Website-Icon Heller Consult Blog

1×1 der Lohnverrechnung: Nachzahlung & Vergleichszahlung

dienstgeber Betrag Zahlung

Lohnverrechnung

Freiwillige Abfertigung und Abgangsentschädigung, diese Begriffe haben wir schon in unserem letzten Blogartikel beschrieben. Jetzt kommen wir zu den Begriffen Nachzahlung und Vergleichszahlung

Was haben diese gemeinsam und worin unterscheiden sie sich? Lesen Sie jetzt hier weiter!

Nachzahlungen

Grundsätzlich sind unter Nachzahlungen Leistungen zu verstehen, die von DienstgeberIn an DienstnehmerIn gezahlt werden, welche zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, als der/die DienstnehmerIn eigentlich Anspruch darauf hätte.

Wie sieht die lohnsteuerliche Behandlung aus?

Lohnsteuerlich ist zu beachten, dass Nachzahlungen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erfolgt sind, durch eine Aufrollung der Lohnsteuerzeiträume zu erfassen sind.

Falls die Zahlung allerdings im letzten Kalenderjahr ausgezahlt werden sollte, dann ist zu trennen, ob die Nachzahlung die Konsequenz einer willkürlichen oder keiner willkürlichen Verschiebung ist.

Das ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten:

Nachzahlungen sind durch Aufrollung im dazugehörigen Beitragsraum zu berücksichtigen.

Sie haben noch weitere Fragen?

Melden Sie sich JETZT für ein kostenloses Erstgespräch bei uns an!

Vergleichszahlungen

Häufig werden Meinungsverschiedenheiten zwischen DienstgeberIn und DienstnehmerIn durch einen Vergleich aus der Welt geschafft. Demzufolge werden in einem Vertrag unter beidseitigem Einverständnis strittige Rechte festgelegt.

Aber unter Vergleichssummen sind nicht nur Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche zu fassen, sondern ebenso Bereinigungen und Nachzahlungen infolge von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden.

Vergleichszahlungen und Steuern

Zunächst einmal ist zu unterscheiden, ob sich der/die DienstnehmerIn im Abfertigungssystem „Alt“ oder „Neu“ befindet.

Im Abfertigungssystem „Alt“:

Es scheiden folgende Bezüge aus der Vergleichssumme aus, welche eine gesonderte steuerliche Stellung einnehmen.

Wenn all diese Bezüge von der Vergleichssumme abgezogen wurden, sind von diesem Betrag maximal 1/5 der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2018: € 9.234,-) steuerfrei. Der dann noch vorhandene Betrag ist schließlich als ganz normaler Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.

Im Abfertigungssystem „Neu“:

Vergleichssummen sind im Abfertigungssystem „Neu“ bis zu einem Betrag von € 7.500,–mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern.  Bei allen Vergleichssummen, die über diesen Betrag hinausgehen, wird 1/5 des überstiegenen Betrags steuerfrei behandelt, auch hier maximal 1/5 der 9-fachen Höchstbeitragsgrundlage. Der übrige Betrag wird ganz normal wie ein laufender Bezug mit dem Lohnsteuertarif versteuert.

Ist noch etwas unklar?

Wie Sie sehen ist das Thema komplex. Im Detail müssen immer auch die individuellen Regelungen beachtet werden. Gerne gehen wir Fragen mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch durch. Hier sind unsere Daten zur Anmeldung zu einem kostenlosem Erstgespräch.

Die mobile Version verlassen