Steuerliche Maßnahmen betreffend COVID-19

Aufgrund der derzeitigen Corona-Krise hat die Regierung einige Hilfsmaßnahmen festgesetzt, um den dadurch ausgelösten Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken und Unternehmen in dieser Zeit zu unterstützen.

Wir haben die steuerlichen Maßnahmen hier noch einmal in Kürze verständlich zusammengefasst.

Falls Du bei der Antragsstellung Hilfe benötigst, zögere nicht und setz Dich so bald wie möglich mit uns in Verbindung. Wir haben dafür eine extra E-Mail-Adresse eingerichtet: Schick uns ein E-Mail unter covid19@hellerconsult.com. Wir stehen Dir gern zur Verfügung und erledigen diese Anträge und Finanzamtsprozesse für Dich.

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

  • Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

(§ 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988)

Bei SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbußen ist es möglich, bis zum 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu stellen.

Gerne unterstützen wir Dich bei der Formulierung einer plausiblen Begründung.

  • Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

(§45& Abs. 4EStG 1988 iVm §206 Abs. 1lit. a BAO)

Vorauszahlungen können auf jenen Betrag herabgesetzt werden, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird. Im Falle, dass der Steuerpflichtige liquiditätsmäßig so gravierend betroffen ist, kann eine Nichtfestsetzung oder Festsetzung auf einen geringeren Betrag als die voraussichtliche Jahressteuer 2020 vereinbart werden.

Gerne unterstützen wir Dich auch  hier bei der Formulierung einer plausiblen Begründung.

  • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen

(§ 205 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO)

Das Finanzamt hat Abstand zu nehmen, wenn aus dem Wegfall oder der Herabsetzung für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

Auch das ist eine Erleichterung für Dich.

Abgabeneinhebung

Steuerpflichtige können beim Finanzamt das Datum der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder eine Entrichtung in Raten beantragen (§ 212 Abs. 1 BAO).

Mach Dich daher von den Möglichkeiten der Stundung oder einer Ratenzahlung Gebrauch, wenn Deine Liquidität belastet ist. Wahrscheinlich ist es leichter, eine Zahlungsaufschub zu erlangen, als bei der Bank eine Erweiterung Deiner Kreditlinien zu erwirken.

 Außerdem ist es möglich, das Finanzamt anzuregen, von anfallende Stundungszinsen (§ 212 Abs. 2 BAO) abzusehen.

Auch hier empfehlen wir die Nutzung dieser Erleichterungsmaßnahmen.

Ebenso kann beantragt werden, verhängte Säumniszuschläge (§ 217 Abs. 7 BAO). herabzusetzen oder gar nicht zu verfügen.

Bei dieser Maßnahme werden wir dafür sorgen, dass Säumniszuschläge gar nicht festgesetzt werden.

Glaubhaftmachung

In jedem der oben genannten Fälle muss eine konkrete Betroffenheit des Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht werden. Dafür wurden spezielle Textbausteine zur Verfügung gestellt.

 Wir von Heller Consult sind bei solchen Begründungen routiniert und werden Dich gerne unterstützen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ab sofort auch die Möglichkeit die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zu nutzen.

Gerade bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK; bisher Gebietskrankenkasse) ist große Vorsicht geboten. Wir unterstützen Dich bei der Einbringung von Stundungsansuchen.

Wie gesagt, bitte zögere nicht, uns zu kontaktieren. Wir halten Dir auch weiterhin den Rücken frei.

Heller Consult Informationen zum Kanzleibetrieb

Aufgrund der aktuellen Entwicklung rund um die Ausbreitung des COVID-19 wird unsere Kanzlei mit den Standorten in 1090 und 1030 auf Journaldienst heruntergefahren.

Der Kanzleibetrieb ist selbstverständlich sichergestellt und unsere Mitarbeiter sind laufend im Home Office telefonisch, sowie auch per E-Mail, für Dich erreichbar.

*Achtung Öffnungszeiten und Mandantenverkehr der Standorte können abweichen.

Büro 1030:
Öffnungszeiten: 09:00 – 15:00 Uhr
Mandantenbetrieb: Termine nur nach Absprache: bitte frag zwecks Zoom-Meetings gerne an: 1030@hellerconsult.com

Für DRINGENDE Fälle sind wir zu den Öffnungszeiten weiterhin erreichbar.

Büro 1090:
Öffnungszeiten: 08:30 – 15:00 Uhr
Wir haben für Dich Online jederzeit Termine verfügbar, bitte frag zwecks Zoom-Meetings gerne an: 1090@hellerconsult.com

 

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com