir am Anfang an:
Als Kleinunternehmer sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit!
Das heißt: Sie verrechnen keine Umsatzsteuer, dürfen sich aber auch keine Vorsteuer abziehen. Als Kleinunternehmer haben Sie im Normalfall auch keine UID-Nummer! Behalten Sie das einmal im Hinterkopf.
Wenn Sie als Kleinunternehmer Waren oder Geräte etc. aus anderen EU-Staaten erwerben…
…dann wird das Ganze besonders interessant!
Kleinunternehmer gehören zu den sogenannten „Schwellenerwerbern“. Schwellenerwerber werden wie Privatpersonen behandelt; sie kaufen die Waren mit ausländischer Mehrwertsteuer.
Allerdings: Ihre Erwerbe im laufenden bzw. vorangegangenen Jahr aus dem gesamten EU-Raum dürfen die Erwerbsschwelle von € 11.000,00 nicht übersteigen.
Wenn nun diese Erwerbsschwelle von € 11.000,00 überschritten wird, ist der Schwellenerwerber automatisch erwerbsteuerpflichtig. Er muss beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen und diese dem EU-Lieferanten mitteilen. Die Rechnung wird dann ohne Mehrwertsteuer ausgestellt. Die Folge für den Schwellenerwerber ist, dass er zur Abfuhr der 20%igen Erwerbsteuer sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist. Eine Rückforderung dieser Erwerbsteuer ist nicht möglich, da ja – siehe ganz oben – kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Die Erwerbsteuer entspricht dem österreichischen Umsatzsteuersatz, also 20 %.
Ein Beispiel: Sie kaufen einen Kopierer in Deutschland. Kosten: 2.500 € netto
Sie haben keine UID Nummer, Sie überschreiten nicht die Erwerbsschwelle von € 11.000,–:
Als Kleinunternehmer werden Sie vom deutschen Lieferanten wie eine Privatperson behandelt. Der Warenverkauf ist für den deutschen Lieferanten keine innergemeinschaftliche Lieferung, die Rechnung wird daher mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.
Nettopreis € 2.500,–
19 % USt € 475,–
Gesamt € 2.975,–
Sie haben keine UID Nummer, Sie überschreiten aber die Erwerbsschwelle von € 11.000,–:
Wenn die Gesamterwerbe aus allen EU-Ländern die Erwerbsschwelle von € 11.000,– übersteigen, ist der Schwellenerwerber automatisch erwerbsteuerpflichtig. Sie müssen daher eine UID Nummer beantragen und diese dem deutschen Lieferanten mitteilen. Dadurch wird das Geschäft für den deutschen Lieferanten eine innergemeinschaftliche Lieferung und wird die Rechnung ohne 19 % USt ausgestellt, sie bezahlen dem Lieferanten den Nettopreis von € 2.500,–.
Allerdings sind Sie jetzt erwerbsteuerpflichtig und müssen 20% Erwerbsteuer an das Finanzamt melden und abführen. Ein Rückforderungsrecht besteht nicht.
Nettopreis € 2.500,–
20 % Erwerbsteuer (abzuführen an das Finanzamt): € 500,–
Gesamt € 3.000,–
Wenn Sie die UID Nummer nicht beantragen:
Dann sind die deutsche Umsatzsteuer und die Erwerbsteuer zu zahlen. Ihre Gesamtkosten wären € 3.570,–.
Nettopreis € 2.500,–
19 % USt € 475,–
Bruttopreis € 2.975,–
20 % Erwerbsteuer von 2.975,–: € 595,–
Gesamt € 3.570,–
Mein Tipp: Auch wenn Sie die Erwerbsschwelle nicht überschreiten, können Sie als Kleinunternehmer eine UID Nummer beantragen und damit auf die Erwerbsschwelle verzichten, wenn Sie Waren oder Geräte aus dem EU-Ausland kaufen.
Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn die ausländische Umsatzsteuer höher ist, als die inländische Erwerbsteuer (20 %).
Dänemark zB hat einen Normalsteuersatz von 25 %. In diesem Fall wäre es deutlich günstiger, die 20%ige inländische Erwerbsteuer als die 25%ige dänische Umsatzsteuer zu zahlen. Das umgekehrte Beispiel ist Deutschland mit einem Normalsteuersatz von 19 %. In diesem Fall ist es günstiger, die 19%ige deutsche USt, als die 20%ige österreichische Erwerbsteuer zu zahlen. Die derzeit gültigen Steuersätze innerhalb der EU finden Sie unter: http://wko.at/statistik/eu/europa-steuersaetze
ACHTUNG: Wenn Sie als Kleinunternehmer mit oder ohne UID Nummer eine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, dann schulden Sie die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung!
Hallo,
wie verhält es sich denn wenn man als österreichischer Kleinunternehmer eine sonstige Dienstleistung in Deutschland erbringt?
