Urlaubsreif - Das sollten Sie wissen

Urlaubsreif? Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen – Teil 1

Sommer – Sonne – Strand: Die Sommerferien sind da und somit die beliebteste Zeit, um auf Urlaub zu gehen. Auch wenn das Urlaubsgesetzt aufgrund des großen Interesses eigentlich relativ bekannt ist, kommen dennoch immer wieder Fragen dazu auf. In diesem Teil unserer zweiteiligen Urlaubs-Blogserie erfahren Sie wie viel Urlaub Sie beanspruchen können, mit wem Sie Ihre gewünschte Abwesenheit besprechen müssen und wann ein einseitiger Urlaubsantritt möglich ist!

Wie viel Urlaubsanspruch habe ich?

Jeder Arbeitnehmer hat einen „…Anspruch auf Entfall der Arbeitspflicht zum Zwecke der Erholung unter Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts“.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf 5 Wochen Urlaub. Das sind 30 Werktage (Montag bis Samstag) oder 25 Urlaubstage (Montag bis Freitag) bei einer 5-Tages Woche. Ab dem 25. Dienstjahr hat der Arbeitnehmer 6 Wochen Urlaubsanspruch (36 Werktage/30 Urlaubstage). Vordienstzeiten, selbständige Tätigkeiten und Schul-zeiten sind bis max. 7 Jahre anzurechnen. Hochschulstudienzeiten (bei erfolgreichem Abschluss) sind noch mit max. 5 Jahren zusätzlich anzurechnen.

Der Arbeitgeber ist beim Beginn des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet die anrechenbaren Zeiten von sich aus festzustellen. Daher ist die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen wie z. B. Lebenslauf, Zeugnisse, Diplome,.. seitens des Arbeitgebers erforderlich.

Laut Urlaubsgesetz muss jeder Urlaubsteil mindestens eine Woche umfassen. Die Judikatur hat aber einen tageweisen Urlaubsverbrauch als zulässig erachtet, wenn es im Interesse des Arbeitnehmers erfolgt. Ein stundenweiser Verbrauch ist durch die Rechtsprechung nicht gedeckt.

Das Urlaubsjahr beginnt üblicherweise mit dem Eintrittstag des Arbeitnehmers. Im ersten Halbjahr entsteht der Urlaubsanspruch nur aliquot, ab dem zweiten Halbjahr dann in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr beginnt der Urlaubsanspruch gleich in voller Höhe.

Am Ende eines Urlaubsjahres sollte der Urlaub verbraucht sein.

Eine Vereinbarung im Dienstvertrag zur Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr ist möglich.

„Ich bin dann mal weg“: So geht’s nicht

Einfach auf und davon – leider nein! Der Urlaub muss grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Die Urlaubsvereinbarung muss auf die persönlichen Erholungsinteressen des Arbeitnehmers und auf die betrieblichen Interessen Rücksicht nehmen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch dem Arbeitgeber mitteilt, muss der Arbeitgeber antworten. Stillschweigen des Arbeitgebers wird als Zustimmung gewertet.
Nur ausnahmsweise ist ein einseitiger Urlaubsantritt möglich. Kommt beim Urlaubswunsch keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande, kann der Arbeitnehmer bei Gericht eine Klage zur Durchsetzung einer Urlaubsvereinbarung einbringen. Wird der Urlaub in Betrieben mit Betriebsrat rechtzeitig bekanntgegeben und kommt es trotz Intervention mit dem Betriebsrat zu keiner Einigung und der Arbeitgeber bringt keine Klage bei Gericht ein, kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem einseitig antreten (sog. Durchsetzungsverfahren).
Weiters kann der Urlaub einseitig angetreten werden, wenn im Falle der Ausschöpfung des Pflegefreistellungsanspruchs noch eine weitere Woche Pflegeurlaub für ein Kind, das unter 12 Jahre alt ist, erforderlich ist.

Mein „persönlicher Feiertag“ ist doch auch nur ein Urlaubstag, oder?

Jeder Arbeitnehmer hat neuerdings Anspruch auf einen persönlichen Feiertag pro Urlaubsjahr. Hierbei handelt es sich nicht um einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag, sondern um einen Urlaubstag, der aber einseitig vom Arbeitnehmer bestimmt werden kann. Die schriftliche Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss jedoch spätestens 3 Monate vorher beim Arbeitgeber einlangen.

 

Haben Sie Fragen rund um das Thema Urlaub? Wir haben jede Menge:

Was passiert wenn man während des Urlaubs krank wird? Kann ein Urlaub verjähren? Was passiert mit dem Urlaubsanspruch beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt? Kann der Arbeitgeber einen zu viel konsumierten Urlaub vom Arbeitnehmer zurückverlangen?

Die Antworten zu all diesen Fragen und vielen mehr lesen Sie im nächsten Blogartikel: Urlaubsreif? 11 Sonderfragen zum Thema Urlaub – Teil 2

 

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