Wird durch die Überlassung von Arbeitskräften eine Betriebsstätte begründet?

Serie Betriebsstätte: Arbeitskräfteüberlassung (Teil 3)

Im dritten Teil unserer Serie zur Betriebsstätte erklären wir, was unter Arbeitskräfteüberlassung zu verstehen ist, und inwieweit überlassene Arbeitskräfte eine Betriebsstätte begründen.

In Teil 1 finden Sie einen Überblick über alle Tatbestände, die herangezogen werden, um zu beurteilen, ob eine Betriebsstätte vorliegt oder nicht.

In Teil 2 unserer Serie zur Betriebsstätte haben wir im Detail erklärt, was unter der Verfügungsmacht über feste Geschäftseinrichtung(en) zu verstehen ist.

Was versteht man unter Arbeitskräfteüberlassung?

Ein Unternehmer kann seine Geschäftstätigkeiten auf verschiedene Art und Weise durchführen. Die Geschäftstätigkeit kann vom Unternehmer selbst ausgeübt werden oder von Personen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Dieser Personenkreis (Abhängigkeitsverhältnis) umfasst Arbeitnehmer und andere Personen, die vom Unternehmen Weisungen erhalten. Es kann vorkommen, dass natürliche Personen, die formal von einem Unternehmen beschäftigt sind, tatsächlich die Geschäftstätigkeit eines anderen Unternehmens ausüben. Deshalb kann nicht unterstellt werden, dass das erste Unternehmen an dem Ort, an dem die natürlichen Personen tätig sind, eine eigene Geschäftstätigkeit ausübt. Innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe ist es üblich, dass Arbeitnehmer einer Gesellschaft zeitlich begrenzt zu einem anderen Unternehmen abgestellt werden und Geschäftstätigkeiten ausüben, die eindeutig der anderen Gesellschaft zuzuordnen sind. Dieser Tatbestand wird als Arbeitskräfteüberlassung bezeichnet.

Begründen überlassene Arbeitskräfte eine Betriebsstätte?

Da überlassene Arbeitskräfte die Tätigkeit des Beschäftigers und nicht jene des Überlassers ausüben, begründen die im Wege eines Gestellungsvertrags (Arbeitskräfteüberlassung) überlassenen Arbeitskräfte keine Betriebsstätte des Überlassers. Die Überlassung einer Arbeitskraft an die SUB GmbH begründet im Quellenstaat keine Betriebsstätte. Natürlich unter der Voraussetzung, dass es sich dabei nicht um einen verdeckten Werkvertrag handelt.

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