Registrierkassenpflicht: Das wichtigste im Juli 2016

Registrierkassenpflicht: Wird es jetzt ernst?

Wir haben hier am Blog bereits viel über die Registrierkassenpflicht berichtet, jetzt scheint es ernst zu werden. Hier daher noch einmal die Zusammenfassung der wichtigsten Details.

Wer braucht in Zukunft eine Registrierkasse?

Die genauen Voraussetzungen sind im § 131b BAO (Bundesabgabenordnung) geregelt.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Unternehmen von der Registrierkassenpflicht betroffen ist prüfen Sie folgendes:

    • Erzielen Sie einen Jahresumsatz von mehr als € 15.000  netto?
    • Erzielen Sie Barumsätze von über € 7.500 netto?
      Achtung – wichtiges Detail: zu den Barumsätzen zählen unter anderem auch Kreditkartenzahlungen, Bankomatzahlungen, Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen!

Wenn beide Kriterien erfüllt sind, benötigen Sie eine Registrierkasse.

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?

Das ist eine längere Geschichte, die Sie vielleicht in den Medien mitverfolgt haben.

Die wichtigsten Meilensteine in Kürze:

  • Die Registrierkassenpflicht wurde mit dem Beschluss der Steuerreform fixiert und ist ursprünglich mit 1.1.2016 in Kraft getreten.
  • Im März 2016  wurde der Beginn der Registrierkassenpflicht durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) auf 1. Mai 2016 verschoben.
  • Mittlerweile (Stand Ende Juni 2016) hat auch der Verfassungsgerichtshofdie Registrierkassenpflicht für verfassungskonform befunden. Das bedeutet, dass sie aus heutiger Sicht fix ist.

Gleichzeitig hat der VfGH nunmehr festgestellt, dass die Registrierkassenpflicht erst frühestens am 1. Mai 2016 bestehen kann.

Das ist vielleicht ärgerlich für Unternehmer*innen die bereits per 1.1.2016 mit einer gesetzeskonformen Registrierkasse ausgestattet waren. Sehen Sie es positiv: Sie haben die Angelegenheit schon hinter sich gebracht. Und: Die Einzelaufzeichnungs– und Belegerteilungspflicht besteht im Wesentlichen seit 1.1.2016.

Was bedeutet das nun für Sie als Unternehmer*in?

Ab wann Ihr Unternehmen registrierkassenpflichtig wird, hängt davon ab, ob Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich oder quartalsweise einreichen.  Denn die Pflicht besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen erstmals (!) überschritten werden. Der Voranmeldungszeitraum kann dabei entweder eben 1 Monat oder 1 Quartal sein.

1. Sie geben Ihre UVA monatlich ab: Die Registrierkassenpflicht beginnt/begann frühestens ab dem 1.Mai.2016. Das ist dann der Fall, wenn sie bereits mit den Umsätzen im Jänner die beiden Umsatzgrenzen überschritten haben.

Ein Beispiel:

Nettoumsatz im Jänner 2016:  € 30.000 (Grenze = € 15.000)
davon Netto-Barumsätze (inkl. Bankomat- und Kreditkartenzahlungen und Gutscheinlösungen): € 12.000 (Grenze = € 7.500)

Der Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ist der 1. Mai 2016, d.h. ab diesem Zeitpunkt werden Sie registrierkassenpflichtig.

2. Sie geben Ihre UVA quartalsweise ab: Die Registrierkassenpflicht beginnt frühestens ab dem 1.Juli 2016

Ein Beispiel:

Im Mai 2016 überschreiten Sie erstmals beide Umsatzgrenzen. Das heißt, die aufaddierten Nettoumsätze von Jänner bis Mai überschreiten € 15.000. Ebenfalls überschreiten die Barumsätze die Grenze von € 7.500.

Der entsprechende Voranmeldungszeitraum, in dem Sie die Grenzen überschreiten ist das 2. Quartal 2016 (April-Juni). Hier 3 Monate dazugerechnet und Sie werden ab 1.10.2016 registrierkassenpflichtig.

Einen noch detaillierteren Beitrag zum Zeitpunkt, an dem die Registrierkassenpflicht entsteht finden Sie hier:

Was kostet eine Registrierkasse?

