Wenn man im Urlaub krank wird

Krank im Urlaub: Ist das dann Krankenstand?

Urlaubszeit ist Erholungszeit. Das sieht auch das Gesetz so. Wussten Sie eigentlich, dass der „Erholungsurlaub“ im „Urlaubsgesetz“  geregelt ist?

Bevor Sie Ihren wohlverdienten Urlaub antreten, versorgen wir Sie noch mit  praktischem und rechtlichem Wissen: Was ist zu tun, wenn Sie als Arbeitnehmer*in während Ihres Urlaubs erkranken? Davor aber noch kurz ein paar Fakten zum Urlaubsanspruch:

Haben alle den gleichen Urlaubsanspruch?

Urlaubsanspruch haben laut Gesetz Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Damit haben Arbeitnehmer*innen jedes Jahr Anspruch auf ununterbrochen bezahlten Urlaub. Das Ausmaß des Urlaubsanspruchs – also die Urlaubstage pro Jahr – hängt von einigen Faktoren ab:

  • Von der bisher geleisteten Dienstzeit: Hat ein*e Arbeitnehmer*in bisher unter 25 Jahren Dienstzeit geleistet, beträgt der jährliche Urlaubsanspruch 25 Tage – also die berühmten 5 Wochen. Nachdem 25 volle Dienstjahre geleistet wurden, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Tage pro Jahr.
  • Bei Teilzeitbeschäftigten von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche: Hier werden die 5 Wochen entsprechend der Arbeitstage umgerechnet.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet Teilzeit an je 2 Tagen pro Woche.

Der Urlaubsanspruch besteht dann für 10 Arbeitstage. Das ergibt sich aus 2 Arbeitstagen pro Woche x 5 Wochen Urlaubsanspruch.

Übrigens: Es ist für die Berechnung des Urlaubsanspruchs irrelevant, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird. Wenn also an 5 Tagen pro Woche für 1 Stunde gearbeitet wird beträgt der Urlaubsanspruch wiederum 5 Tage x 5 Wochen = 25 Tage.

„Jetzt hab ich mich schon so gefreut und dann bin ich im Urlaub krank geworden…!“

Aber nun zur eigentlichen Frage dieses Blogartikels. Was ist eigentlich, wenn Sie als Arbeitnehmer*in im Urlaub krank werden oder einen Unfall erleiden. Auch wenn wir das niemandem wünschen wollen, stellt sich die Frage: Ist man dann – rechtlich gesehen – im Urlaub oder doch im Krankenstand? Und was müssen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen dabei beachten?

Die Grundregel:
Bis drei Tage krank = Pech gehabt
Über drei Tage = Urlaub wird zu Krankenstand

Im Falle dass Sie innerhalb des Urlaubs erkranken bzw. einen Unfall erleiden, sodass der Erholungswert im Sinne des „Erholungsurlaubs“ nicht mehr gegeben ist, unterscheidet das Urlaubsgesetz folgendermaßen:

  • Wenn die Krankheit bis zu drei Tagen dauert: In diesem Fall gehen leider die Urlaubstage drauf, als Arbeitnehmer*in hat man also Pech gehabt – oder Glück, dass man schnell wieder gesund war (das wäre auf jeden Fall die positive Sichtweise).
  • Wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert: In diesem Fall wird der Urlaubsverbrauch gekürzt und zwar um genau die WERKTAGE, an denen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer arbeitsunfähig waren.

Zwei Beispiele zum besseren Verständnis:

Beispiel 1: Sie haben 1 Woche Urlaub bzw. 5 Werktage von Mo-Fr. Leider erkranken Sie bereits am Montag – also am ersten Urlaubstag an einer Sommergrippe. Der Arzt verordnet Ihnen eine Woche (7 Tage) Bettruhe.

Lösung: Die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit beträgt 7 Tage also 5 Werktage (Mo- Fr). Diese 5 Werktage zählen nicht als Urlaubstage und stehen zusätzlich zur Verfügung.