Z.Bsp. Man macht Workshops (Teambuilding etc.) in einem Unternehmen oder spielt als Musiker/Künstler in Deutschland. Wie verfährt man in einem solchen Falle mit der Rechnungslegung? Ich hatte in solchem Falle das Problem, dass von dem Unternehmen eine UID verlangt wurde, ich aber auf Grund der Kleinunternehmerregelung keine UID bekomme. Nach etlichen Telefonaten mit diversen Finanzämtern in Ö. u D.
ist mein Problem immernoch nicht gelöst.
Vielen Dank und Herzliche Grüße
Bernhard
Lieber Bernhard,
Grundsätzlich gilt: Sonstige Leistungen (Dienstleistungen) eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer gelten an dem Ort als ausgeführt, an dem der Empfänger der Leistung seinen Firmensitz hat (Generalklausel B 2 B).
Erbringt ein österreichischer Kleinunternehmer Dienstleistungen an einen anderen EU-Unternehmer an dessen Unternehmensort, unterliegt der Umsatz nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht dann auf den ausländischen Leistungsempfänger über.
Der Kleinunternehmer hat bei seinem Finanzamt eine UID-Nummer zu beantragen und stellt die Rechnung Netto aus. Der Umsatz scheint in der Umsatzsteuervoranmeldung nicht auf, da im Inland nicht steuerbar. Allerdings ist hier zu beachten, dass für diese Umsätze beim zuständigen Finanzamt eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung einzureichen ist.
Ein Beispiel:
Sie als Kleinunternehmer machen ein Training/Workshop bei einem deutschen Unternehmer (mit UID Nummer). Der Ort der Leistung ist daher Deutschland. Ihre Leistung ist in Österreich nicht steuerbar und auch nicht steuerpflichtig, deshalb greift hier die österreichische Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht. Die Umsatzsteuerschuld geht daher auf den Empfänger Ihrer Leistung (= deutscher Unternehmer) über.
Sie stellen Ihre Rechnung netto ohne Ust mit Ihrer UID Nummer aus. Zusätzlich steht auf Ihrer Rechnung „gemäß Reverse Charge geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über“. Bitte beachten Sie, dass auch die UID Nummer des deutschen Unternehmers auf Ihrer Rechnung anzuführen ist.
Die Umsatzsteuer wird vom deutschen Unternehmer selbst berechnet und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung ausgewiesen.
Sie müssen den Umsatz allerdings Ihrem Finanzamt in der „Zusammenfassenden Meldung“ melden. Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist der letzte Tag des auf den Meldezeitraum folgenden Monats. zB: Rechnungslegung 4.11.2014 – Abgabe der Zusammenfassenden Meldung: 31.12.2014
Um die UID Nummer zu erhalten, füllen Sie das Formular U 15 aus (www.bmf.gv.at – Formulare – U15) und kreuzen bei Punkt 2. den Punkt 2.5. an. Dann an das Finanzamt schicken (durchaus auch am Postweg) und nach ein bis zwei Wochen sollte Ihnen Ihre UID Nummer zugesandt werden.
Ob es für Künstler/Musiker/Vortragende, die ihre Leistung im EU-Ausland erbringen, eigene Regelungen gibt, wäre USt-rechtlich gesondert zu klären.
Ich wollte gerade als Kleinunternehmer eine UID Nummer beantragen. Mir wurde aber gesagt ich müsste auf die Ust. Steuerbefreiung Verzichten unm eine UID Nummer zu bekommen. Kann das sein?
Lieber Herr Kelz,
Leider sind uns die Osterfeiertage bei einer rascheren Beantwortung Ihrer Frage in die Quere gekommen. Wir haben die Frage aber gleich zum Anlass genommen, um einen eigenen Blogbeitrag zu diesem Thema zu verfassen. Bitte lassen Sie uns wissen, ob wir Ihnen damit helfen konnten! Hier geht es zum Artikel.
Liebe Grüße!
Ihr Artikel zu Kleinunternehmer und UID Nummer hat mir sehr geholfen. Jedoch eine Frage zur Generalklausel B2B hätte ich noch – nur um sicherzugehen, dass ich es richtig verstanden habe. In meinem speziellen Fall: Als österr. Reiseleiter auf Honorarbasis erbringe ich für einen deutschen Leistungsempfänger (Reiseunternehmen) eine Dienstleistung (Reiseleitung in einem österr.(!) Hotel). Obwohl die Dienstleistung also in Österreich erbracht wird, würde also die B2B gelten, da der Firmensitz des Leistungsempfängers in Deutschland ist. Habe ich das so richtig verstanden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
mfg
Sonja Weber
Liebe Frau Weber!
Die Generalklausel besagt, dass Dienstleistungen an Unternehmer an dem Ort als ausgeführt gelten, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängerortprinzip). Dies unabhängig davon, wo die Dienstleistung erbracht wird. Nicht unter diese Generalklausel fallen Leistungen wie zB die Personenbeförderung oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, hier wäre das Leistungsortprinzip anzuwenden. Um wirklich ganz genau sagen zu können, was auf Sie zutrifft, müsste man noch im Detail wissen, welche Leistungen genau erbracht werden. Konnten wir Ihnen damit helfen?
Beste Grüße
Das Team von Heller Consult