30. September 2020: ein Tag von großer steuerlicher Bedeutung

Der 30. September steht vor der Tür und das bedeutet, entscheidende steuerliche Fristen einzuhalten. Beachte: Aufgrund der aktuellen Corona Situation gibt es eine Reihe von Erleichterungen bei Fristen.

Die Wesentlichen inklusive Corona-Spezialfristen haben wir für Dich hier aufgelistet:

Einreichung Jahresabschluss beim Firmenbuch

Kapitalgesellschaften (“Aktiengesellschaft” (AG) oder eine “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (GmbH)) sind verpflichtet ihre Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Dies nennt man Offenlegung. Bei Bilanzstichtagen wie dem 31.12. 2019 endet die Frist deshalb am 30.09. 2020. *Corona Sonderregelung*: Einreichung des Jahresabschlusses binnen 12 Monate: Bilanzstichtag 31.12.2019 endet die Frist also am 31.12.2020!

Bei abweichenden Bilanzstichtagen oder der Anwendung besonderer Rechnungslegungsvorschriften aufgrund der Rechtsform (zB Genossenschaft) sollten die Regelungen aber im Detail geprüft werden, wenn man eine Fristverlängerungen beanspruchen möchte.

Wird die Frist versäumt, so drohen Geldstrafen von 700 € pro Person. Z.B., Gesellschaft und Geschäftsführer = 2 Personen = 1.400 €

Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Herabsetzungsanträge der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können bis zum 30.09. beantragt werden.

Hier findest Du das Musterformular.

Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind:

  • eine schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung
  • eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann.

Achtung: Prognoserechnung realistisch gestalten! Somit können eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2020 oder Anspruchszinsen vermieden werden.

Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Das Finanzministerium gewährt auf Covid-19 zurückzuführende Zahlungsschwierigkeiten bestimmte Erleichterungen auch im Zusammenhang mit den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der Covid-19 zurückzuführen ist. z.B. außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Abgabe Arbeitnehmerpflichtveranlagung in Papierform oder FinanzOnline

Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung hast Du fünf Jahre Zeit (im Jahr 2020 kannst Du die Veranlagung für die Jahre 2019, 2018, 2017, 2016 und 2015 durchführen).

Die verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung gilt bei gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnissen oder wenn das Einkommen mehr als € 12.000 beträgt. Sie ist bis 30. April bzw. 30. Juni (bei Online-Erklärungen) des Folgejahres einzureichen. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf 30. September erweitert werden:

  • Der Arbeitnehmer hat gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
  • Dem Arbeitnehmer wurde der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
  • Fristerstreckungen sind individuell möglich.

Erstattung ausländischer Mehrwertsteuer (EU)

Die Antragstellung für die Vorsteuererstattung erfolgt in dem Mitgliedsstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist. Österreichische Unternehmer können Erstattungsanträge in elektronischer Form über Finanzonline einreichen.

Achtung: Für jeden Mitgliedstaat ist ein eigener Antrag zu stellen, denn Sammelanträge sind nicht möglich!

Es gibt auch Mindestbeträge für eine Erstattung. Der Mindestbetrag für den Jahreswert bzw. den Restwert des Jahres beträgt € 50. Jener für einen unterjährigen Mindestzeitraum von 3 Monaten € 400.

ACHTUNG FALLFRIST: Die Frist für die Einbringung des Erstattungsantrages ist spätestens der 30.09. des Folgejahres (früher 30.06.) Für die Praxis bedeutet dies eine Verlängerung um 3 Monate. Die Frist selbst ist eine Fallfrist: alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist im Erstattungsmitgliedsstaat eingelangt sind, werden abgelehnt.

Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen für August

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS).

Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss von den Unternehmern, für die Erhebung der Umsatzsteuer, an das zuständige Finanzamt eingereicht werden.

Was ist in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben?

  • die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartner
  • der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.

Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet (in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Leistungsorts nach § 3a UStG) übergeht, in die ZM aufzunehmen.

Die ZM gilt als Steuererklärung. Die Einreichung der ZM ist nicht kostenpflichtig.

Zur ZM-Abgabe verpflichtete Unternehmer sind, jene, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen, für welche die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Leistungsempfänger übergeht.

Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum August 2020 sind elektronisch über FinanzOnline bis spätestens 30. September 2020 zu übermitteln.

ACHTUNG: Seit 1. Jänner 2020 sind innergemeinschaftliche Lieferungen nur steuerfrei, wenn das liefernde Unternehmen seiner Pflicht zur Abgabe einer ZM innerhalb der in Art 21 Abs 3 UStG 1994 angeführten Frist nachgekommen ist.

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com