Achtung: Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Krankheit nach dem 3. Krankheitstag an Ihren Arbeitgeber melden und bei Dienstantritt ein ärztliches Zeugnis bzw. eine Versicherungsbestätigung über Beginn, Dauer und Ursache (keine Diagnose, sondern eine Angabe ob es sich um Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit handelt) der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Beispiel 2: Sie haben 2 Wochen Urlaub, den Sie in Thailand verbringen. Dort müssen Sie 4 Tage, und zwar von Freitag bis Montag wegen eines Magen-Darm-Problems das Bett hüten. Einen Arzt suchen Sie nicht auf. Auch Ihren Arbeitgeber informieren Sie nicht über die Krankheit im Urlaub.

Lösung: Die Krankheit dauert länger als drei Tage an. Damit würde sich der Urlaubsverbrauch kürzen, und zwar um zwei Tage, da Sie nur an zwei WERKTAGEN erkrankt waren. In diesem Fall hätten Sie Ihren Arbeitgeber am 3. Krankheitstag informieren müssen – sofern Ihnen das möglich ist bzw. sobald Ihnen diese Meldung möglich ist. Da Sie die Krankheit aber weder gemeldet haben, noch eine ärztliche Bestätigung vorlegen können, werden die beiden Werktage ganz einfach als Urlaub gerechnet und Sie haben keinen Anspruch auf weitere Urlaubstage.

Achtung: Auch wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Bestätigung eines Arztes oder einer Versicherung vorlegen aus der Beginn, Dauer und Ursache (Siehe auch oben bei Beispiel 1) der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen.

Mein Kind ist im Urlaub erkrankt und ich musste es pflegen

Auch wenn ein Kind, der bzw. die Partnerin oder ein anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger während des Urlaubs erkrankt und damit ein Pflegebedarf entsteht gilt die „unter 3 Tage/über 3 Tage Regel.

Was passiert mit den Urlaubstagen, die aufgrund der Krankheit oder der Pflege nicht „konsumiert“ wurden?

Genau das. Sie wurden noch nicht konsumiert, können demnach also zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert werden.

Achtung: Der bestehende Urlaub verlängert sich nicht automatisch, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber eine Krankenbestätigung übermittelt haben. Über den restlichen Urlaub müssen Sie natürlich eine neuerliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen – auch wenn Sie jetzt gewappnet wären –  einen erholsamen und vor allem gesunden Urlaub!

 

Beitragsfoto: CC0 by Sander Smeekes auf unsplash.com

Haben Sie noch Fragen dazu?

Kontaktieren Sie uns: +43 1 310 60 10 52 oder info@hellerconsult.com

7 Gedanken zu „Krank im Urlaub: Ist das dann Krankenstand?

  1. ich hatte auf eine Antwort gehofft und nicht dass mein Beitrag gelöscht wird,
    übrigens Ihr verweselt noch immer Werktage mit Arbeitstagen.

    • Sehr geehrter Herr Adore,
      Natürlich haben wir Ihren Kommentar nicht gelöscht. Auf unserem Blog ist jedoch aufgrund zahlreiche Spam-Kommentare, die leider auch hinterlassen werden, eine Freigabe von Kommentaren durch unsere Redaktion erforderlich. Frau Frais-Kölbl meldet sich alsbald mit einer Antwort zu Ihren Anmerkungen.
      Vielen Dank für Ihre Geduld.
      Beste Grüße

  2. hallo!

    bei uns in der Kanzlei unterscheiden wir in der Lohnverrechnung Werktage (Mo-Sa) und Arbeitstage ( Tage an denen wirklich gearbeitet wird).
    Wenn ich ihrem Blogbeitrag folge, weisst dass, wenn ich Dienstag bis Sonntag Krank bin und von Montag bis Sonntag Urlaub gehabt habe, zwar 5 Urlaubstage verbraucht, aber durch den Krankenstand werden mit 6 Werktage gut geschieben umd ich gewinne dadurch zwei Tag?