Laut Auskunft des BMF bewegen sich die Kosten für die Anschaffung von Registrierkassen zwischen € 200 und € 1.000. Die Kosten stehen unmittelbar in Zusammenhang mit der Komplexität der jeweiligen Geschäftsfälle. Wenn Sie bisher keine Registrierkasse benötigt haben, können Sie davon ausgehen, dass die erforderlichen Funktionalitäten einer Registrierkasse überschaubar bleiben, wodurch auch die Kosten niedrig gehalten werden können.

Für kleine Unternehmen lohnt es sich auch bestehende Online-Apps in Erwägung zu ziehen, die teilweise sogar kostenlos angeboten werden können.

Unser Tipp: Wenn Sie Ihren Aufwand minimieren möchten, kann es sinnvoll sein, ein System auszuwählen, bei dem die Daten über eine Schnittstelle in die Buchungssoftware Ihres Steuerberaters eingespielt werden kann. Klären Sie das am besten mit dem Software-Hersteller und Ihrem Steuerberater bzw. Buchhalter.

Muss ich diese Kosten zur Gänze selbst tragen?

Um den Unternehmen die Anschaffung zu erleichtern, gibt es eine Anschaffungsprämie in der Höhe von € 200.

Zusätzlich können die gesamten Kosten im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgeschrieben werden. Das heißt sie müssen nicht über eine Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.

Tipp: Die Prämie kann im Rahmen der Steuererklärung mit dem Formular E 108c beantragt werden.

Gibt es Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht?

Ja, es gibt folgende Ausnahmen:

  • Kalte-Hände-Regelung bzw. Umsätze im Freien: Diese betrifft Umsätze an öffentlichen Orten. Diese bleiben auch weiterhin von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Allerdings nur bis zu einem Jahresnettoumsatz von € 30.000.
  • Sonderregelung für mobile Dienstleister, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen: diese dürfen einen handschriftlichen Beleg ausstellen. Die Paragondurchschrift muss später in die Registrierkasse eingegeben werden.
  • Vereinsfeste – und Veranstaltungen: diese sind in jedem Fall von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, wenn sie unentbehrlich sind, d.h. wenn die Umsätze unmittelbar zur Erreichung des Vereinsziels dienen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch entbehrliche Veranstaltungen von der von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.
  • Automaten: Automaten, die vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommen wurden müssen nicht nachgerüstet werden. Bei Neuautomaten ist ausschlaggebend, ob der Einzelumsatz € 20 übersteigt. Tut er das, besteht Registrierkassenpflicht. Übersteigt der Einzelumsatz € 20 nicht, kann eine vereinfachte Losungsermittlung durchgeführt werden.
  • Onlineshops
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Und laut Beschluss des Ministerrats vom 21.Juni 2016 kommen noch folgende Ausnahmen hinzu: 

  • Kleine Vereinskantinen: keine Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und einen Umsatz von maximal € 30.000 erzielt.
  • Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten: keine Registrierkassenpflicht wenn die Umsätze € 30.000 nicht überschreiten
  • Wenn Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten erzielen, können diese Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn sie € 30.000 nicht überschreiten. Das entspricht der Kalten-Hände-Regelung.
  • Kreditinstitute: keine Registrierkassenpflicht.

Welche Sanktionen gibt es, wenn trotz Pflicht keine Registrierkasse angeschafft wird oder bei Manipulationen?

Im Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht werden folgende Sanktionen festgehalten:

  • Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht: Wenn Sie registrierkassenpflichtig sind, diese Pflicht aber missachten, müssen Sie mit Strafen bis zu € 5.000 rechnen.
  • Manipulationen von Aufzeichnungsystemen: Diese werden mit Geldstrafen bis zu € 25.000 geahndet.

Ab wann ist mit Sanktionen zu rechnen?

Bis zum 30. Juni 2016 galt noch die Übergangsphase. Ab 1. Juli 2017 treten die Sanktionen in Kraft.

 

Quellen:

BMF: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/Registrierkassen.html#heading_Erlass_zur_Einzelaufzeichnungs___Registrierkassen__und_Belegerteilungspflicht_3

Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht : https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s3#segmentHeadline1

 

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