Der erste Monat mit einem neuen Dienstnehmer oder einer neuen Dienstnehmerin ist immer der Probemonat. Das heißt, von beiden Seiten kann das Dienstverhältnis sofort gelöst werden und zwar ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen. Nach dem ersten Monat gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, und diese müssen entsprechend eingehalten werden.
Fernbleiben – was ist für beide Seiten zu tun?
Aus verschiedensten Gründen kann es vorkommen, dass ein Dienstnehmer, ohne eine vorherige Meldung, nicht am Arbeitsplatz erscheint. Als Dienstgeber bzw. Dienstgeberinn sollten Sie natürlich nicht gleich annehmen, dass der Dienstnehmer damit automatisch sein Dienstverhältnis beenden will. Hingegen ist der Dienstnehmer immer verpflichtet, so früh wie möglich (dennoch spätestens bei Arbeitsbeginn) bekanntzugeben, dass er oder sie nicht (mehr) zur Arbeit kommt. Sollte der Dienstnehmer nicht bei der Arbeit erscheinen oder keine Meldung über seine Abwesenheit machen, so melden Sie ihn nicht sofort bei der Sozialversicherung ab. Forschen Sie nach, ob er oder sie möglicherweise einen Unfall hatte und so nicht in der Lage war, sich zu melden. Der Krankenkasse liegen die Meldungen über Unfälle und weitere Informationen vor.
Die Kündigung und ihre Details
Zuerst einmal, wie ist eine Kündigung definiert?
„Sie ist eine ordnungsgemäße Auflösung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses.“
Abgesehen von gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Bedingungen steht es dem Dienstnehmer beziehungsweise dem Dienstgeber frei, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Dies muss aber unter Einhaltung bestimmter Fristen und Termine geschehen. Eine Kündigung benötigt keine besonderen Gründe und auch nicht die Zustimmung einer der beiden Seiten.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssige Handlung geschehen. Eine schlüssige Handlung ist zum Beispiel die Übergabe der Arbeitspapiere.
Welche Kündigungsfrist muss man beachten?
- Für den Dienstnehmer: 1 Monat
- Für den Dienstgeber :
- Im ersten und zweiten Dienstjahr: 6 Wochen
- Nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr: 2 Monate
- Nach dem vollendeten fünften Dienstjahr: 3 Monate
- Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr: 4 Monate
- Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr: 5 Monate
Anders übrigens ist das bei unseren deutschen Nachbarn. Dort gilt es, je länger ein Dienstnehmer im Unternehmen tätig war, desto umfassender ist die einzuhaltende Kündigungsfrist. Auch wenn in Österreich Arbeitnehmervertretungen eine starke Position haben, so ist die Strenge des deutschen Arbeitsrechts nicht mit jener in Österreich zu vergleichen.
Was ist eine Motivkündigung?
Von dieser spricht man dann, wenn die Kündigung aus einem verbotenen Grund heraus erfolgt. Verbotene Gründe für eine Kündigung sind z.B. Beitritt zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder eine frühere Tätigkeit als Betriebsrat, eine bevorstehende Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst, eine Diskriminierung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder auch bei Inanspruchnahme einer Elternteilzeit, einer Bildungskarenz, einer Pflegefreistellung, einer Altersteilzeit oder wenn man eine Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen möchte.
Kündigungsschutz
Es gelten besondere Kündigungsschutzbestimmungen für:
- Präsenz- und Zivildiener
- Schwangere
- nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz karenzierte ArbeitnehmerInnen
- ArbeitnehmerInnen mit Behinderung
- BelegschaftsvertreterInnen
Noch Fragen?
Gerne gehen wir diese mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Dabei stellen Sie mit uns die verschiedenen Szenarien zusammen, um aus einem Bouquet an Varianten die für Sie Beste zu wählen. Gerne können Sie zu einem kostenlosen Erstgespräch bei uns vorbeischauen.
Sehr interessante Informationen. Habe schon länger nach Hintegrundinformationen zu Kündigungsfristen gesucht. Vielen lieben Dank für den tollen Artikel