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Das 1×1 der Lohnverrechnung: Freiwillige Abfertigung & Abgangsentschädigung

Freiwillige Abfertigung und Abgangsentschädigung diese Begriffe haben Sie sicher schon einmal gehört. Aber was ist das genau, was haben diese Begriffe gemeinsam und worin unterscheiden sie sich?

Die freiwillige Abfertigung

Eine freiwillige Abfertigung ist eine über die gesetzliche Abfertigung und einer (etwaigen) kollektivvertraglichen Abfertigung hinausgehende einmalige Zahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin. Grundsätzlich hat man nur Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung, wenn der Dienstvertrag eine solche vorsieht oder wenn der Anspruch auf einer Betriebsvereinbarung beruht.

  1. Wann kann die freiwillige Abfertigung steuerbegünstigt ausbezahlt werden?

Die freiwillige Abfertigung ist nur dann steuerbegünstigt, wenn sich der Dienstnehmerin oder die Dienstnehmerin im Zeitraum der Ausbezahlung im Abfertigungssystem „alt“ befindet oder befunden hat. Das alte Abfertigungssystem gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die VOR dem 01. Jänner 2003 begonnen haben.

  1. Wie wird die freiwillige Abfertigung im Abfertigungssystem „alt“ besteuert?

Es gilt die Viertel- bzw. Zwölftelregelung.

Bei der Viertelregelung wird die freiwillige Abfertigung mit einem begünstigten Lohn­steuersatz von 6% besteuert, wenn diese ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht überschreitet. (Anmerkung: Seit 01.März 2014 maximal nur bis zur 9fachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, Deckelung 2018: € 46.170,-)

Achtung: Entgelte, welche bei ZahlungsempfängerIn nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegen, sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

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Bei der Zwölftelregelung kann das begünstigt abzurechnende Ausmaß der freiwilligen Abfertigung zusätzlich erhöht werden. Der  Lohnsteuersatz von 6% kann zusätzlich auf einen Betrag angewendet werden, der von den nachgewiesenen Dienstjahren abhängt.

 

Dienstzeit

Betrag, der mit 6% versteuert wird

3 Jahre

2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

5 Jahre

3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

10 Jahre

4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

15 Jahre

6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

20 Jahre

9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

25 Jahre

 

12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate

 

Auch hier zu beachten: Jedes mit 6% besteuernde Zwölftel ist mit der 3-fachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. (Deckelung 2018: € 15.390,-)

Für alle Bezüge, die nicht mit dem vergünstigten Steuersatz besteuert werden, gilt die Versteuerung nach der monatlichen Lohnsteuertabelle und ist für den Dienstgeber oder die Dienstgeberin auch nicht abzugsfähig.

Wichtig: Die freiwillige Abfertigung ist SV-frei, BV-frei, DB-frei, DZ-frei und KommSt-frei.

Die Abgangsentschädigung

Charakteristisch für eine Abgangsentschädigung ist, dass sie in der Regel dann bezahlt wird, damit ein  Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmt. Häufig kommt dies bei DienstnehmerInnen mit besonderem Kündigungsschutz vor (u.a. in Elternzeit, Menschen mit Behinderung, Betriebsräte, ältere DienstnehmerInnen, usw.).

  1. Besteuerung

Seit März 2014 gilt für Abgangsentschädigungen die Abrechnung mit dem vollen Lohnsteuertarif.

  1. Lohnnebenkosten

Abgangsentschädigungen sind, egal ob der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin sich im Abfertigungssystem „alt“ oder „neu“ befindet, sozialversicherungsfrei. Daher ist für eine freiwillige Abgangsentschädigung auch kein BV-Beitrag zu leisten. Hingegen sind der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) sowie der Zuschlag zum DB (DZ) und die Kommunalsteuer zu entrichten.

Abgrenzung der freiwilligen Abfertigung von der Abgangsentschädigung

Im Normalfall beruht die freiwillige Abfertigung  auf einer vertraglichen Vereinbarung und ist aus steuerlicher Sicht eine Zahlung mit welcher der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin Dank ausdrücken möchte.

Hingegen ist die Abgangsentschädigung eine Zahlung für den Verzicht auf weitere Beschäftigung für künftige Lohnzahlungsräume, die meist bei einvernehmlicher Beendigung vor Ablauf der Kündigungsfrist oder bei befristeten Verträgen ohne Kündigungsmöglichkeit  angewendet wird. In diesem Fall wird der/m DienstnehmerIn seine Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Zahlung eines bestimmten Entschädigungsbetrags quasi „abgekauft“.

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