Einzelaufzeichnungspflicht

Sind Sie einzelaufzeichnungspflichtig?

Bei der Buchführung ist man zur Einzelaufzeichnung aller Bareingänge und aller Barausgänge verpflichtet.

Wohl bemerkt sei, dass hier nicht nur die verpflichtende Buchführung gemeint ist. Zur Bilanzierung und damit zur doppelten Buchführung verpflichtet sind Unternehmer*innen in folgenden Fällen:

  • Kraft der Rechtsform – GmbH und AG sowie GmbH & Co KG
  • Wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 700.000 € überschreitet oder in einem Jahr 1.000.000 €.
  • Wenn Unternehmer*innen freiwillig Bücher führen.

In allen anderen Fällen ist man zur Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte verpflichtet.

Zu „allen anderen“ gehören zum Beispiel auch Vermieter. Die Frage, welche Einkünfte man ermittelt (betriebliche Einkünfte oder nicht) ist hier völlig unerheblich.

In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist also generell die Einzelaufzeichnungspflicht ab dem „ersten Euro“ verankert.

Gibt es Erleichterungen zu diesen Bestimmungen?

JA. Diese sind in der Barbewegungsverordnung geregelt und führen dahingehend zu Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten, dass die Losungsermittlung vereinfacht ermittelt werden darf, d.h. mittels „Kassasturz“.

Die Erleichterung gilt ausschließlich in folgenden Fällen:

  • Bei Umsätzen bis maximal 30.000 Euro UND von Haus-zu-Haus ausgeführt.
    • Beispiele: Maronibrater, Eisverkäufer, Marktstände
    • Im Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 war hier noch eine generelle 150.000-Euro-Umsatz-Grenze verankert. Diese gilt ab 1.1.2016 nicht mehr!

Anders ausgedrückt: Überschreiten Sie die Kleinunternehmergrenze von max. 30.000 €, dann haben Sie ab 1.1.2016 nicht nur Ihre Ausgaben sondern auch alle Einnahmen einzeln zu erfassen.

  • Die anderen Ausnahmen sind sehr speziell. Diese betreffen etwa entbehrliche oder unentbehrliche Hilfsbetriebe bei Vereinen, Warenausgabeautomaten (z.B. Zigarettenautomaten) oder Fahrscheine.

Ich bin nicht  zur Einzelaufzeichnung verpflichtet – was bedeutet das?

Wenn Sie berechtigt sind, die vereinfachte Losungsermittlung anzuwenden, sind Sie anders ausgedrückt nicht zur Einzelaufzeichnung verpflichtet. Daraus ergeben sich zwei weitere wesentliche Punkte:

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