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1×1 der Lohnverrechnung: Nachzahlung & Vergleichszahlung

Freiwillige Abfertigung und Abgangsentschädigung, diese Begriffe haben wir schon in unserem letzten Blogartikel beschrieben. Jetzt kommen wir zu den Begriffen Nachzahlung und Vergleichszahlung

Was haben diese gemeinsam und worin unterscheiden sie sich? Lesen Sie jetzt hier weiter!

Nachzahlungen

Grundsätzlich sind unter Nachzahlungen Leistungen zu verstehen, die von DienstgeberIn an DienstnehmerIn gezahlt werden, welche zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, als der/die DienstnehmerIn eigentlich Anspruch darauf hätte.

Wie sieht die lohnsteuerliche Behandlung aus?

Lohnsteuerlich ist zu beachten, dass Nachzahlungen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erfolgt sind, durch eine Aufrollung der Lohnsteuerzeiträume zu erfassen sind.

Falls die Zahlung allerdings im letzten Kalenderjahr ausgezahlt werden sollte, dann ist zu trennen, ob die Nachzahlung die Konsequenz einer willkürlichen oder keiner willkürlichen Verschiebung ist.

  • Im Falle einer Nachzahlung durch eine willkürliche Verschiebung, ist diese als sonstiger Bezug zu behandeln.
  • Es liegt keine Willkür vor, wenn sich die Nachzahlung aufgrund von zwingenden wirtschaftlichen Gründen aufschoben hat. Bei einer Nachzahlung mit nicht willkürlicher Verschiebung ist nach Abzug der Sozialversicherung ein Fünftel des Betrages steuerfrei, die restlichen 4/5 sind nach Tarif im jeweiligen Monat der Zahlung zu versteuern.

Das ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten:

Nachzahlungen sind durch Aufrollung im dazugehörigen Beitragsraum zu berücksichtigen.

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Vergleichszahlungen

Häufig werden Meinungsverschiedenheiten zwischen DienstgeberIn und DienstnehmerIn durch einen Vergleich aus der Welt geschafft. Demzufolge werden in einem Vertrag unter beidseitigem Einverständnis strittige Rechte festgelegt.

Aber unter Vergleichssummen sind nicht nur Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche zu fassen, sondern ebenso Bereinigungen und Nachzahlungen infolge von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden.

Vergleichszahlungen und Steuern

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob sich der/die DienstnehmerIn im Abfertigungssystem „Alt“ oder „Neu“ befindet.

Im Abfertigungssystem „Alt“:

Es scheiden folgende Bezüge aus der Vergleichssumme aus, welche eine gesonderte steuerliche Stellung einnehmen.

  • Steuerfreie Ersätze nach § 26 EStG (darunter zählt u.a. Taggeld, Nächtigungsgeld, Kilometergeld)
  • Steuerbefreiungen nach § 3 EStG (u.a. Beihilfen, etc.)
  • Gesetzliche, vertragliche bzw. freiwillige Abfertigungen
  • Sozialversicherungsbeiträge, AK-Umlage und Wohnbauförderungsbeitrag

Wenn all diese Bezüge von der Vergleichssumme abgezogen wurden, sind von diesem Betrag maximal 1/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2018: € 9.234,-) steuerfrei. Der dann noch vorhandene Betrag ist schließlich als ganz normaler Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.

Im Abfertigungssystem „Neu“:

Vergleichssummen sind im Abfertigungssystem „Neu“ bis zu einem Betrag von € 7.500,–mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern.  Bei allen Vergleichssummen, die über diesen Betrag hinausgehen, wird 1/5 des überstiegenen Betrags steuerfrei behandelt, auch hier maximal 1/5 der 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage. Der übrige Betrag wird ganz normal wie ein laufender Bezug mit dem Lohnsteuertarif versteuert.

Ist noch etwas unklar?

Wie Sie sehen ist das Thema komplex. Im Detail müssen immer auch die individuellen Regelungen beachtet werden. Gerne gehen wir Fragen mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Hier sind unsere Daten zur Anmeldung zu einem kostenlosem Erstgespräch.

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