…und jetzt?

Seit Freitag ist dank Ibiza, Vodka Red Bull und einem Video kein Stein mehr auf dem anderen. Neuwahlen wird es im Herbst geben, was bis dahin genau passiert ist noch offen.

Wo stehen wir?

In der Schwebe hängen einige Projekte der Regierung, darunter auch die Steuerreform.

Einen kurzen Überblick, was wäre, wenn sie so gekommen wäre, finden Sie hier in unserem Artikel zur Steuerreform.

Immer wieder gerne angesprochen: das Parteiengesetz. Einige Punkte, die besonders für uns Steuerberater eben steuerrechtlich interessant sind, gibt es nun im Überblick.

Rechenschaft und deren Pflicht

Jede Partei hat eine Rechenschaftspflicht. Demnach gilt es, auch einen Rechenschaftsbericht zu liefern.

Darin enthalten: Art der jährlichen Einnahmen und Ausgaben. Diese sind auf Bundesebene und auf Landes- sowie Bezirksebene zu gliedern. Der Bericht über Bezirks- und Gemeindeorganisationen enthält ebenso die Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben.

Spenden – wird daraus ein Unwort?

Jede politische Partei kann – unter dezidierten Bestimmungen – Spenden annehmen.

Diese müssen als Anlage im oben erwähnten Rechenschaftsbericht ausgewiesen und gegliedert werden. Wichtig hierbei ist auch die Höhe der Spenden: Spenden, deren Gesamtbetrag die Summe von 3.500 EUR übersteigen, sind unter Angabe von Namen und Anschrift des Spenders auszuweisen.

Einzelspenden, die 50.000 EUR übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Name und Anschrift des Spenders müssen dann schnellstens auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht werden.

Von wem dürfen politische Parteien KEINE Spenden annehmen?

Hier ein Auszug.

Von:

  • parlamentarischen Klubs
  • gemeinnützigen Einrichtungen
  • Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25% beteiligt ist
  • ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, wenn der Spendenbetrag 2.500 EUR übersteigt
  • natürlichen oder juristischen Personen, die bar spenden und der Betrag 2.500 EUR übersteigt
  • anonymen Spendern, wenn die Einzelspende mehr als 1.000 EUR beträgt
  • natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, wenn diese mehr als 1.000 EUR beträgt
  • natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei eine Spende gewähren wollen, als Gegenleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteil.

Wie sieht es bei Sponsoring aus?

Jede politische Partei hat im Rechenschaftsbericht auch die Einnahmen aus Sponsoring aufzuführen. Wenn der Gesamtbetrag 12.000 EUR übersteigt, dann ist wieder Namen und Adresse des Sponsors auszuweisen.

Dieser Blogartikel erklärt Ihnen alles, was Sie über Sponsoring wissen müssen.

Fazit

Die Führung von Spenden über einen gemeinnützigen Verein, wie wir dies im Video als Anregung von H.C. Strache entnehmen konnten, widerspricht definitiv diesen Regelungen. Aber auch die anderen Ideen und Vorhaben vom Duo Strache – Gudenus – sich eine Zeitung zu kaufen, Herrn Haselsteiners Strabag um dessen Aufträge zu bringen und die Botschaft an die Investorin „Komm nach Österreich – wir wissen, wie wir Dein Schwarzgeld weiß waschen…“ hat einen enormen Schaden für Österreich verursacht. Und einen Schatten auf alle rechtsgetreuen Österreicher und Österreicherinnen geworfen.

Es ist wie in einem schlechten Film…Wie konnte so etwas überhaupt passieren? Denn eine eingehende Recherche, wer denn die Nichte sein könnte, haben Herr Strache und Herr Gudenus anscheinend verabsäumt. Da kommt kein Bedauern auf.

Quelle: RIS.gv.at