Basiswissen: Die Umsatzsteuer bei Geschäften innerhalb der EU

Warum gibt es innerhalb der EU keine Zölle, Steuern aber schon?

Innerhalb der EU wurden sogenannte Handelsbarrieren abgeschafft. Bei Handelsbarrieren handelt es sich im Wesentlichen um Zölle. Diese dienen vor allem dazu, Produkte aus dem eigenen Land gegen Konkurrenz-Produkte aus dem Ausland zu schützen. Die Rechnung dazu ist ganz einfach. Muss ein ausländischer Anbieter Zölle für die Einfuhr seiner Produkte bezahlen, kann er seine Produkte nur zu einem höheren Preis anbieten, als vergleichbare inländische Anbieter.

Einen anderen Zweck verfolgen Steuern, denn diese dienen zur Finanzierung von Staatsausgaben. Daher bleiben die Steuern auch innerhalb des gemeinsamen Marktes, also der EU, erhalten.

In welchem Land werden Umsatzsteuern innerhalb der EU eingehoben?

Dazu gibt es innerhalb der EU zwei Grundsätze (Grundsätze sind etwas grundsätzliches, d.h. es gibt auch zahlreiche Ausnahmen – scrollen Sie dafür weiter nach unten)

1. Das Ursprungslandprinzip: Hier wird eine Leistung/die Ware in dem Land versteuert, aus dem sie ursprünglich kommt. Dieses Prinzip gilt im Rechtsverkehr mit Privaten.

Ein Beispiel: Sie kaufen als Privatperson ein TV-Gerät bei einem deutschen Anbieter. Der deutsche Händler stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Diese Umsatzsteuer muss er an die deutsche Finanz abführen. Sie als Privatperson bezahlen die Umsatzsteuer mit.

2. Das Bestimmungslandprinzip: Hier wird die Leistung/die Ware im Land des Empfängers versteuert. Dieses Prinzip gilt unter Unternehmern.

Ein Beispiel: Sie kaufen für Ihr Unternehmen eine PV-Anlage um € 80.000 netto bei einem deutschen Anbieter. Sie geben dem deutschen Händler Ihre UID-Nummer bekannt und identifizieren sich damit als Unternehmer. Der deutsche Händler stellt daher eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der Rechnungsbetrag ist daher € 80.000. Sie selbst berechnen dann die entsprechende Umsatzsteuer (in diesem Fall 20%, also € 16.000). Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie die € 16.000 als Vorsteuer geltend machen.

Für den deutschen Lieferanten ist die Lieferung steuerfrei!

Fazit: Für Rechtsgeschäfte innerhalb der EU an denen zwei Unternehmer beteiligt sind gilt:

Die Ausfuhr von Waren ist steuerfrei. Es handelt sich um eine Innergemeinschaftliche Lieferung. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt.
Die Einfuhr von Waren ist am Ort des empfangenden Unternehmens steuerpflichtig. Der Unternehmer muss selbst vom Rechnungsbetrag die Erwerbsteuer berechnen. Diese entspricht der Umsatzsteuer im jeweiligen Empfängerland vom Unternehmer zu berechnen. Ist der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die bezahlte Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Keine Regeln ohne Ausnahmen!

Für Schwellenerwerber gilt das Ursprungslandprinzip!

Was heißt das? Schwellenerwerber sind Kleinunternehmer, die unecht umsatzsteuerbefreit sind. D.h. sie verrechnen keine Umsatzsteuer, dürfen sich aber auch keine Vorsteuer abziehen. Kleinunternehmer haben im Normalfall auch keine UID-Nummer. Aus diesem Grund werden Sie von Lieferanten innerhalb der EU wie Privatpersonen behandelt: Sie erhalten eine Rechnung mit Umsatzsteuer, dürfen sich diese aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Und jetzt kommt die Geschichte mit der Schwelle: Wenn die Erwerbe aus dem gesamten EU-Raum in einem Jahr in Summe die Schwelle von 11.000 € überschreiten, dann werden die Schwellenerwerber automatisch erwerbsteuerpflichtig. In diesem Fall muss eine UID-Nummer beantragt werden und diese dem Lieferanten bekannt gegeben werden. Der Lieferant stellt dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und der Schwellenerwerber muss, wie jeder andere Unternehmer die Erwerbssteuer selbst berechnen und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen. Als Vorsteuer darf er die Erwerbsteuer nach wie vor nicht geltend machen! Details zu Kleinunternehmern und UID-Nummer lesen Sie hier.

Weitere Sonderregelungen bestehen für:
• Sonstige Dienstleistungen. Hierunter fällt auch die Reverse Charge Regelung.
• Versandhandel
• Kraftfahrzeuge
• Tabak, Alkohol und Energieerzeugnisse

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