Registrierkassenprämie: wieviel, wann, wie?

Registrierkassenprämie: Wie viel, wie, wann?

Die Registrierkassenpflicht besteht nunmehr seit 1.1.2016. Sicherlich haben Sie bereits abgeklärt, ob Sie eine Registrierkasse benötigen oder nicht. Sollte das nicht der Fall sein, dann lesen Sie hier am besten noch einmal alle Details zu den Grenzen nach.

Die Grenzen hier noch einmal in Kürze:

Alle Unternehmer, die pro Jahr Umsätze von mehr als € 15.000, wovon mindestens € 7.500 in bar erzielt werden, sind registrierkassenpflichtig.

Sicherlich wissen Sie auch bereits, dass es im Zusammenhang mit der Anschaffung von Registrierkassen zwei „Zuckerl“ gibt, die Sie nutzen sollten:

  • Eine Anschaffungsprämie in Höhe von 200 €.
  • Die Möglichkeit, die Anschaffungskosten zur Gänze sofort als Betriebsausgabe abzusetzen. Zur Erinnerung: Normalerweise müssen die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, wenn diese mehr als € 400 betragen über eine Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Anschaffungskosten in Zusammenhang mit der Registrierkassen dürfen Sie aber im selben Jahr zur Gänze ansetzen. Das mindert Ihren Gewinn und damit Ihre Einkommensteuer im betreffenden Jahr!
    Hier können Sie im Detail noch einmal alles über die Abschreibung nachlesen.

Wie hoch ist die Anschaffungsprämie?

Wenn Sie sich im Zeitraum zwischen 1.3.2015 und 31.3.2017 eine elektronische Registrierkasse anschaffen oder bereits angeschafft haben oder ein bestehendes System umrüsten, steht Ihnen die Prämie zu.

Die Prämie beträgt € 200 pro „Erfassungseinheit“ der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet werden kann. Als Erfassungseinheiten werden Registrierkassen an sich betrachtet, aber auch die Eingabestationen von Kassensystemen.

Wichtig:  Die Kosten der Anschaffung beziehungsweise der Umrüstung sind in unbegrenzter Höhe sofort absetzbar (siehe EStG 1988).

Verfügt ein Kassensystem über mehrere Eingabestationen, dann stehen für das gesamte Kassensystem mindestens € 200, maximal aber € 30 pro Eingabestation zu.

Was heißt das genau?

Bei Kassensystemen bis zu 6 Eingabestationen beträgt die Prämie € 200. Ab 7 Eingabestationen berechnet sich die Prämie nach der Anzahl der Eingabestationen.

Beispiele zur Verdeutlichung:

Kassensystem mit 6 Eingabestationen

€ 30 x 6 = € 180
Die Prämie beträgt € 200

Kassensystem mit 8 Eingabestationen

€ 30 x 8 =€ 240
Die Prämie beträgt € 240

Wie bekomme ich die Prämie?

Normalerweise wird Ihr*e  Steuerberater*in Sie darauf aufmerksam machen und auch die Einreichung für Sie übernehmen. Wenn Sie die Prämie selbst beantragen möchten, können Sie das mittels des Formulars E 108c, das Sie Ihrem zuständigen Finanzamt übermitteln.

Zu beachten ist, dass E 108c gesondert mit der Post eingereicht werden muss –  es geht natürlich nicht über FinanzOnline!*

Die Prämie wird Ihnen dann direkt auf Ihrem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Wichtig: Sie können die Prämie unabhängig von Ihrer Haupterklärung, also Ihrer Einkommensteuererklärung, beantragen.

Hier geht es zum Formular für das Jahr 2016. In das Formular tragen Sie selbst die Höhe der Prämie ein, die sich wie oben erklärt berechnet.

Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie uns!

Die Prämie ist steuerfrei. Die Anschaffungskosten dürfen Sie trotz der Prämie voll als Aufwand geltend machen. (Sie wissen, das mindert Ihren Gewinn und damit Ihre Einkommensteuer)

Bekomme ich die Prämie auch für die Anschaffung einer App, die ich auf meinem Smartphone oder Tablet nutze?

Ja!
Die Prämie steht auch für Teilkomponenten zu. Darunter fällt auch eine Registrierkassen-App, die Sie auf einem bereits vorhandenen Smartphone/Tablet oder Laptop nutzen.

Bekomme ich auch eine Prämie, wenn ich mir nur einen Belegdrucker oder ein Kartenlesegerät anschaffe?

Ja!
Auch wenn Sie zusätzlich zur App und zu den elektronischen Endgeräten ein Kartenlesegerät oder einen Belegdrucker anschaffen, sind das Zusatzkomponenten, die zur Inanspruchnahme der Prämie berechtigen.
Allerdings: Voraussetzung für den Anspruch auf die Prämie ist, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter (Registrierkassen, Belegdrucker, Apps, etc.) auch bei Ihnen im Betrieb zum Einsatz kommen. Wenn Sie die Wirtschaftsgüter zum Weiterverkauf erwerben, steht die Prämie nicht zu!

 

* Wir danken unserer Steuerberater-Kollegin Mag. Eva Pernt für ihren fachlichen und kollegialen Input. 

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