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Krank im Urlaub: Ist das dann Krankenstand?

Wenn man im Urlaub krank wird

Urlaubszeit ist Erholungszeit. Das sieht auch das Gesetz so. Wussten Sie eigentlich, dass der „Erholungsurlaub“ im „Urlaubsgesetz“  geregelt ist?

Bevor Sie Ihren wohlverdienten Urlaub antreten, versorgen wir Sie noch mit  praktischem und rechtlichem Wissen: Was ist zu tun, wenn Sie als Arbeitnehmer*in während Ihres Urlaubs erkranken? Davor aber noch kurz ein paar Fakten zum Urlaubsanspruch:

Haben alle den gleichen Urlaubsanspruch?

Urlaubsanspruch haben laut Gesetz Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Damit haben Arbeitnehmer*innen jedes Jahr Anspruch auf ununterbrochen bezahlten Urlaub. Das Ausmaß des Urlaubsanspruchs – also die Urlaubstage pro Jahr – hängt von einigen Faktoren ab:

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet Teilzeit an je 2 Tagen pro Woche.

Der Urlaubsanspruch besteht dann für 10 Arbeitstage. Das ergibt sich aus 2 Arbeitstagen pro Woche x 5 Wochen Urlaubsanspruch.

Übrigens: Es ist für die Berechnung des Urlaubsanspruchs irrelevant, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wird. Wenn also an 5 Tagen pro Woche für 1 Stunde gearbeitet wird beträgt der Urlaubsanspruch wiederum 5 Tage x 5 Wochen = 25 Tage.

„Jetzt hab ich mich schon so gefreut und dann bin ich im Urlaub krank geworden…!“

Aber nun zur eigentlichen Frage dieses Blogartikels. Was ist eigentlich, wenn Sie als Arbeitnehmer*in im Urlaub krank werden oder einen Unfall erleiden. Auch wenn wir das niemandem wünschen wollen, stellt sich die Frage: Ist man dann – rechtlich gesehen – im Urlaub oder doch im Krankenstand? Und was müssen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen dabei beachten?

Die Grundregel:
Bis drei Tage krank = Pech gehabt
Über drei Tage = Urlaub wird zu Krankenstand

Im Falle dass Sie innerhalb des Urlaubs erkranken bzw. einen Unfall erleiden, sodass der Erholungswert im Sinne des „Erholungsurlaubs“ nicht mehr gegeben ist, unterscheidet das Urlaubsgesetz folgendermaßen:

Zwei Beispiele zum besseren Verständnis:

Beispiel 1: Sie haben 1 Woche Urlaub bzw. 5 Werktage von Mo-Fr. Leider erkranken Sie bereits am Montag – also am ersten Urlaubstag an einer Sommergrippe. Der Arzt verordnet Ihnen eine Woche (7 Tage) Bettruhe.

Lösung: Die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit beträgt 7 Tage also 5 Werktage (Mo- Fr). Diese 5 Werktage zählen nicht als Urlaubstage und stehen zusätzlich zur Verfügung.

Achtung: Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Krankheit nach dem 3. Krankheitstag an Ihren Arbeitgeber melden und bei Dienstantritt ein ärztliches Zeugnis bzw. eine Versicherungsbestätigung über Beginn, Dauer und Ursache (keine Diagnose, sondern eine Angabe ob es sich um Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit handelt) der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Beispiel 2: Sie haben 2 Wochen Urlaub, den Sie in Thailand verbringen. Dort müssen Sie 4 Tage, und zwar von Freitag bis Montag wegen eines Magen-Darm-Problems das Bett hüten. Einen Arzt suchen Sie nicht auf. Auch Ihren Arbeitgeber informieren Sie nicht über die Krankheit im Urlaub.

Lösung: Die Krankheit dauert länger als drei Tage an. Damit würde sich der Urlaubsverbrauch kürzen, und zwar um zwei Tage, da Sie nur an zwei WERKTAGEN erkrankt waren. In diesem Fall hätten Sie Ihren Arbeitgeber am 3. Krankheitstag informieren müssen – sofern Ihnen das möglich ist bzw. sobald Ihnen diese Meldung möglich ist. Da Sie die Krankheit aber weder gemeldet haben, noch eine ärztliche Bestätigung vorlegen können, werden die beiden Werktage ganz einfach als Urlaub gerechnet und Sie haben keinen Anspruch auf weitere Urlaubstage.

Achtung: Auch wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Bestätigung eines Arztes oder einer Versicherung vorlegen aus der Beginn, Dauer und Ursache (Siehe auch oben bei Beispiel 1) der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen.

Mein Kind ist im Urlaub erkrankt und ich musste es pflegen

Auch wenn ein Kind, der bzw. die Partnerin oder ein anderer im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger während des Urlaubs erkrankt und damit ein Pflegebedarf entsteht gilt die „unter 3 Tage/über 3 Tage Regel.

Was passiert mit den Urlaubstagen, die aufgrund der Krankheit oder der Pflege nicht „konsumiert“ wurden?

Genau das. Sie wurden noch nicht konsumiert, können demnach also zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert werden.

Achtung: Der bestehende Urlaub verlängert sich nicht automatisch, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber eine Krankenbestätigung übermittelt haben. Über den restlichen Urlaub müssen Sie natürlich eine neuerliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen – auch wenn Sie jetzt gewappnet wären –  einen erholsamen und vor allem gesunden Urlaub!

 

Beitragsfoto: CC0 by Sander Smeekes auf unsplash.com

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