gmbh light neu

GmbH-light: Da war doch was?!

Immer wieder holt uns in der Steuerwelt das Thema der Stamm- und Haftungseinlagen einer GmbH ein. Begriffe der „GmbH“, „GmbH light“ oder „gründungsprivilegierte GmbH“ kommen uns immer wieder unter. Zuerst einmal eine Differenzierung:

GmbH. GmbH-light. GmbH-light neu.

Im Zuge des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde im Juli 2013 die Mindeststammkapitalausstattung der GmbH von 35.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt und so entstand die GmbH-light. Da nur die Hälfte des Stammkapitals sofort eingezahlt werden musste, reichte zur Gründung die Einlage von 5.000 Euro aus.

Im Februar 2014 hob die Regierung durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 das Mindeststammkapital der GmbH von 10.000 Euro auf wieder 35.000 Euro an. Grund dafür waren unbedachte Steuerausfälle.

Dennoch räumte man jungen Gründern ein anderes Privileg ein:  Die gründungsprivilegierte GmbH. Auch bekannt unter dem Namen GmbH-light neu.

Wie hoch müssen dabei die Mindestbareinlagen sein?

Während einer Befristung von 10 Jahren gibt es die Möglichkeit, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nur einen Betrag von EUR 5.000,00 bar einzubezahlen. Spätestens 10 Jahre nach der Gründung der Gesellschaft ist die Stammeinlage auf das gesetzliche Mindestmaß – nämlich auf eine Mindesteinzahlung von 17.500 Euro aufzustocken und dem Firmenbuch die Beendigung der Gründungsprivilegierung bekannt zu geben – worauf ein entsprechender Eintrag Firmenbuch erfolgt.

Ausgeschlossen von der gründungsprivilegierten Stammeinlage sind Sacheinlagen.

Exkurs: Die GmbH-Sacheinlagengründung

Bei der Sacheinlagegründung sind zusätzliche formale Bestimmungen zu beachten. In einem ersten Schritt ist zu überlegen, ob das als Sacheinlage gedachte Vermögen überhaupt zulässig ist.

Im Gesellschaftsvertrag muss zusätzlich zu den sonstigen Mindestbestimmungen nicht nur die Person des Gesellschafters genannt sein, der die Sacheinlage erbringt, es ist auch der Gegenstand klar zu definieren und der Geldwert aufzunehmen.

Eine Sacheinlagengründung ist nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht wird. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen.

  • Als Sacheinlage wird ein seit mind. 5 Jahren bestehendes Unternehmen eingebracht.
  • Bei einer Sacheinlagengründung werden die aktienrechtlichen Bestimmungen über den Gründungsbericht eingehalten. (§ 6a Abs 4 GmbHG).

Bei der gründungsprivilegierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Sacheinlagen grundsätzlich ausgeschlossen.

Aufgrund der Komplexität des Gründungsprozesses kann die GmbH-Sacheinlagengründung in diesem Artikel nur kurz andiskutiert werden.

Was muss bei Gründung der GmbH-gründungsprivilegiert beachtet werden?

Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung muss im Gesellschaftsvertrag, also bei der Gründung geregelt werden und kann nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.

Auch hier muss die gründungsprivilegierte Stammeinlage zur Hälfte bar erbracht werden. Das Kapital beträgt auch hier grundsätzlich 35.000,00 Euro die Gesellschaft erhält den Zusatz „gründungsprivilegiert“.

Was ist bei allen Modellen gleich?

Um eine GmbH zu gründen muss ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden, dieser ist notariatsaktpflichtig. Im Vertrag müssen im Gesetz exakt genannte Mindestinhalte aufgenommen werden. Dazu gehört die Firma, Sitz und  Gegenstand des Unternehmens, weiters die Höhe des Stammkapitals sowie die Höhe der von den einzelnen Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen.

Jede GmbH muss zumindest über einen Geschäftsführer, der/die eine natürliche und handlungsfähige Person darstellt, verfügen. Dieser ist verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, ansonsten haftet er/sie für Schäden, die dem Unternehmen entstehen.

Quellen:

www.help.gv.at

DiePresse

 

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