Gebrauchtes liegt im Trend. Es ist billiger, nachhaltiger, manches Mal individueller. Es spricht nichts dagegen, sich auch für den eigenen Betrieb auf willhaben & Co umzuschauen. Gut ist es jedoch, sich vorab Gedanken darüber zu machen, wie sich solche Käufe auf der Steuerseite auswirken.
Merken Sie sich dazu vor allem die Buchhaltungsgrundregel: Keine Buchung ohne Beleg!
Einkommensteuer
Angenommen, Sie kaufen einen Schreibtisch für Ihr Büro auf willhaben.at. Dann benötigten Sie irgendeine Art von Beleg, um die Kosten dafür als betriebliche Ausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen zu können.
Mein Tipp: Drucken Sie sich die Anzeige aus, aus der die Beschreibung und der Preis sowie die Kommunikation mit dem Verkäufer hervorgeht. Lassen Sie sich vom Verkäufer auf diesem Ausdruck schriftlich bestätigen, dass er den entsprechenden Betrag von Ihnen erhalten hat.
Umsatzsteuer
Verkäufe und Käufe auf Anzeigenportalen sind normalerweise Privatverkäufe, bei denen keine Rechnung ausgestellt wird. Wenn Sie daher den Schreibtisch um 200 € kaufen, bezahlen Sie keine Umsatzsteuer und können sich dann natürlich auch keine Vorsteuer abziehen!
Mein Tipp: Wenn Sie als Verkäufer tätig werden, lassen Sie sich nicht dazu hinreißen, Umsatzsteuer-Rechnungen auszustellen. Denn wenn Sie das tun, müssen Sie die erhaltene Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abführen.
Abschreibung
Bei größeren Anschaffungen über Anzeigenportale gilt es auch, die Abschreibungsdauer festzustellen. Für PKWs und Kombis gibt es eine gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer von 8 Jahren.
Wenn Sie nun z.B. einen gebrauchten PKW kaufen, müssen Sie korrekterweise herausfinden, wie lange dieser bereits genutzt wurde. Die gesetzliche Nutzungsdauer abzgl. der Jahre in denen das Fahrzeug bereits genutzt wurde, ergibt die Restnutzungsdauer. Diese ist für Sie relevant.
Nehmen wir ein Beispiel:
Sie kaufen am 15. Jänner 2015 einen gebrauchten Ford, der erstmals im Februar 2010 zugelassen wurde um 12.000 €. Dieser PKW wird normalerweise auf 8 Jahre abgeschrieben:
Abschreibung pro Jahr: 1.500 € (=12.000 €/8)
Bereits abgeschriebene Jahre: 5 (2010-2014)
Noch abschreibbare Jahre = Restnutzungsdauer: 3 (2015-2017)
Das heißt Sie können bis 2017 jährlich eine Abschreibung von 4.000 € (12.000/ 3 Jahre) geltend machen.
Hinweis: Im ursprünglich veröffentlichten Beitrag ist uns im Rechnungsbeispiel zur Abschreibung ein Fehler unterlaufen für den wir uns entschuldigen.
Hey,
ein wirklich gutes Thema und gut erklärter Beitrag dazu !
Liebe Grüße,
Sebastian