    Das zweite was ich nicht ganz verstehe, ja ich muss die Krankheit unverzüglich melden. Aber bei Angestellten im Vergleich zu Arbeiten, ist man NICHT verpflichtet eine Krankmeldung vorzulegen, da die der Sozialversicherung vorliegt und sich bei Angstellten der Dienstgeber diese von der Sozialversicherung abrufen kann. Ausserdem ist ja der Dienstgeber verpflichtet die Kosten zu ersätzen die für die Krankenstandabestätigung beim Arzt zu bezahlen sind. Also warum soll ich da als Angestellter in Vorlage treten, wenn ich per Gesetz eh nicht muss. Wichtig ist nur dass ich kein Arbeiter bin oder hat sich da die Gesetzeslage 2016 geänder?

    Danke

    • Sehr geehrter Herr Adore,
      Grundsätzlich gebe ich Ihnen Recht, wenn Sie sagen, dass zwischen Werktage und Arbeitstage unterschieden wird. Dennoch muss man sich im Einzelfall die Berechnung konkret anschauen. Auf Details kann im Blog nicht eingegangen werden.
      Wenn Sie nun von MO bis SO Urlaub haben, so sind das 5 Arbeitstage. Nun werden Sie von DI bis SO krank, dies sind aber nur 5 Werktage (SO ist kein Werktag), aber 6 Kalendertage. Der Urlaub wird in Arbeitstagen gerechnet, daher kürzt der Krankenstand den Urlaub um 4 Arbeitstage (DI bis FR), ein Urlaubstag (MO) wird verbraucht.
      Nun zu Ihrer zweiten Frage: Es ist korrekt, dass der Dienstnehmer, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich dem Dienstgeber mitteilen muss. Kommt er dieser Mitteilungsverpflichtung nicht nach, so verliert er den Anspruch auf sein Entgelt.
      Auf Verlangen des Dienstgebers ist der Dienstnehmer verpflichtet eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen. Sollten Kosten für die Ausstellung einer Krankenstandsbestätigung entstehen, wäre dieser Betrag – über Antrag des Dienstnehmers – durch den Dienstgeber rückzuerstatten.
      Es ist weiters korrekt, dass die Krankenstandsdaten via Elda abgefragt werden können, somit kann die Einforderung der Krankenstandsbescheinigung entfallen. Voraussetzung für die Online Abfrage der Krankenstandsdaten ist jedoch eine Registrierung auf der ELDA-Homepage. Die meisten Kanzleien werden dies vermutlich haben und auch nutzen. Die Dienstgeber werden das schon weniger häufig verwenden. Außerdem sind ausländische Krankenstandsbescheinigungen – meines Wissens – nicht über das System verfügbar. Daher kann es immer noch erforderlich sein, die Krankenstandsbestätigung vom Dienstnehmer zu verlangen!

  3. Danke für den hilfreichen Beitrag. Ich bin des Öfteren mal im Urlaub krank, weil Hotels gerne übermässig Klimaanlagen benutzen. VRF Systeme sind zwar praktisch aber bei häufigen Gebrauch legt es mich immer flach…
    Jetzt weiss ich wenigstens Bescheid.

  4. Danke für den informativen Blog.
    Ich habe noch eine Frage, und zwar die bezüglich Mischen von Urlaub und Zeitausgleich – eine Mitarbeiterin mit Arbeitstagen MO MI FR -> also 15 statt 25 Urlaubstagen pro Jahr hat Urlaub von MO bis MI genommen und am FR Zeitausgleich, weil sie da nur eine Sollzeit von 2 Stunden hat. Wo kann man dazu in einem Gesetz oder Kommentar etwas nachlesen?

    • Sehr geehrte Frau Ghafour,

      Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Blog und Ihre Anfrage.

      Grundsätzlich unterbricht der Krankenstand den Urlaub (ab dem 3. Tag) aber nicht den Zeitausgleich.
      Wenn die Dienstnehmerin am Freitag einen Tag Zeitausgleich genommen hat, dann wird dieser Tag NICHT durch den Krankenstand unterbrochen, das heißt der Zeitausgleich wird verbraucht.
      Dies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.5.2013 (9 ObA 11/13 b) so ausgesprochen und entschieden.

      Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten!

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