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Sind Sie einzelaufzeichnungspflichtig?

Einzelaufzeichnungspflicht

Bei der Buchführung ist man zur Einzelaufzeichnung aller Bareingänge und aller Barausgänge verpflichtet.

Wohl bemerkt sei, dass hier nicht nur die verpflichtende Buchführung gemeint ist. Zur Bilanzierung und damit zur doppelten Buchführung verpflichtet sind Unternehmer*innen in folgenden Fällen:

In allen anderen Fällen ist man zur Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte verpflichtet.

Zu „allen anderen“ gehören zum Beispiel auch Vermieter. Die Frage, welche Einkünfte man ermittelt (betriebliche Einkünfte oder nicht) ist hier völlig unerheblich.

In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist also generell die Einzelaufzeichnungspflicht ab dem „ersten Euro“ verankert.

Gibt es Erleichterungen zu diesen Bestimmungen?

JA. Diese sind in der Barbewegungsverordnung geregelt und führen dahingehend zu Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten, dass die Losungsermittlung vereinfacht ermittelt werden darf, d.h. mittels „Kassasturz“.

Die Erleichterung gilt ausschließlich in folgenden Fällen:

Anders ausgedrückt: Überschreiten Sie die Kleinunternehmergrenze von max. 30.000 €, dann haben Sie ab 1.1.2016 nicht nur Ihre Ausgaben sondern auch alle Einnahmen einzeln zu erfassen.

Ich bin nicht  zur Einzelaufzeichnung verpflichtet – was bedeutet das?

Wenn Sie berechtigt sind, die vereinfachte Losungsermittlung anzuwenden, sind Sie anders ausgedrückt nicht zur Einzelaufzeichnung verpflichtet. Daraus ergeben sich zwei weitere wesentliche Punkte:

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