Viele Unternehmen gehen davon aus, dass möglichst hohe Ausgaben die Steuern im gleichen Ausmaß senken. Ein neuer Computer, die neue Büroausstattung, die Maschine, die schon längst ersetzt werden soll, werden schnell noch im laufenden Jahr angeschafft. Aber verringert sich wirklich die Steuerbemessungsgrundlage im selben Ausmaß? Gerade bei Investitionen zum Jahresende muss man sich das ein bisschen genauer anschauen.
Abnutzung beginnt erst mit der Benutzung!
Dass Wirtschaftsgüter, die ein Anlagevermögen darstellen über eine bestimmte Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen, wissen Sie bestimmt. Wenn Sie doch nicht ganz sicher sind, können Sie die Details zur Abschreibung hier nachlesen.
Wenn Sie erst zum Jahresende hin Investitionen tätigen, müssen Sie im Zusammenhang mit der Abschreibung folgendes beachten:
Zu welchem Zeitpunkt nutzen Sie das neue Wirtschaftsgut erstmalig?
Aus der Sicht des Gesetzgebers beginnt die Abschreibung dann zu laufen, wenn das neue Wirtschaftsgut in Betrieb genommen wird. Das ist auch sinnvoll, denn die Abschreibung wird ja auch als „Absetzung für Abnutzung“ (oder kurz: AfA) bezeichnet. Abgenutzt wird eine Anlage, ein Computer, eine Maschine natürlich erst dann, wenn sie benutzt wird.
So hoch darf die Abschreibung sein!
Konkret sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass Wirtschaftsgüter, die in der ersten Jahreshälfte angeschafft werden, mit dem ganzen Jahresbetrag abgeschrieben werden können (das nennt sich dann Ganzjahresabschreibung). Wirtschaftsgüter, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft werden, dürfen nur mit dem halben Jahresbetrag abgeschrieben werden (Halbjahresabschreibung).
Ein Beispiel: Sie schaffen sich am 12. 12. 2018 eine neue Büroeinrichtung um € 20.000 an. Den Rechnungsbetrag überweisen Sie am 15.12.2018. Aufgestellt wird die Büroeinrichtung am 20.12.2018. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.
Lösung:
Der ausschlaggebende Zeitpunkt für den Beginn der Abschreibung ist der 20.12.2018, denn hier wird die Büroeinrichtung in Betrieb genommen.
Da die Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte erfolgt, dürfen Sie für das Jahr 2018 nur eine Halbjahresabschreibung vornehmen:
€ 20.000/10 Jahre = € 2.000 Ganzjahresabschreibung
€ 2.000 / 2 = € 1.000 Halbjahresabschreibung
Das heißt: € 1.000 der gesamten Anschaffungskosten von € 20.000 stellen eine Ausgabe dar und verringern daher Ihren Gewinn und somit die Steuerbemessungsgrundlage.
Tipp für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Für Sie gilt normalerweise das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt Betriebsausgaben können erst zu dem Zeitpunkt steuerlich geltend gemacht werden, an dem diese auch bezahlt wurden. Dieses Prinzip gilt NICHT für betriebliche Investitionen. Dementsprechend gilt auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner das Datum der Inbetriebnahme. Mit der Zahlung können Sie sich also noch bis ins nächste Jahr Zeit lassen.
Sonderregelung für Investitionen bis € 400
Betragen die Anschaffungskosten max. € 400 dann können diese Kosten sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, dann sind die € 400 als Nettobetrag zu verstehen.
Wenn Sie Kleinunternehmer*in sind und nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, dann sind die € 400 der Bruttopreis.
Achtung: Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern gilt für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sehr wohl das Zufluss-Abfluss-Prinzip.
Beispiel: Sie schaffen sich am 15. Dezember 2018 ein Notebook um € 350 netto und einen Farblaserdrucker um € 402 netto an und nehmen beides noch am gleichen Tag in Betrieb. Bezahlt wird die Rechnung für beide Wirtschaftsgüter am 3.1.2019.
Lösung für Bilanzierer:
Das Notebook kann im Jahr 2018 in der vollen Höhe als GWG abgesetzt werden.
Der Farblaserdrucker muss über die Nutzungsdauer (z.B. 3 Jahre) verteilt abgeschrieben werden.
2018: € 402/3/2 = € 67
2019: € 402/3 = € 134
2020: € 402/3 = € 134
2021: € 402/3/2 = € 67
Lösung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:
Das Notebook muss im Jahr 2019 als GWG abgesetzt werden. Hier gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Da Sie erst 2019 bezahlen, können Sie die Ausgaben auch erst 2019 steuerlich geltend machen.
Die Abschreibung des Farblaserdruckers erfolgt wie beim Bilanzierer, da das Zufluss-Abfluss-Prinzip auf betriebliche Investitionen nicht angewendet wird.
Tipp und Fazit: Es kann aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, nötige Investitionen noch ins heurige Jahr zu ziehen. Wir raten aber davon ab, rein aus steuerlichen Gründen überhastete und unüberlegte Investitionen zu tätigen.