Die wichtigsten Details zur Registrierkassenpflicht

Registrierkassenpflicht – die wichtigsten Details

(Zuletzt aktualisiert am 31.05.2016)

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?

Zu Beginn gleich die Frage aller Fragen…:

Die Registrierkassenpflicht wurde mit dem Beschluss der Steuerreform fixiert. In Kraft getreten ist sie bereits mit 1.1.2016. Eigentlich.

Im März 2016 nämlich wurde der Beginn der Registrierkassenpflicht durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes auf 1. Mai 2016 verschoben.

Hier das wichtigste für betroffene Unternehmen auf einen Blick.

Wer braucht in Zukunft eine Registrierkasse?

Die genauen Voraussetzungen sind im § 131b BAO (Bundesabgabenordnung) geregelt.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Unternehmen von der Registrierkassenpflicht betroffen ist prüfen Sie folgendes:

  • Erzielen Sie einen Jahresumsatz von mehr als 15.000 €?
  • Erzielen Sie Barumsätze von über 7.500 €?
    Achtung – wichtiges Detail: zu den Barumsätzen zählen auch Kreditkartenzahlungen und Bankomatzahlungen!

Wenn beide Kriterien erfüllt sind, benötigen Sie eine Registrierkasse.

Welche Registrierkasse benötige ich?

Dazu wird festgehalten, dass die Registrierkassen mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen geschützt sein müssen.
Tipp: OrderCube bietet ein Kassensystem an, das über Smartphones, Tablets und Touchscreens bedient werden kann.

Was kostet eine Registrierkasse?

Laut Auskunft des BMF (17.06.2015) kosten die billigsten Registrierkassen ca. 400,00 €.

Muss ich diese Kosten zur Gänze selbst tragen?

Um den Unternehmen die Anschaffung zu erleichtern, wird es eine Anschaffungsprämie geben:

  • 200,00 € pro Gerät, wenn das Gerät selbst auch als Server dienen muss bzw. noch kein Server notwendig ist.
  • 30,00 € pro Gerät, wenn bereits ein Serversystem vorhanden ist oder verwendet werden wird und einzelne Registrierkassen „dazugeschalten“ werden.

Die Kosten für die Registrierkassen können voraussichtlich sofort abgeschrieben werden, d.h. sie müssen nicht über eine Nutzungsdauer verteilt werden. Ob dies auf 2016 begrenzt wird oder immer so sein wird, steht noch in den Sternen.

Ab wann besteht die Registrierkassenpflicht?

Grundsätzlich ab 1.1.2016 bzw. ab 1. Mai 2016. Lesen Sie hier im Detail nach, ab wann Sie eine Registrierkasse benötigen.

Gibt es Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht?

Ja, es gibt folgende Ausnahmen:

  • Kalte-Hände-Regelung: Diese betrifft Umsätze an öffentlichen Orten. Diese bleiben auch weiterhin von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Allerdings nur bis zu einem Jahresnettoumsatz von 30.000 €.
  • Sonderregelung für mobile Dienstleister, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen: diese dürfen einen handschriftlichen Beleg ausstellen. Die Paragondurchschrift muss später in die Registrierkasse eingegeben werden.
  • Kleine Vereinsfeste: diese sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen (z.B. vom Elternverein organisiertes Schulfest)
  • Der aktuelle Beschluss nimmt auch Automaten von der Registrierkassenpflicht aus, Details dazu werden noch in Verordnungen festgelegt.

Was passiert, wenn trotz Pflicht keine Registrierkasse angeschafft wird oder bei Manipulationen?

Derzeit ist in solchen Fällen von strafrechtlichen Sanktionen die Rede. Details dazu gibt es noch nicht.

Unser Fazit:

Die Regierung erhofft sich aus dieser Maßnahme 900 Millionen Mehreinnahmen. Von der Regelung betroffen sind geschätzte 60% aller Unternehmen in Österreich, wobei größere Betriebe bereits Registrierkassen einsetzen. Die Anzahl der Unternehmen, die sich eine Registrierkasse neu anschaffen müssen, ist derzeit noch unklar (Quelle: Der Standard). Es ist jedoch davon auszugehen, dass überwiegend kleine Unternehmen und KMU von der neu Anschaffung und somit von der Regelung betroffen sein werden. Aus unserer Sicht ein weiterer Stein, der diesen Unternehmen in den Weg gelegt wird…

Was Sie auf jeden Fall tun müssen, erfahren Sie hier.

 


Weitere Quellen:

LexisNexis: http://lesen.lexisnexis.at/news/steuerreformgesetz-20152016-bereich-steuerrecht-me/o_stz/aktuelles/2015/21/lnat_news_019536.html

Vortrag BMF vom 17.06.2015

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com

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