Da wir uns diese Woche in der Karwoche und somit in den Osterferien befinden, gibt es „nur“ einen kurzen Blogartikel. Übrigens – wie jedes Jahr bleibt unser Büro auch diesen Karfreitag geschlossen.
Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter können als Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingebracht werden. Einlagen sind stets mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage zu bewerten. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern stellt daher der Einlageteilwert die Basis für die Bemessung der Abschreibung dar.
Teilwert
Der Teilwert ist jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der nicht von der persönlichen Auffassung des Steuerpflichtigen, sondern von der allgemeinen Verkehrsauffassung bestimmt wird.
Bei abnutzbaren Anlagegütern entspricht der Teilwert den seinerzeitigen Anschaffungskosten vermindert um die bisherige Abschreibung.
Abschreibungsdauer
Bitte berücksichtigen Sie, dass vor allem bei Computern, Laptops, Mobiltelefonen insgesamt eine relativ kurze Abschreibungsdauer (üblicherweise 3 Jahre) anzusetzen ist.
Der Büroeinrichtung, bestehend aus Schränken, Schreibtischen und Schreibtischsessel, die ausschließlich betrieblich verwendet werden, ist insgesamt eine Nutzungsdauer von ca. 8-10 Jahre zugrunde zu legen.
Passend dazu gibt es unseren Gastartikel auf PORT41.
Darin schreiben wir über Second Hand fürs Büro – steuerlich betrachtet!