GPLA Kollektivvertrag Prüfung

GPLA: Falsche Kollektivverträge

Das kann teuer werden: Bei der „gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben“, kurz GPLA, werden die Kollektivverträge genau unter die Lupe genommen. Stellt sich dann heraus, dass der Kollektivvertrag (KV) falsch ermittelt wurde, kann eine hohe Geldstrafe die Folge sein.

Was ist die GPLA?

Bei der „gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben“, kurz GPLA, handelt es sich um eine Prüfung, bei der der im Wesentlichen Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Abzugssteuer gem. § 99 Einkommensteuergesetz (EStG), Sozialver-sicherungsbeiträge und Kommunalsteuer geprüft werden.

In der Praxis werden unter anderem weitere Sachverhalte kontrolliert: Das korrekte Entgelt gemäß Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz, Dienstreisen und die dafür erstatteten Kosten (Reisekostenaufzeichnungen), Pkw-Sachbezug, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG), Mitarbeiterrabatte, freiwillige Abfertigungen, Gesellschafter, Geschäftsführer und die damit verbundene Lohnnebenkostenpflicht und Arbeitszeiten.

Der Prüfer ist entweder ein Mitarbeiter der Sozialversicherung oder ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung. Alle Dienstgeber durchlaufen die Prüfung in regelmäßigen, zeitlichen Abständen von drei bis max. fünf Jahren.

Falscher Kollektivvertrag: Das sind die Folgen

Recht rasch kann es zu einer Unterentlohnung nach dem LSD-BG kommen, wenn zum Beispiel ein zu niedriges kollektivvertragliches Mindestentgelt bezahlt wird. Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeträge und Abgaben an das Finanzamt und die Behörden sind häufige Folgen von GPLA´s und können recht teuer werden. Die Entlohnung der Mitarbeiter richtet sich nach dem jeweilig anzuwendenden Kollektivvertrag.

Richtiger Kollektivvertrag: Wie ermittelt man nun den korrekten?

Grundsätzlich richtet sich die Kollektivvertragszugehörigkeit nach der vorliegenden Gewerbeberechtigung. Sobald eine Gewerbeberechtigung für eine bestimmte Tätigkeit gelöst wird, ist man Mitglied der Wirtschaftskammer und einer Fachgruppe. Danach richtet sich auch der Kollektivvertrag.

Dennoch gibt es auch für Nicht-Wirtschaftskammermitglieder eigene Kollektivverträge, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und auch Mindestlohntarife, die durch das Bundeseinigungsamt festgesetzt werden und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Auch Vereine können einem Kollektivvertrag unterliegen (z. B. das Österreichische Rote Kreuz,..).

Achten Sie auch bei einer Übersiedelung darauf, dass der richtige örtliche Kollektivvertrag angewendet wird. Es gibt unterschiedliche kollektivvertragliche Mindestgehälter/-löhne für unterschiedliche Bundesländer. Der Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation gilt z. B. nur für das Bundesland Wien, in Niederösterreich gibt es keinen Kollektivvertrag für diese Berufsgruppe.

Was tut man nun wenn sich im Laufe der Zeit die Tätigkeit ändert oder man zusätzliche Gewerbeberechtigungen beantragt?

Ein Unternehmen – mehrere Gewerbeberechtigungen

Achten Sie besonders bei mehreren Gewerbeberechtigungen auf die richtige Ermittlung des KVs. Laut Gesetz muss der jeweilige Kollektivvertrag angewendet werden, der dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entspricht.

In der Realität kommt es oft vor, dass Unternehmer z. B. jede Filiale als einen eigenständigen Betrieb ansehen. Folglich wenden sie dann bei mehrfacher Kollektivvertragsunterworfenheit an jeder Arbeitsstätte einen anderen KV an. Manchmal kann das auch zulässig sein, jedoch nur, wenn es sich tatsächlich um eigenständige Betriebe, Haupt- oder Nebenbetriebe handelt. Als eigenständiger Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische und fachlich abgegrenzte Einheit bildet. Dieser Betrieb muss räumlich eigenständig sein, z. B. ein eigenes Gebäude, organisatorisch eigenständig sein, z. B. eine eigene Buchhaltung haben, getrennte Fachbereiche mit unterschiedlichen Mitarbeitern oder eindeutig getrennte Tätigkeitsbereiche, z. B. Produktion und Verkauf an unterschiedlichen Standorten. Nur dann können mehrere Kollektivverträge nebeneinander angewendet werden.

Das ist aber, wie gesagt, eher seltener der Fall. Bei Vorliegen eines Mischbetriebes – also wenn keine exakte Trennung vorgenommen werden kann – ist jener Kollektivvertrag heranzuziehen, der für den Betrieb die wichtigere wirtschaftliche Bedeutung hat, also überwiegend zur Anwendung kommt, wo mehr Umsatz erwirtschaftet wird oder mehr Mitarbeiter beschäftigt werden. Dies ist nicht immer leicht feststellbar, insbesondere wenn sich im Laufe der Zeit das Unternehmen verändert hat.

Gibt es nun weder eigenständige Arbeitsstätten noch kann eine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung festgestellt werden, regelt der Gesetzgeber, dass jener KV angewendet werden muss, in dessen Geltungsbereich österreichweit die größere Anzahl von Arbeitnehmern fällt. Deshalb ist es wichtig, von Anfang mit Arbeitnehmern den richtigen Kollektivvertrag abzuschließen bzw. immer wieder die Kollektivvertragszugehörigkeit zu überprüfen.

Grundsätzlich gilt daher:
Es soll jener Kollektivvertag verwendet werden, der für den jeweiligen fachlichen Wirtschaftsbereich vorgesehen ist und für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

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