Die Altersteilzeit im Überblick

Die Altersteilzeit stellt einen Anreiz für Betriebe dar, ältere Arbeitnehmer bis zum Pensionsantritt zu beschäftigen.

Den älteren Arbeitnehmern wird einige Jahre vor der Inanspruchnahme der Pension ermöglicht, ihre bisherige Arbeitszeit zu reduzieren, ohne allzu große Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen. Der durch die Arbeitszeitreduktion eintretende Einkommensverlust wird teilweise durch einen Lohnausgleich abgefedert.

Die Altersteilzeit setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Es besteht KEIN Anspruch auf Altersteilzeit.

Das AMS fördert die Altersteilzeit und ersetzt einen Teil der Kosten dem Arbeitgeber.

Dies gilt allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Voraussetzungen

  • Ab 1.1.2019 ist eine Altersteilzeit erst 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Eine Ausnahme besteht für Männer, die vor dem 31.12.1960 geboren wurden. Der Arbeitnehmer muss in den letzten 25 Jahren 15 Jahre eine arbeitslosen­versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen.
  • Die Altersteilzeit erfordert den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einem bestimmten Mindestinhalt.
  • Die Maximaldauer der Altersteilzeit beträgt 5 Jahre.

Beantragt der Arbeitgeber beim AMS Altersteilzeit, muss er eine Bestätigung der Pensions­versicherung über den frühesten Pensionsstichtag des in Frage kommenden Arbeitnehmers vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bestätigung kann nur der Arbeitnehmer selbst bei der Pensionsversicherung beantragen. Dazu gibt es ein eigenes Formular auf der Homepage der Pensionsversicherung.

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Es gibt zwei Formen der Altersteilzeit

  • Die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung:

Die Arbeitszeit wird gleichmäßig über die Laufzeit reduziert (Reduktion der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit um 40% bis 60 % möglich).

Beispiel: Reduktion von 40 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden über 5 Jahre.
Der Arbeitnehmer erhält neben dem Arbeitsentgelt für die reduzierte Arbeitszeit zu­sätz­lich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50% der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem der verringerten Ar­beits­zeit entsprechenden Entgelt. Die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers werden weiterhin auf Basis der Vollzeitbeschäftigung (des bisherigen Ausmaßes der Normalarbeitszeit) entrichtet. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge wie vor der Altersteilzeit.

Das Altersteilzeitgeld vom AMS deckt 90 % des zusätzlichen Aufwandes, der dem Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeit entsteht, ab.

  • Die geblockte Altersteilzeit:

Diese Form der Altersteilzeit teilt sich in eine Vollzeitphase und in eine Freizeitphase auf.

Die Arbeitszeit wird im vollen Stundenausmaß in der Vollzeitphase geleistet, dann folgt die Freizeitphase ohne Arbeitsleistung. Die Freizeitphase darf nicht länger als 2,5 Jahre (= 30 Monate) dauern In diesem Fall muss für die gesamte Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft beschäftigt werden und das Altersteilzeit­geld vom AMS beträgt nur 50 % der ersetzbaren Zusatzkosten. Daher ist diese Variante meist nicht so attraktiv wie die kontinuierliche Arbeitszeit­verkürzung.

Das Ende der Altersteilzeit führt nicht zu einer automatischen Beendigung des Dienst­ver­hältnisses. Ohne ausdrückliche Vereinbarung lebt nach Ende der Altersteilzeit das ursprüngliche Dienstverhältnis wieder auf.

Noch ein Tipp

Es ist sinnvoll, in der Altersteilzeitvereinbarung auch zu vereinbaren, dass mit Ende der Altersteilzeit das Dienstverhältnis als einvernehmlich gelöst gilt.

Die Altersteilzeit wird grundsätzlich der Pension vorgelagert, muss aber nicht bis zum Pensionsantritt dauern. Endet das Dienstverhältnis und es besteht noch kein Pensionsanspruch, können Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bezogen werden.

Hinweis

Arbeitslosengeld nach Ende der Altersteilzeit wird nicht nach dem vorigen Einkommen berechnet, sondern nach der Beitragsgrundlage, die vor Beginn der Altersteil­zeit relevant war.

 

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