Fortbildung

Personalentwicklung steuerlich: Ausbildungen & Fortbildungen

Arbeitsprozesse sollen optimiert werden: Ohne Arbeitskräfte mit den geforderten Kompetenzen ist dies allerdings nicht möglich. Daher werden immer mehr Ausbildungen, Fortbildungen und Schulungen angeboten. Von Bildungsmaßnahmen profitieren also Unternehmen und deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Kann man auch gleichzeitig Steuern sparen?

Ja, aber vorerst müssen wir aber noch die wichtigsten Begriffe klären:

Ausbildung

Eine Ausbildung ist eine Bildungsmaßnahme zur Erlangung von Kenntnissen für eine zukünftige Berufsausübung.

Fortbildung

Eine Fortbildung hingegen dient zur Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf.

Studium

Ein Universitätsstudium kann als beides verstanden werden. Eine Fortbildung ist es, wenn z.B. ein Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium angetreten wird; eine Ausbildung liegt vor, wennein Studium ergänzend zu einem verwandten Beruf begonnen wird.

Wann & wie sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten, die der Unternehmer oder die Unternehmerin für Weiterbildungsmaßnahmen eines/r MitarbeiterIn tätigt, steuerlich voll absetzbar; und zwar nicht nur Teilnahmegebühren, sondern auch andere, mit der Maßnahme verbundene Kosten:

  • Arbeitsmittel- und Arbeitsunterlagen
  • Fahrtkosten
  • Km-Geld
  • Tagesgelder
  • Fachliteratur
  • Büro- und Schreibmaterial
  • (anteilige) Telefon- und Internetkosten

Auch sonst profitiert das Unternehmen, wenn es diese Kosten übernimmt, anstatt z.B. eine Prämie auszuzahlen. Bildungsmaßnahmen sind für ein Unternehmen Betriebsausgaben, und damit fallen auch keine Lohnnebenkosten an.

Voraussetzung dafür ist, dass die Bildungsmaßnahme eine Fortbildung in Ihrem jetzigen Berufsfeld darstellt oder eine Ausbildung in einem verwandten Beruf. Bildungsmaßnahmen zum Erwerb von kaufmännischen oder bürotechnischen Kenntnissen sind immer abzugsfähig.

Alle Aus- und Fortbildungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie anfielen.

Zu beachten ist hierbei, dass bei der steuerlichen Geltendmachung der Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung wichtig ist und nicht das Rechnungsdatum. Das ist insbesondere für Ratenzahlungen wichtig, da die Ratenzahlungen somit in die jeweiligen Jahre fallen.

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Können Weiterbildungsmaßnahmen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sich DienstnehmerInnen selbst angemeldet haben?

Grundsätzlich ja, auch wenn der/die DienstnehmerIn eine Rechnung auf seinen/ihren Namen erhalten hat. Einige Kriterien sind allerdings zu beachten:

  • Das Unternehmen willigt in die Kostenübernahme ein.
  • Der/die DienstnehmerIn hat die Weiterbilungsmaßnahme erst nach mündlicher Zustimmung der Kostenübernahme beendet.
  • Die übernommene Rechnung muss im Original von dem Unternehmen behalten werden, um einen Werbungskostenabzug des/der DienstnehmerIn ausschließen zu können.

Gleichzeitig sollte eine Rechnungskopie zum Lohnkonto genommen werden.

Wer profitiert steuerlich von der Übernahme der Kosten im Vergleich zu einer Prämie?

In diesem Fall profitiert der/die DienstnehmerIn für den Beitrag des/der Dienstgebers/in in voller Höhe. Zahlt das Unternehmen eine Prämie aus, so unterliegt diese (normalerweise in voller Höhe!) der Sozialversicherung und der Lohnsteuer.

Resümee

Als Unternehmer oder Unternehmerin Weiterbildungsmaßnahmen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu finanzieren, ist für alle Beteiligten vorteilhaft und bringt dem Unternehmen einerseits steuerliche Vorteile und andererseits einen Zuwachs an Know-How.

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Gerne gehen wir diese mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Dabei stellen Sie mit uns die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen. Hier sind unsere Daten zur Anmeldung zu einem kostenlosem Erstgespräch.

Quellen: BMF & WKO

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