Blöde Frage? Vielleicht.
Tatsache ist aber, dass es als Geschäftsführer einer GmbH mehr Aufwand darstellt, an sein Geld zu kommen, als etwa für einen Einzelunternehmer.
Der Einzelunternehmer erwirtschaftet seine Umsätze. Einzahlungen fließen auf das Geschäftskonto, Auszahlungen werden vom Geschäftskonto bezahlt. Was der Einzelunternehmer für seinen Lebensunterhalt vom Geschäftskonto abhebt, liegt allein in seinem Ermessen. Beziehungsweise rein rechtlich gesehen: Er darf das.
Der Geschäftsführer einer GmbH hingegen darf – rechtlich gesehen – nicht einfach nach Belieben Geld vom Firmenkonto abheben. Denn dieses Geld gehört nicht ihm, sondern der GmbH. Im Falle einer Prüfung kann so eine private Entnahme als verdeckte Gewinnausschüttung gedeutet werden. Dann wird die Entnahme dem steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet und unterliegt der Körperschaftssteuer.
Wie entlohne ich mich als Geschäftsführer richtig?
Ganz grundsätzlich steht Ihnen auch als Geschäftsführer nur dann eine Entlohnung zu, wenn Sie auch eine Leistung erbracht haben. Hier unterscheidet die Finanz folgendermaßen:
1. Geschäftsführerbezüge
Diese erhalten Sie für reine Geschäftsführertätigkeiten bzw. Managementaufgaben. Wesentlich dabei ist, dass diese Bezüge lohnnebenkostenpflichtig sind. Die Lohnnebenkosten setzen sich wie folgt zusammen:
Kommunalsteuer: 3,00%
DB – Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds: 3,90% ( Ab 2025 sinkt der DB auf 3,7 % der Beitragsgrundlage. Bereits 2023 und 2024 kann es zu einer Senkung auf 3,7 % kommen, wenn dies eine lohngestaltenden Vorschrift vorsieht.)
DZ – Dienstgeberzuschlag (dieser variiert je nach Bundesland): 0,36% (Wien)
= Summe Lohnnebenkosten: 7,26%
In den meisten Fällen erhalten Sie die Geschäftsführerbezüge als Selbständiger, d.h. das Verhältnis ist in etwa mit einem freien Dienstverhältnis vergleichbar.
Hierzu gibt es einige wesentliche Regelungen, die zu komplex sind, um in diesem Blogbeitrag detaillierter darauf einzugehen.
2. Sie stellen in Ihrem Namen Honorare an die GmbH
Genauso als wären Sie ein externer Dienstleister. Dies wird dann der Fall sein, wenn Sie für die GmbH Leistungen erbringen, die verrechnet werden.
Ein Beispiel: Sie sind Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer IT-Firma. Natürlich erbringen Sie in diesem Fall Leistungen für Ihre Kunden, die sie auch an diese verrechnen. Diese Leistungen könnten Sie aber auch an einen externen Dienstleister auslagern.
Voraussetzung ist hier, dass die Honorarnoten – entsprechend der Rechnungsmerkmale – für diese Leistungen folgendes enthalten:
- Leistungszeitraum
- Leistungsdetails
3. Sie machen eine Gewinnausschüttung
Das geht natürlich nur, wenn ein auszuschüttender Gewinn da ist. Voraussetzung dafür ist ein Gesellschaftsbeschluss. Das kann Ihnen vielleicht seltsam vorkommen, wenn Sie Geschäftsführer und auch der einzige Gesellschafter sind, denn Sie schließen den Beschluss dann „gefühlt“ mit sich selber.
Aber logisch ist es ja. Die GmbH ist eine juristische Person und mit dieser stehen Sie als Geschäftsführer in einer Geschäftsbeziehung.
Achtung: Gewinnausschüttungen sind KESt-pflichtig. Derzeit 25%, ab 1.1.2016 27,5%.