Kleinunternehmer brauchen im Normalfall keine UID-Nummer. Wenn Sie jedoch Waren und Geräte aus anderen EU-Staaten erwerben, kann eine UID-Nummer erforderlich sein. Denn Kleinunternehmer gehören zu den Schwellenerwerbern.
Aber fangen wir am Anfang an:
Als Kleinunternehmer sind Sie unecht umsatzsteuerbefreit!
Das heißt: Sie verrechnen keine Umsatzsteuer, dürfen sich aber auch keine Vorsteuer abziehen. Als Kleinunternehmer haben Sie im Normalfall auch keine UID-Nummer! Behalten Sie das einmal im Hinterkopf.
Wenn Sie als Kleinunternehmer Waren oder Geräte etc. aus anderen EU-Staaten erwerben…
…dann wird das Ganze besonders interessant!
Kleinunternehmer gehören zu den sogenannten „Schwellenerwerbern“. Schwellenerwerber werden wie Privatpersonen behandelt; sie kaufen die Waren mit ausländischer Mehrwertsteuer.
Allerdings: Ihre Erwerbe im laufenden bzw. vorangegangenen Jahr aus dem gesamten EU-Raum dürfen die Erwerbsschwelle von € 11.000,00 nicht übersteigen.
Wenn nun diese Erwerbsschwelle von € 11.000,00 überschritten wird, ist der Schwellenerwerber automatisch erwerbsteuerpflichtig. Er muss beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen und diese dem EU-Lieferanten mitteilen. Die Rechnung wird dann ohne Mehrwertsteuer ausgestellt. Die Folge für den Schwellenerwerber ist, dass er zur Abfuhr der 20%igen Erwerbsteuer sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist. Eine Rückforderung dieser Erwerbsteuer ist nicht möglich, da ja – siehe ganz oben – kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Die Erwerbsteuer entspricht dem österreichischen Umsatzsteuersatz, also 20 %.
Ein Beispiel: Sie kaufen einen Kopierer in Deutschland. Kosten: 2.500 € netto
Sie haben keine UID Nummer, Sie überschreiten nicht die Erwerbsschwelle von € 11.000,–:
Als Kleinunternehmer werden Sie vom deutschen Lieferanten wie eine Privatperson behandelt. Der Warenverkauf ist für den deutschen Lieferanten keine innergemeinschaftliche Lieferung, die Rechnung wird daher mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt.
Nettopreis € 2.500,–
19 % USt € 475,–
Gesamt € 2.975,–
Sie haben keine UID Nummer, Sie überschreiten aber die Erwerbsschwelle von € 11.000,–:
Wenn die Gesamterwerbe aus allen EU-Ländern die Erwerbsschwelle von € 11.000,– übersteigen, ist der Schwellenerwerber automatisch erwerbsteuerpflichtig. Sie müssen daher eine UID Nummer beantragen und diese dem deutschen Lieferanten mitteilen. Dadurch wird das Geschäft für den deutschen Lieferanten eine innergemeinschaftliche Lieferung und wird die Rechnung ohne 19 % USt ausgestellt, sie bezahlen dem Lieferanten den Nettopreis von € 2.500,–.
Allerdings sind Sie jetzt erwerbsteuerpflichtig und müssen 20% Erwerbsteuer an das Finanzamt melden und abführen. Ein Rückforderungsrecht besteht nicht.
Nettopreis € 2.500,–
20 % Erwerbsteuer (abzuführen an das Finanzamt): € 500,–
Gesamt € 3.000,–
Wenn Sie die UID Nummer nicht beantragen:
Dann sind die deutsche Umsatzsteuer und die Erwerbsteuer zu zahlen. Ihre Gesamtkosten wären € 3.570,–.
Nettopreis € 2.500,–
19 % USt € 475,–
Bruttopreis € 2.975,–
20 % Erwerbsteuer von 2.975,–: € 595,–
Gesamt € 3.570,–
Mein Tipp: Auch wenn Sie die Erwerbsschwelle nicht überschreiten, können Sie als Kleinunternehmer eine UID Nummer beantragen und damit auf die Erwerbsschwelle verzichten, wenn Sie Waren oder Geräte aus dem EU-Ausland kaufen.
Das macht allerdings nur dann Sinn, wenn die ausländische Umsatzsteuer höher ist, als die inländische Erwerbsteuer (20 %).
Dänemark zB hat einen Normalsteuersatz von 25 %. In diesem Fall wäre es deutlich günstiger, die 20%ige inländische Erwerbsteuer als die 25%ige dänische Umsatzsteuer zu zahlen. Das umgekehrte Beispiel ist Deutschland mit einem Normalsteuersatz von 19 %. In diesem Fall ist es günstiger, die 19%ige deutsche USt, als die 20%ige österreichische Erwerbsteuer zu zahlen. Die derzeit gültigen Steuersätze innerhalb der EU finden Sie unter: http://wko.at/statistik/eu/europa-steuersaetze
ACHTUNG: Wenn Sie als Kleinunternehmer mit oder ohne UID Nummer eine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, dann schulden Sie die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung!